Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensforderung des Kommanditisten einer KG gegenüber dem Geschäftspartner der KG ist kein Sonderbetriebsvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Gewährt ein Kommanditist dem Geschäftspartner der KG ein Darlehen, um diesem aus finanziellen Schwierigkeiten zu helfen, so kann die Darlehensforderung allenfalls dann zum Sonderbetriebsvermögen gehören, wenn der Darlehensnehmer und Geschäftspartner eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der KG innehat.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Zugehörigkeit einer Darlehensforderung zum Sonderbetriebsvermögen.
Die Klägerin (Klin) ist eine Kommanditgesellschaft, die eine … betreibt. Gesellschafter sind die K GmbH als Komplementärin und der Beigeladene K als Kommanditist.
Die Klin unterhielt langjährige Geschäftsbeziehungen zur X KG, die seit dem Jahre 1985 alle Versicherungsangelegenheiten der Klin betreute. Diese KG war berechtigt, im Namen der Klin Versicherungsverträge abzuschließen und zu kündigen. Sie war mit Schadensabwicklungen sowie mit Finanzierungen befasst.
Im Jahre 1996 wandte sich Herr X an den Beigeladenen und bat diesen, eine kurzfristige Finanzierungslücke der X KG zu überbrücken. Diese habe wegen des Bezugs neuer Geschäftsräume und der damit verbundenen Kosten einen Liquiditätsengpass. Durch Vertrag vom 20.11.1996 gewährte der Beigeladene den Ehegatten R und B X ein Darlehen in Höhe von 110.000 DM, das in Höhe von 7,5 v.H. jährlich vorschüssig verzinst werden sollte. Sicherheiten waren nicht vorgesehen. Ende 1997 brach die Klin die Geschäftsbeziehungen zur X KG ab. Sie nahm im Jahresabschluss 1998 eine Wertberichtigung auf die Forderung vor.
In der Erklärung der Klin zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1998 (Streitjahr) ist die Wertberichtigung in Höhe von 110.000 DM gewinnwirksam berücksichtigt. Das FA erkannte dies nicht an und stellte im Feststellungsbescheid vom 11.5.2000 einen Verlust von 433.388 DM fest, ebenso in einem späteren Änderungsbescheid vom 14.8.2003. Hiergegen wandte sich die Klin mit Einspruch, der ohne Erfolg blieb (Einspruchsentscheidung vom 6.8.2004). Das FA führte aus, das Darlehen, das der Beigeladene den Ehegatten X gewährt habe, sei nicht als notwendiges Sonderbetriebsvermögen zu beurteilen. Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen liege ebenso wenig vor, weil es nicht zeitnah als solches erkennbar dem Betrieb zugeordnet worden sei, sondern erst im Jahre 1998 bei der Bilanzerstellung für das Jahr 1996, zu einem Zeitpunkt also, als zu vermuten gewesen sei, dass die Zuordnung der Forderung zum Sonderbetriebsvermögen dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Schaden bringen konnte.
Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: In dem Vertragsentwurf, der von der X KG vorgelegt worden sei, sei ohne vorherige Absprache nicht die Klin als Darlehensgeberin vorgesehen gewesen, sondern der Beigeladene persönlich. … Die das Sonderbetriebsvermögen betreffenden Buchführungsvorgänge seien nur einmal jährlich durchgeführt worden; die Einbuchung der Forderung in die Buchhaltung der „Ergänzungsbilanz” sei vermutlich nicht mehr im Jahre 1996 vorgenommen worden. Das FA habe nicht ausgeführt, weshalb die Forderung kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen sein solle. Im Streitfall handele es sich um solches Sonderbetriebsvermögen. Der Standpunkt des FA, wonach zum Zeitpunkt der Einbuchung des Darlehens – dieser werde auf Januar 1998 datiert – anzunehmen gewesen sei, dass die Forderung ausfallen werde, sei unzutreffend, weil der Jahresabschluss 1998 erst im Jahre 2000 aufgestellt worden sei; in diesem Jahr hätten neue Erkenntnisse über die Werthaltigkeit des Darlehens vorgelegen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass auch Frau X Darlehensschuldnerin gewesen sei, die im Jahre 1998 noch nicht vermögenslos gewesen sei. Für den Fall, dass Zweifel daran bestehen sollten, dass für die Darlehenshingabe ausschließlich betriebliche Gründe maßgebend gewesen seien, werde die Einvernahme des Herrn R X als Zeuge beantragt.
Die Klin beantragt,
unter Abänderung des Bescheides vom 14.8.2003 sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 6.8.2004 einen um 110.000 DM erhöhten Verlust aus Gewerbebetrieb festzustellen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene hat sich dem Antrag der Klin angeschlossen.
Durch Beschluss vom 11.10.2005 hat der Senat den Kommanditisten K notwendig zum Verfahren beigeladen (§ 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Am 25.10.2005 hat in der Streitsache der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat es zu Recht abgelehnt, die Wertberichtigung auf das Darlehen an die Ehegatten X als betrieblichen Vorgang zu behandeln. Das Darlehen gehörte nicht zum Betriebsvermögen der Klin. Es war auch nicht Sonderbetriebsverm...