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FG München Urteil vom 25.06.2003 - 4 K 801/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anpassung des Bodenrichtwerts und dem Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Höhe des Bodenrichtwerts ist bei Erschließungskosten von Bedeutung, ob diese bereits geltend gemacht waren, d. h. vom bisherigen Eigentümer zu tragen waren, oder ob sie erst in der Person des Erwerbers entstehen. Die in R 163 ErbStR getroffene Auslegung ist sachgerecht

 

Normenkette

BewG § 145 Abs. 3, § 138 Abs. 3; ERbStR 161 Abs. 5; ERbStR R 163 2003

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt = FA) zu Recht den sog. Bedarfswert für ein unbebautes Grundstück anhand des vom Gutachterausschuss ermittelten Richtwerts angesetzt hat oder ob aufgrund eines vom Kläger vorgelegten Gutachtens ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen ist.

Durch Erbschaft erwarb der Kläger am 6.5.1997 einen ½-Miteigentumsanteil an dem unbebauten Grundstück FINr. … in der Gemarkung A.. Mit Bescheid vom 3.8.1998 hat das FA den Grundstückswert für das 905 qm große Grundstück anhand des Richtwertes von 700 DM zuzüglich eines Zuschlags von 50 DM für Erschließung auf 543.000 DM und den Anteil des Klägers auf 271.500 DM festgestellt. Laut der vorgelegten Richtwertkarte (Bl. 68 FG-Akte) geht der Richtwert für den Ortsteil H. von einer zulässigen Geschossflächenzahl von 0,5 aus. Dies entspricht der im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl (vgl. Bl. 71 ff. FG-Akte). Das im Bebauungsplan eingetragene sog. Baufenster ist ca. 300 qm groß, die Grundflächenzahl beträgt 0,3, zulässig ist ein Vollgeschoss. Im Bebauungsplan eingetragen ist ferner eine Stichstraße, für die zur Abrundung zwei kleine Grundstückstellfächen (ca. 30 qm) von dem streitbefangenen Grundstück benötigt werden. Nach einer Auskunft der Stadt … vom 28.4.2003 (Bl. 71 FG-Akt...

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