Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1978 mit 1982
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Streitig ist, welche Anforderungen an einen Zweckbetrieb im Sinne von §§ 65, 68 Satz 1 Nr. 7 Abgabenordnung (AO) zu stellen sind.
I.
Der Kläger (Kl) ist ein eingetragener Verein. Er fördert nach Ziffer 1 seiner Satzung vom 01. Januar 1969 das Turn- und Sportwesen. Nach Ziffer 10 dieser Satzung verfolgt er insoweit gemeinnützige Zwecke. Nach dem Sach- und Streitstand bestehen keine Zweifel an der formellen und materiellen Satzungsmäßigkeit.
Nach dem zwischen den Beteiligten unstreitigen und nach Aktenlage nicht erkennbar falschem Sachverhalt veranstaltet der Kl alljährlich im Sommer ein Vereinsfest. Dabei zeigen verschiedene Abteilungen des Kl sportliche Darbietungen. Nach den Feststellungen des Finanzamt (FA) ist Kernpunkt dieses Vereinsfestes jedoch der Verkauf von Speisen und Getränken, weil dieses Fest – insbesondere was die Abendveranstaltung betrifft – in der Form eines Wein- oder Bierfestes gestaltet wird. Das Fest ist nicht auf den Kreis der Vereinsmitglieder beschränkt. Nach der Art öffentlicher Veranstaltungen kann an ihm jedermann teilnehmen.
Außerdem unterhält der Kl als eine Art Unterabteilung die „Faschingsgesellschaft” B. Dieser gehört u.a. eine Prinzengarde an, die in B. und Umgebung öffentlich auftritt und hierfür Einnahmen erhält. Daneben veranstaltet die B. Narrenabende, Faschingsbälle und ein Faschingstreiben am Faschingsdienstag, zu denen nach Sachlage ebenfalls die Öffentlichkeit Zutritt hat.
In den Körperschaftsteuer (KSt)-Festsetzungen 1978 mit 1982 wertete das FA die Vereinsfeste und die Veranstaltungen der B.
als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und legte unter Einbeziehung weiterer wirtschaftlicher Bestätigungen den einzelnen KSt-Festsetzungen folgende der Höhe nach nicht strittigen und nicht erkennbar falschen Gewinne zugrunde:
1978 |
7.378 DM |
1979 |
8.565 DM |
1980 |
15.684 DM |
1981 |
11.866 DM |
1982 |
6.071 DM |
Dementsprechend setzte das FA unter Berücksichtigung eines (anteiligen) Freibetrags nach § 24 KStG die KSt 1978 mit 1982 wie folgt fest:
1978 |
1.435 DM |
1979 |
1.780 DM |
1980 |
6.760 DM |
1981 |
3.895 DM |
1982 |
535 DM |
Die Einsprüche blieben erfolglos. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 24. November 1983 stellte sich das FA auf den Standpunkt, daß die dem Kl zukommende Gemeinnützigkeit (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) sich u.a. nicht auf die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe „Vereinsfest” und „Faschingsgesellschaft” B. beziehe (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). Durch das Vereinsfest und die Aktivitäten der „Faschingsgesellschaft” B. werde der als gemeinnützig anzuerkennende satzungsmäßige Zweck des Kl nicht berührt. Die Vereinsaufgaben ließen sich auch ohne diese Bestätigungen erreichen. Daß die bei diesen Veranstaltungen erzielten Überschüsse für den Sportbetrieb verwendet worden seien, ändere hieran nichts. Zu beachten sei auch, daß der Kl mit diesen Geschäftsbetrieben in Wettbewerb zu kommerziellen Veranstaltungen getreten sei, was einen Zweckbetrieb ebenfalls ausschließen müsse. Da zu dem, sog. Vereinsfest die Öffentlichkeit Zutritt gehabt habe, sei dieses als öffentliche Veranstaltung zu werten, die der allgemeinen Unterhaltung, Geselligkeit und Belustigung diene. Daß dabei auch sportliche Dabietungen vorgeführt wurden, lasse dieses Fest noch nicht zu einem Zweckbetrieb werden. Im Zuge des Festes seien in erheblichem Umfang Speisen und Getränke angeboten und verkauft worden. Damit sei der Kl in Wettbewerb zu anderen Betrieben getreten. Ebensowenig stellten die Veranstaltungen und Aktivitäten der „Faschingsgesellschaft” B. einen Zweckbetrieb des Kl dar. Sie hätten auf keinen Fall der Förderung des Turn- und Sportwesens gedient, sondern in erster Linie der Volksbelustigung während der Faschingszeit. Ein Zusammenhang mit dem Sportbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO habe nicht bestanden. Hieran ändere auch nichts, daß die Mitglieder der „Faschingsgesellschaft” überwiegend aus dem Sportverein kämen. Bei den Veranstaltungen der „Faschingsgesellschaft” B. habe es sich auch nicht um Kulturveranstaltungen gehandelt. An den Begriff der kulturellen Veranstaltung müsse hinsichtlich des Niveaus eine gewisse Mindestanforderung gestellt werden, die eine solche Veranstaltung über das allgemein Übliche heraushebe. Dies sei bei den Veranstaltungen der B. nicht der Fall gewesen. Sie habe lediglich Bälle, Narrenabende sowie ein Faschingstreiben am Faschingsdienstag ausgerichtet. Daneben habe sie Einnahmen durch den Auftritt von Prinzengarde und Hofstaat erzielt. Hierin liege weder eine sportliche noch eine kulturelle Betätigung.
Die Klage begründet der Kl wie folgt. Er habe großen Finanzbedarf. Seit seiner Gründung im Jahre 1913 habe er sich die Geldmittel durch Veranstaltungen, z.B. durch Theateraufführungen beschafft. So habe er auch den Bau einer Sportanlage finanzieren können, wenn diese Baumaßnahme auch eine 15-jährige Verschuldung nach sich gezogen habe. Au...