rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungskosten. Darlehensverzicht
Leitsatz (redaktionell)
Der Verzicht auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch führt nicht zu Anschaffungskosten, wenn aufgrund der Gesamtumstände bereits die Darlehensbegebung nicht hinreichend nachgewiesen werden kann.
Normenkette
EigZulG §§ 1, 2 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Anschaffungskosten für eine Wohnung hatte und deshalb Anspruch auf Eigenheimzulage besteht.
I.
Die Klägerin (Klin) schloss am 08. April 2002 mit ihren Eltern einen notariellen Überlassungsvertrag. Danach wurde der Klin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Anwesen W-str. 3f, K, zu Alleineigentum übertragen. Laut Ziff III. des Überlassungsvertrags (Gegenleistungen/Auflagen) hatte die Klin zusammen mit ihrem Ehemann als Gesamtgläubiger einen Darlehensanspruch aus einem 1991 mit den Eltern der Klin geschlossenen Darlehensvertrag. Das Darlehen valutierte laut Überlassungsvertrag am 08. April 2002 noch in Höhe von 99.701,92 EUR. Die Klin verzichtete auf ihre Darlehensansprüche mit Wirkung ab 01. April 2002 und verpflichtete sich weiter, auch auf einen Verzicht ihres Ehegatten hinzuwirken.
Mit Antrag vom 29. September 2003 begehrte die Klin Eigenheimzulage für das o.g. Objekt und Kinderzulage für ihre 1992 und 1996 geborenen Kinder. Als Anschaffungskosten gaben sie einen Betrag von 225.000 EUR an. Auf Nachfrage des Beklagten (das Finanzamt – FA–) zur Finanzierung des Objekts legte die Klin folgende sieben Darlehensverträge vor, in denen die Eltern der Klin jeweils als Darlehensnehmer ausgewiesen werden:
- • vom 16. April 1992 zwischen der Klin und ihren Eltern über 25.000 DM (Darlehen I)
- • vom 19. Mai 1992 zwischen dem Ehegatten und den Eltern der Klin über 40.000 DM (Darlehen II)
- • vom 02. Juni 1992 zwischen dem Ehegatten und den Eltern der Klin über 70.000 DM (Darlehen III)
- • vom 11. Oktober 1993 zwischen der Klin und ihrem Ehegatten und den Eltern der Klin über 15.000 DM (Darlehen IV)
- • vom 23. Dezember 1994 zwischen der Klin und ihrem Ehegatten und den Eltern der Klin über 20.000 DM (Darlehen V)
- • vom 23. Februar 1995 zwischen der Klin und ihrem Ehegatten und den Eltern der Klin über 15.000 DM (Darlehen VI)
- • vom 15. Februar 1996 zwischen der Klin und ihrem Ehegatten und den Eltern der Klin über 10.000 DM (Darlehen VII).
Das FA lehnte mit Bescheid vom 08. Januar 2004 die Festsetzung einer Eigenheimzulage mit der Begründung ab, dass der Darlehensvertrag nicht wie unter Fremden üblich abgeschlossen worden sei. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA –nachdem Fragen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung seitens der Klin unbeantwortet blieben– mit Einspruchsentscheidung vom 01. Juni 2006 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Bei der Formulierung im Überlassungsvertrag (Darlehensansprüche „aus dem Jahr 1991”) handele es sich um ein Versehen. Es seien die Darlehen „ab dem Jahr 1992” gemeint gewesen. Das erste Darlehen sei zum Kauf der überlassenen Immobilie, die späteren Darlehen zur Umschuldung weiterer für diese Immobilie aufgenommener Darlehen bestimmt gewesen. Darlehen I stamme aus einem vorherigen Sparbuch, Darlehen II aus dem Verkauf eines PkW, die übrigen Darlehen aus Sparanlagen und Girokonten. Die Zinszahlungen seien jeweils zum Jahresende erfolgt, entweder in bar oder per Überweisung. Der Ehegatte der Klin habe ebenfalls auf seine Darlehensansprüche verzichtet, was sich aus Ziff. III des Überlassungsvertrages und dem zwischen den Ehegatten geschlossenen Ehevertrag vom selben Tag ergebe. Ausgleichszahlungen der Klin an ihren Ehemann für den Verzicht auf die Darlehensansprüche seien vereinbart, aber bislang gestundet worden. Die Zinseinnahmen aus den Darlehensverträgen seien von der Klin und ihrem Ehemann –mit Ausnahme des Jahres 1996– immer ordnungsgemäß erklärt worden.
Die geschlossenen Darlehensverträge hielten einem Fremdvergleich stand. So seien Zinsen vereinbart (variabel), die Laufzeit bestimmt (unbefristet mit beidseitiger Kündigungsmöglichkeit) und eine Rückzahlung vereinbart gewesen (nach Kündigung). Auf eine Sicherheitsleistung habe wegen der bekannten Bonität der Darlehensnehmer und der vorhandenen kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit verzichtet werden können. Zudem seien die Darlehensverträge bei beiden Vertragsparteien vom FA ertragsteuerlich anerkannt worden, so dass die Klin auch Vertrauensschutz beanspruchen könne.
Die Klin beantragt,
das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 08. Januar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01. Juni 2006 zu verpflichten, ab 2002 Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 1.278 EUR und Kinderzulage in Höhe von jährlich 1.534 EUR zu gewähren.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es darauf, dass die Darlehensverträge nur von den Darlehensnehmern u...