Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilbetrieb bei einem Taxiunternehmen. Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997. Gewerbesteuermessbetrag 1997
Leitsatz (redaktionell)
Bei einem an verschiedenen Orten betriebenen Taxiunternehmen kann ein Teilbetrieb i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GewStG vorliegen, wenn getrenntes Personal und unterschiedliche Fahrzeuge mit jeweils eigenen Konzessionen und eigenem Kundenstamm verwendet werden.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1; GewStG § 7
Tenor
1. Unter Änderung der geänderten gesonderten Feststellung des Gewinns 1997 vom 21.2.2002 wird von den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Anteil von 56.589 DM als tarifbegünstigte Einkünfte nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG festgestellt.
Unter Änderung des geänderten Gewerbesteuermessbescheids vom 14.3.2002 wird der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag auf 987 DM herabgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger (Kl) betreibt ein Taxiunternehmen, das er 1992 in … (F) gründete. Am 28.2.1996 meldete der Kl einen weiteren Taxibetrieb in … (M) an. Die beiden Fahrzeuge in F wurde von angestellten Fahrern gefahren, das Taxi in M vom Kl. Die Einnahmen und Fahrzeugkosten wurden nach Angaben des Kl getrennt aufgezeichnet. Am 3.2.1997 verkaufte der Kl die beiden in F zugelassenen Taxen und die dazugehörigen Konzessionen für 70.000 DM. Nach Abzug der Buchwerte von 13.411 DM ergab sich ein Veräußerungsgewinn von 56.589 DM (vgl. Anlage zur Gewinnermittlung 1997, Gewerbesteuerakte 1997, Bl. 14). Den Taxibetrieb in M führte der Kl fort.
In der Gewinnfeststellungserklärung für 1997 beantragte der Kl, die Veräußerung des Betriebs in F als nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigte Teilbetriebsveräußerung zu behandeln. Der Beklagte (Finanzamt –FA–) vertrat dagegen die Auffassung, dass ein laufender Gewinn vorliege und stellte mit Bescheid vom 14.1.1999 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert auf 77.932 DM fest. Im Gewerbesteuermessbescheid 1997 vom 1.2.1999 setzte das FA unter Ansatz des Gewinns aus Gewerbebetrieb mit 77.932 DM den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag auf 358 DM fest. Die gegen die gesonderte Gewinnfeststellung und den Gewerbesteuermessbescheid eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 23.4.1999).
Mit der Klage trägt der Kl im Wesentlichen vor, mit dem Verkauf der beiden Taxen in F und der dazugehörigen Konzessionen sei auch der Kundenstamm übergeben worden, da Gebietsschutz für die einzelnen Taxistände bestehe. Mit der Aufgabe des Betriebes in F seien alle Betriebsgrundlagen veräußert worden: Fahrzeuge, Konzession, Standplatz und Kundenstamm mit Aufdeckung von erheblichen stillen Reserven. Der Betrieb in M sei wie bisher mit eigenem Pkw, Konzession und Standplatz fortgeführt worden.
Am 21.2.2002 hat das FA die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997 und am 14.3.2002 den Gewerbesteuermessbescheid 1997 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 161.492 DM; einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag 1997: 3.270 DM).
Der Kl beantragt sinngemäß,
unter Änderung der geänderten Gewinnfeststellung 1997 vom 21.2.2002 einen Anteil am Gesamtgewinn in Höhe von 56.589 DM als nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigte Einkünfte festzustellen und
unter Änderung des Gewerbesteuermessbescheids vom 14.3.2002 den einheitlichen Gewerbesteuermessbescheid unter Berücksichtigung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 104.903 DM festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt das FA im Wesentlichen vor, die Tätigkeiten des Kl in M und F seien gleichgerichtet (Taxiunternehmen). Ohne Bedeutung sei, dass das Taxi in M nur vom Kl und die Fahrzeuge in F nur von angestellten Fahrern gefahren wurden. Es sei nur eine Gewinnermittlung abgegeben worden. Im Übrigen nimmt das FA auf die Einspruchsentscheidung Bezug.
Mit Beschluss vom 13. März 2003 hat der Senat den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet.
1. Gesonderte Gewinnfeststellung
Über die Gewährung der Tarifermäßigungen ist zwar grundsätzlich im Einkommensteuerveranlagungsverfahren zu entscheiden. Im Gewinnfeststellungsverfahren ist jedoch auch darüber zu befinden, ob es sich um außerordentliche, nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigte Einkünfte handelt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26.11.1975 I R 44/74, BStBl II 1976, 304 und 25.7.1979 I R 175/76, BStBl II 1980, 43 unter 2. a).
Der Veräußerungsgewinn unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung...