Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechenbarkeit ausländ. Körperschaftsteuer. Einkommensteuer 1990 und 1991
Normenkette
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 1; EWGRL 361/88 Art. 1 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Das zu versteuernde Einkommen 1990 und 1991 beträgt lt. Steuerbescheiden vom 5. April 1993 bzw. 17. April 1994 jeweils über 1 Mio. DM. Der Kläger zu 1 erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. In diesen sind Dividenden von Gesellschaften enthalten mit Sitz in Dänemark, den Niederlanden und Spanien (vgl. Bl. 172, 176 FG-A).
Diese Dividenden behandelte das Finanzamt als im Inland steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und rechnete hierauf gem. § 34 c Abs. 1 EStG nur die in Dänemark, den Niederlanden und Spanien einbehaltene Quellensteuer an. Gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide für 1990 und 1991 wurde Einspruch eingelegt und die Anrechnung auch der auf den Dividenden lastenden ausländischen Körperschaftsteuer beantragt. Mit Einspruchsentscheidungen v. 14. Oktober 1993 und 30. März 1994 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klage, die im wesentlichen wie folgt begründet wird:
Die unterbliebene Anrechnung der auf den dänischen, niederländischen und spanischen Dividenden lastenden ausländischen Körperschaftsteuerbeträge verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 der Kapitalverkehrsrichtlinie. Danach seien von den Mitgliedstaaten ab dem 01. Juli 1990 alle devisenrechtlichen und nicht devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapitalverkehrs abzuschaffen. Unter den Regelungsbereich der Kapitalverkehrsrichtlinie würde auch der freie Handel mit Aktien fallen, wie sich aus dem Anhang zu dieser Richtlinie ergebe. Der Erwerb und Besitz ausländischer Aktien dürfe folglich weder unmittelbar, noch mittelbar behindert oder nachteilig beeinflußt werden. Dies gelte auch für steuerrechtliche Hemmnisse gleich welcher Art.
Von dem deutschen Anrechnungsverfahren gehe jedoch eine solche nach der Kapitalverkehrsrichtlinie unzulässige Behinderung des freien Handels mit ausländischen Aktien aus, da die in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen nur für ihre Dividenden von den inländischen Kapitalgesellschaften eine Körperschaftsteuergutschrift erhalten, nicht aber für die Dividenden seitens ausländischer EU-Kapitalgesellschaften, obwohl auch diese mit einer Körperschaftsteuer in vergleichbarer Höhe (30 bis 40 %) belastet seien. Ein inländischer Investor, vor die Frage gestellt, ob er die Aktie einer inländischen Kapitalgesellschaft oder einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft erwerben solle, werde daher bei seinen Ertragsüberlegungen berücksichtigen, daß es nur für inländische Dividenden eine „Prämie” oder Subvention in Form des Körperschaftsteueranrechnungsguthabens gibt, nicht aber für Dividenden seitens einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft und daß folglich die Kapitalrendite bei einer inländischen Anlage gegenüber einer vergleichbaren ausländischen Aktie um das deutsche Anrechnungsguthaben höher ausfallen werde. Die steuerliche Vorzugsbehandlung der inländischen Aktie werde somit seine Entscheidung zu Gunsten einer Investition in inländische Aktien beeinflussen. Eine solche Benachteiligung stelle aber eine Diskriminierung ausländischer Aktien dar und sei gem. Art. 1 Abs. 1 der Kapitalverkehrsrichtlinie nicht mehr zulässig.
Die im EStG nicht vorgesehene Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuern über die Grenze widerspreche außerdem dem unmittelbar wirkenden Auftrag des Art. 8 a EWG-Vertrag an die Mitgliedstaaten, einen „Raum ohne Binnengrenzen” zu schaffen, „in dem der freie Verkehr von … Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist”.
Die Kapitalverkehrsrichtlinie sei am 01. Juli 1990 in Kraft getreten und habe unmittelbare Geltung. Dies bedeute, daß Steuerpflichtige sich für Dividenden, die nach diesem Datum ausgeschüttet wurden, auf die Richtlinie berufen können. Soweit der Kläger zu 1 nach dem 01. Juli 1990 Dividenden von ausländischen Kapitalgesellschaften bezogen habe, seien daher zur Beseitigung der steuerlichen Benachteiligung in richtlinienkonformer Auslegung des § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG i. Verb. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG die auf diesen Dividenden lastenden (ausländischen) Körperschaftsteuerbeträge zwar zuerst zu versteuern, dann aber auf die festgesetzte Steuer anzurechnen. Die Anrechnungsbeträge könnten im vorliegenden Fall mit 42,86 % der jeweiligen Auslandsdividenden geschätzt werden. Für 1990 und 1991 seien damit noch 1.217 DM bzw. 3.162 DM zu berücksichtigen.
Die Kläger beantragen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gem. Art. 177 Abs. 2 EWG-Vert...