rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nur gelegentliche Vermietungsanzeigen bei langjährigem Leerstand einer möblierten Wohnung kein ausreichender Nachweis für eine ernsthafte Vermietungsabsicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten im Rahmen von Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht anhand objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Werbungskostenabzug.
2. Die Schaltung von gelegentlichen Vermietungsanzeigen über mehrere Jahre ist für sich genommen jedenfalls im Fall eines langjährigen Leerstandes einer möblierten Wohnung dann nicht ausreichend, eine Vermietungsabsicht überzeugend darzulegen, wenn der Steuerpflichtige trotz des langjährigen Leerstandes auf seinen persönlichen Anforderungen hinsichtlich einer Vermietung beharrt (u. a. nur Vermietung in möbliertem Zustand, kein Akzeptieren einer unter der ortsüblichen Kaltmiete für unmöblierte Wohnungen liegenden Miete, Ablehnung bestimmter als ungeeignet erscheinender Mieter) und keine anderweitigen Maßnahmen zur Vermietung wie etwa die Beauftragung eines Maklers ergreift.
Normenkette
EStG 2002 § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 6
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob
- in den Streitjahren 2004 bis 2006 die Aufwendungen des Klägers für seine leerstehenden Wohnungen im 1. Obergeschoss sowie im 2. Ober- bzw. Dachgeschoss seines Hauses in der … (Haus) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sowie ob
- im Streitjahr 2005 krankheitsbedingte (insbesondere Fahrt-)Kosten in Höhe von … EUR als außergewöhnliche Belastungen
steuerlich zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist Eigentümer des im Jahr 1983 bezugsfertig gewordenen Hauses, einem Zweifamilienhaus mit einer Wohn- und Nutzfläche von insgesamt 261 m² (vgl. den Tatbestand des rechtskräftigen Urteils des Senats vom 3. April 2009 1 K 68/09 zu den Streitjahren 1999 bis 2003 unter Bezugnahme auf die dem Gericht im Rahmen dieses Klageverfahrens 1 K 68/09 vorgelegte Einkommensteuerakte für das Jahr 1999 – Einkommensteuer-Akte 1999 –, Bl. 7), aufgeteilt in
- eine Wohnung im Erdgeschoss mit 59 m² (vgl. Einkommensteuer-Akte 1999, Bl. 7; nach den Angaben des Klägers in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre mit 58 m², vgl. etwa Einkommensteuerakte 2004, Bl. 7),
- eine Wohnung im 1. Obergeschoss mit 70 m² sowie
- einem Zimmer mit Bad im Dachgeschoss mit circa 60 m² (vgl. Aktenvermerk des Finanzamtes vom 8. Februar 2006, Einkommensteuerakte 1999, Bl. 30).
Die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses nutzt der Kläger selbst (eigengenutzte Wohnung). Die Wohnung im 1. Obergeschoss dieses Hauses (Wohnung) war nach seinen Angaben
- bis zum August 1991 an einen fremden Dritten vermietet (erzielte Monatsmiete im Jahr 1990: … DM) und
- seit September 1991 bis zum August 1997 an seine Mutter (M).
Seit dem Tod von M im Jahr 1997 steht die Wohnung leer. Das Zimmer im Dachgeschoss des Hauses (Zimmer) wurde seit Fertigstellung des Hauses nicht vermietet.
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2004 (vom …), 2005 (vom …) und 2006 (vom …) machte der Kläger jeweils Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit dem Haus geltend in Höhe von
- … EUR für 2004 (unter erklärten Einnahmen in Höhe von 0 EUR),
- … EUR für 2005 (unter erklärten Einnahmen in Höhe von 0 EUR) sowie in Höhe von
- … EUR für 2006 (unter erklärten Einnahmen in Höhe von … EUR aufgrund einer entsprechenden „Erstattung Strom, Gas, Wasser”).
Hierzu gab der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre jeweils an, dass „die Wohnung” nicht habe vermietet werden können. Ermittelt hatte er die genannten Verluste aus Vermietung und Verpachtung mit diesen Steuererklärungen jeweils beigefügten handschriftlichen Auflistungen, in denen er – soweit nachvollziehbar – jeweils
als entsprechende Werbungskosten angesetzt hatte.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2005 erklärte der Kläger au...