Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung des Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs bei Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein sich aus der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ergebender Erstattungsanspruch ist, wenn für beide Ehegatten Lohnsteuer abgeführt worden ist, auch dann nach dem Verhältnis der jeweils abgeführten Lohnsteuerbeträge auf die einzelnen Ehegatten aufzuteilen, wenn einer der Ehegatten aus einer anderen Einkunftsart einen Verlust erlitten hat. Eine Aufteilung des Erstattungsanspruchs analog §§ 268 ff. AO nach dem Verhältnis der Beträge, die sich bei fiktiver getrennter Veranlagung ergeben, kommt nicht in Betracht (Anschluss an BFH-Urteile vom 1.3.1990 VII R 103/88 und vom 18.9.1990 VII R 99/89). Ein Verstoß gegen Art. 3 und 6 GG liegt darin nicht.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; AO 1977 § 37 Abs. 2; EStG § 26b; AO 1977 §§ 268, § 268 ff.; EStG § 26a

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Höhe des auf einen Ehegatten entfallenden Erstattungsanspruchs.

Die Klägerin (Klin) und ihr Ehemann (im Folgenden: EM) wurden für das Jahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In diesem Jahr bezogen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die vom jeweiligen Arbeitgeber Lohnsteuern in Höhe von 10.871,21 DM (für die Klin) bzw. 8.149,15 DM (für EM) sowie Solidaritätszuschläge in Höhe von 794,76 DM (Klin) bzw. 549,50 DM (EM) an den Beklagten (... - FA -) abgeführt worden waren. Außerdem erzielte die Klin gewerbliche Verluste in Höhe von 15.777 DM. Mit Einkommensteuerbescheid vom 18.9.1998 setzte das Finanzamt ... die Einkommensteuer 1996 auf 7.600 DM und den Solidaritätszuschlag (SolZ) auf 396 DM fest. Aus dem Abrechnungsteil dieses Bescheids ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuern und der entsprechenden SolZ Guthaben in Höhe von 11.421 DM (Einkommensteuer) und 947,36 DM (SolZ). Außerdem wurde ein Erstattungsbetrag in Höhe von 285 DM ausgewiesen, der Zinsen zur Einkommensteuer betraf.

Mit Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1996 vom 5.10.1998 wurde die Einkommensteuer auf 7.517 DM und der SolZ auf 391,12 DM herabgesetzt. Dadurch ergab sich ein Erstattungsbetrag von nunmehr 11.504 DM für die Einkommensteuer und 953,14 DM hinsichtlich des SolZ. Im Abrechnungsteil dieses Bescheides ist dargelegt, dass von diesen Beträgen bereits 4.892,76 DM (Einkommensteuer) und 387,28 DM (SolZ) erstattet worden seien. Der Rest wurde auf ein Konto der Klin überwiesen.

Nach Angaben des FA waren die als bereits erstattet bezeichneten Beträge (zusammen: 5.280,04 DM) mit Steuerschulden des EM aus dem Jahr 1994 verrechnet worden. Für dieses Jahr waren für die Eheleute jeweils getrennte Veranlagungen durchgeführt worden. Die Höhe der mit den Steuerschulden des EM verrechneten Beträge hatte das FA anhand der Daten des Einkommensteuerbescheides vom 18.9.1998 in der Weise ermittelt, dass es die zu viel gezahlten Beträge im Verhältnis der für die Klin und EM abgeführten Lohnsteuerbeträge samt entsprechenden SolZ aufteilte. Die Berechnung ergibt sich aus dem von der Klin beantragten Abrechnungsbescheid vom 13.4.1999, auf den Bezug genommen wird.

Im Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid wurde eingewandt, dass der vom FA gewählte Aufteilungsschlüssel für die zu erstattenden Beträge nicht rechtens sei. Zutreffend sei vielmehr ein Aufteilungsschlüssel, der sich bei entsprechender Anwendung der §§ 268 ff AO (anteilige Steuerschulden auf Grund fiktiver getrennter Veranlagungen) ergebe. Danach stünden der Klin Erstattungsbeträge in Höhe von 10.375,84 DM (Einkommensteuer) und 794,76 DM (Solidaritätszuschlag) zu, da die Klin bei getrennter Veranlagung 495,37 DM Einkommensteuern (kein SolZ) und EM 7.021,63 DM Einkommensteuern samt 391,12 DM SolZ zu zahlen gehabt hätten. Der Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid vom 13.4.1999 blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 7.9.1999 wurden die auf EM entfallenden Erstattungsbeträge auf 4.928,32 DM (Einkommensteuer) bzw. 389,64 DM (SolZ) angehoben bzw. begrenzt. Diese Anhebung resultierte aus der niedrigeren Steuerfestsetzung auf Grund des Einkommensteueränderungsbescheids vom 5.10.1998. Die entsprechenden Differenzbeträge (ESt: 35,56 DM; SolZ: 2,36 DM) waren samt dem auf EM entfallenden Zinsanteil (122,09 DM) mit Rechentermin vom 23.10.1998 ebenfalls mit Einkommensteuerrückständen des EM aus früheren Jahren verrechnet bzw. umgebucht worden.

Hinsichtlich der auf die Klin entfallenden Erstattungsbeträge wurde in der EE vom 7.9.1999 keine vom Abrechnungsbescheid abweichende Regelung getroffen. Die nach Ansicht des FA auf die Klin entfallenden Differenzbeträge (ESt: 47,44 DM; SolZ: 3,42 DM) waren allerdings samt anteiligen Zinsen (162,91 DM) bereits mit Rechentermin vom 23.10.1998 an die Klin ausgezahlt worden.

Mit der Klage wird vorgetragen, dass die Handhabung des FA zwangsläufig zu einem erheblichen Vermögensopfer der Klin zugunsten ihres Ehemannes führe. Dies widerspreche dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wonach jeder Ehegatte über seine e...

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