Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitliche Zuordnung der außergewöhnlichen Belastung im Jahr der Verausgabung, dies gilt auch bei Aufnahme eines Darlehens
Leitsatz (redaktionell)
Außergewöhnliche Belastungen sind im Jahr der Verausgabung abzugsfähig und nicht erst – bei Aufnahme eines Darlehens – bei dessen Rückzahlung. Die Rückzahlung von Schulden nach Arbeitslosigkeit ist nicht nach § 33 EStG abziehbar.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 2, § 11 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Rückzahlung eines vom Arbeitsamt zur Deckung des Unterhalts während einer Fortbildung ausgereichten Darlehens zu einer Minderung des Einkommens als außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten führt.
Die Kläger werden vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2002 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.
Im Jahr 2002 erzielte der Kläger im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Anwendungsentwickler. In seiner ESt-Erklärung für dieses Jahr machte er einen Betrag von 7.117,76 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Hierbei handelte es sich nach Angabe des Klägers um die „Rückzahlung von Unterhaltsgeld auf Darlehensbasis für Fortbildung beim Arbeitsamt”. Die Rückzahlung sei wegen Arbeitslosigkeit und Zinslosigkeit des Darlehens hinausgezögert worden. Die Fortbildung sei notwendig gewesen, um die heutige Tätigkeit als Anwendungsentwickler auszuüben.
In seinem ESt-Bescheid vom 3. September 2004 lehnte das FA den steuermindernden Ansatz dieses Betrages mit der Begründung ab, die ursprüngliche Leistung des Unterhaltsgeldes sei nicht versteuert worden, weshalb auch eine steuerliche Berücksichtigung der Rückzahlung ausscheide.
Ihren Einspruch begründeten die Kläger mit der Verwendung des Darlehens für Fortbildungszwecke. Die Fortbildung habe mit Erfolg geendet, weshalb der Betrag als zusätzliche Werbungskosten anzuerkennen sei. Telefonisch erläuterte die Klägerin gegenüber dem FA, das Darlehen habe der Kläger nach längerer Arbeitslosigkeit für eine Umschulung erhalten. Als das Arbeitsamt die Rückzahlung gefordert habe, hätten sie mangels eigener Mittel von ihrem Vater Geld hierfür erhalten, das sie derzeit mit monatlich 150 EUR zurückzahlten. Das FA forderte daraufhin verschiedene Nachweise an (Schreiben vom 9. Juni 2005), die jedoch nicht vorgelegt wurden. Schließlich wies das FA den Einspruch in seiner Einspruchsentscheidung (EE) vom 12. Juli 2005 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor,
das Arbeitsamt habe dem Kläger im Jahre 1989 zur Förderung beruflicher Fortbildung und Umschulung gem. § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes ein rückzahlbares Darlehen gewährt, um ihm die Teilnahme an einer einjährigen Ganztagsschulung für die Qualifikation als Kommunikationsprogrammierer zu ermöglichen. Er sei damals fast ein Jahr arbeitslos gewesen und habe entsprechend den Auflagen des Arbeitsamtes ein Jahr seiner Arbeitskraft für den Schulbesuch aufgewendet. Nach erfolgreichem Abschluss habe er eine Arbeit gefunden. Das Darlehen in Höhe von 6.370,08 EUR zuzüglich 744,68 EUR Darlehensnebenkosten habe er im Jahr 2002 zurückgezahlt. Weiter beantrage er nunmehr im Jahr 1990 entstandene Werbungskosten in Höhe von 751,60 EUR (auf die mit der Klageschrift eingereichte Aufstellung wird verwiesen).
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des ESt-Bescheids für 2002 vom 3. September 2004 und der hierzu ergangenen EE vom 12. Juli 2005 die ESt für dieses Jahr neu festzusetzen und dabei zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 7.866,21 EUR bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zu bringen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich im Wesentlichen auf die EE, auf die wegen der dortigen Rechtsausführungen im Einzelnen verwiesen wird.
Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2007 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Bei den streitgegenständlichen Zahlungen zur Tilgung des Darlehens handelt es sich nicht um Werbungskosten oder um außergewöhnliche Belastungen.
1. Nach § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Soweit der Kläger die steuerliche Berücksichtigung von im Jahr 1990 entstandenen Werbungskosten in Höhe von 751,60 EUR bei der Veranlagung des Jahres 2002 begehrt, kann die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil solche Werbungskosten nach dem das deutsche Ertragssteuerrecht bestimmenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung allenfalls im Jahre der Verausgabung, also 1990 zu berücksichtigen wären (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Damit konnte der erkennende Senat dahingestellt sein lassen, ob einzelne dieser geltend gemachten Wer...