Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung eines LCD-Graustufenmonitors und einer Grafikkarte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gesondert gestellte Monitore, die besonders konstruiert sind, um die exakte Grauwiedergabe radiologischer Aufnahmen zu gewährleisten, und Teile eines Radiodiagnose-Systems bilden, sind nicht in Pos. 8471 oder 9022, sondern in Pos. 8528 einzureihen.

2. Eine Grafikkarte, die zur Ansteuerung von Monitoren in medizinischen Diagnose-System bestimmt ist, ist nach Anm. 5 E zu Kap. 84 von der Einreihung in Pos. 8471 ausgeschlossen und in Pos. 8543 einzureihen.

 

Normenkette

FGO § 100 Abs. 1 S. 4; GemZT 2006 Anm. 5 B; GemZT 2006 Anm. 5 E zu Kap. 84; Pos. 8471; Pos. 8528; Pos. 8543

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.2009; Aktenzeichen VII R 42/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig sind die Tarifierung eines LCD-Graustufenmonitors und einer Grafikkarte.

Die Klägerin beantragte am 12. Januar 2006 bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg – ZPLA München (OFD) die Erteilung zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTAe) über eine als „LCD-Graustufenmonitor Eizo RadiForce G 31” und eine als „Grafikkarte MDP-3MP-P00-OE5” bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als „andere Ein- und Ausgabeeinheit” in die Unterpos. 8471 6080 der Kombinierten Nomenklatur (KN) bzw. als „andere Einheit von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen” in die Unterpos. 8471 8000 KN.

Bei der str. Ware handelt es sich um zwei LCD-Monitore, die der Bildwiedergabe radiologischer Aufnahmen dienen und die regelmäßig nebeneinander zu Vergleichszwecken geschaltet und montiert werden. Die Monitore besitzen einen eingebauten USB-Verteiler und einen integrierten Sensor zur Luminanzsteuerung. Des Kontrastverhältnis beträgt 900: 1, die maximale Helligkeit 700 Candela. Die Geräte werden in der klinischen Diagnostik verwendet. Sie besitzen keine Lautsprecher, Scart- bzw. BNC-Anschluss, Tuner-Modul oder Fernbedienung.

Die str. Grafikkarte wird zur Ansteuerung eines Monitors zur Abbildung von radiologischen Aufnahmen verwendet.

Mit der vZTA Nr. DE M/1117/06-1 vom 22. Februar 2006 wurden die str. LCD-Monitore als „Videomonitor für schwarzweißes Bild (Haupttätigkeit), kombiniert mit USB-Verteiler, in Warenzusammenstellung mit nicht charakterbestimmendem Beipack” in die Codenummer 8528 2200 eingereiht.

Mit der vZTA Nr. DE M/1118/06-1 vom 22. Februar 2006 wurde die str. Grafikkarte als „elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen – Grafikkarte für diagnostische Bildwiedergabe, in Warenzusammenstellung mit nicht charakterbestimmendem Beipack” in die Codenummer 8543 8997 eingereiht.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 26. Juni 2006 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

Die Monitore führten keine eigene Funktion außerhalb der Datenverarbeitung aus. Sie dienten lediglich dazu, Bilder darzustellen, die von einem Computertomografen oder Radiologiegerät geliefert würden. Die Monitore seien nicht Teil eines bestimmten Radiodiagnose-Komplettsystems, sondern könnten grundsätzlich mit verschiedenen Radiodiagnose-Systemen unterschiedlicher Hersteller zusammenarbeiten. Die Monitore könnten i.S. von Anm. 5 B zu Kap. 84 unmittelbar an eine Zentraleinheit angeschlossen werden und Daten in einer bestimmten Form empfangen. Die Monitore seien Ausgabegeräte für automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Bereich der medizinischen Diagnostik und würden entsprechend konstruiert, ausgestattet und im Markt von Spezialhändlern für Radiologie platziert. Die str. Waren würden ausschließlich in der klinischen Diagnostik Anwendung finden. Es handele sich daher nicht um ein Gerät der Unterhaltungsindustrie; dies würde auch durch den Preis von 15.000 EUR und die technischen Eigenschaften belegt, nämlich die Auflösung mit 1.536 × 2.048 Pixel, das Hochkantformat, der DVI-D-Anschluss, eine Response-Zeit von 50ms und die USB-Aus- und Eingänge. Nach der Auffassung der WCO würden LCD-Monitore mit einer hohen Auflösung ab 2.000 × 1.600 Pixel hauptsächlich für Computeranwendung gebaut und verwendet. Eine Nutzung als Videomonitor sei durch die Eigenschaften des Geräts und die fehlenden Anschlüsse, Tuner, Fernbedienung und Lautsprecher ausgeschlossen.

Die str. Grafikkarte, die auf die spezielle Technik der Radiodiagnose-Systeme abgestimmt sei, würde in handelsübliche Computer eingebaut und diene zur Aufbereitung von Bilddaten, die über die Ausgänge der Grafikkarte an spezielle Monitore ausgegeben würden. Die Karte führe keine eigene Funktion außerhalb der Datenverarbeitung aus. Es gelten die gleichen Ausführungen wie zu den str. Monitoren.

Hilfsweise seien die str. Waren in die Pos. 9022 einzureihen, von der Radiodiagnosegeräte erfasst seien.

Die Klägerin beantragt,

die Feststellung, dass die vZTAe DE M/1117/06-1 und DE M/1118/06-1 jeweils vom 22. Februar 2006 und die EE rechtswidrig waren.

Die OFD beantragt

Klageab...

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