rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage an den nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine nach gescheitertem management-buy-out neu gegründete GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für den selbst nicht beteiligten Geschäftsführer, dessen Ehefrau mit weniger als 50 % an der GmbH beteiligt ist, gelten hinsichtlich des Erdienens einer Pensionszusage die steuerlichen Regeln für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.

2. Dem Erfordernis der Erdienensdauer bei der Zusage einer Pension an den nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist genügt, wenn vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand aus gesehen der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Zusage für mindestens drei Jahre bestanden hat. In diese Mindestbetriebszugehörigkeit von 12 Jahren können nicht nur Zeiträume im Betrieb der GmbH einzubeziehen sein, sondern auch solche, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer zuvor bei einer anderen, zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft in gleicher, verantwortlicher Position tätig war, wenn der Konzern den Geschäftsbereich dieser Gesellschaft eingestellt hat, ein management-buy-out-Angebot der Mitarbeiter dieser Gesellschaft durch die Konzernleitung abgelehnt worden ist und ein Teil der Mitarbeiter anschließend die GmbH gegründet sowie darin einen Teil der früheren Tätigkeit für die Konzerngesellschaft fortgeführt hat.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1; EStG § 6a; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung werden die angefochtenen Bescheide dahin geändert, dass die streitige Pensionszusage steuerlich anzuerkennen ist.

2. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstrekkung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen zu werten sind.

Die Klägerin ist eine am 28. Juli 1994 gegründete und am 23. August 1994 in das Handelsregister eingetragene GmbH. Gegenstand des Unternehmens sind die Entwicklung, die industrielle Fertigung, der Service und der Vertrieb von Antriebstechnik. Weiterhin darf sich die Gesellschaft an anderen Unternehmen beteiligen, sie erwerben, vertreten und ihre Geschäfte führen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten. Das Stammkapital der Klägerin von 50.000 DM hielten in den Streitjahren Herr D in Höhe von 42,6 v.H., Frau K in Höhe von 32,4 v.H. und die H GmbH in Höhe von 25 v.H.

Die Klägerin führte einen Teil der Geschäftstätigkeit der zum X-Konzern gehörenden Y GmbH fort. Die betreffenden Aktivitäten am Standort M hatte der Konzern zuvor eingestellt. Die Klägerin beschäftigte zunächst ausschließlich ehemalige Mitarbeiter der Y GmbH. Der Gründung der Klägerin war der gescheiterte Versuch eines sog. management-buy-out vorangegangen.

Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war zunächst D; im Jahr 1995 wurde Herr K), der Ehemann der Gesellschafterin Frau K, zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Wie die übrigen Mitarbeiter war auch K, der seit dem 1. September 1994 bei der Klägerin angestellt war, früher bei der Y GmbH tätig.

Auf der Gesellschafterversammlung der Klägerin am 2. Oktober 1997 wurde beschlossen, K eine Pensionszusage zu erteilen. In Ausführung dieses Beschlusses sagte die Klägerin K in Ergänzung zu seinem Anstellungsvertrag eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu. Danach sollte K, der am 20. Oktober 1940 geboren ist, beim Ausscheiden nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente von 2.400 DM erhalten. Beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des 60., aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres stand ihm die Altersrente ebenfalls zu, ermäßigte sich aber in diesem Fall um 0,5 v.H. pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Der Ehefrau von K war eine Hinterbliebenenrente eingeräumt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Pensionszusage vom 12. November 1997 verwiesen.

Eine Pensionszusage erhielt auch der am 28. Mai 1955 geborene Geschäftsführer D. Diese Zusage beruhte auf dem Gesellschafterbeschluss vom 4. März 1998 und wurde am 6. Mai 1998 erteilt. Danach sollte D beim Ausscheiden nach dem vollendeten 65. Lebensjahr eine Altersrente in Höhe von monatlich 4.800 DM zustehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Pensionszusage Bezug genommen. Für beide Zusagen schloss die Klägerin eine Rückdeckungsversicherung ab.

In den Bilanzen für die Streitjahre bildete die Klägerin für die Pensionszusagen Rückstellungen. Im Anschluss an eine Außenprüfung erkannte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die K gewährte Zus...

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