rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwertungsverbot für nach fehlerhaften Ermittlungsmaßnahmen bekannt gewordene Tatsachen. Zahlungen an dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person ohne zivilrechtlich wirksame Vereinbarung als vGA. Nebenkosten für die Erbringung der Sacheinlage durch Gründungsgesellschafter. Zahlung an eine ausländische Person als vGA bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung eines Sachverhalts mit Auslandsbezug

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufgrund einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung gewonnene Ermittlungsergebnisse, die gleichzeitig oder im Nachhinein aufgrund einer rechtmäßig durchgeführten Aufklärung und in Form eines selbstständigen Erkenntnismittels gewonnen bzw. bestätigt worden sind, sind verwertbar. Eine diesbezügliche Fernwirkung von Verwertungsverboten besteht nicht.

2. Auch Zuwendungen an eine dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person sind nur dann betrieblich veranlasst, wenn sie auf einer zivilrechtlich wirksamen, klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung beruhen (formeller Fremdvergleich). Nahestehende Personen i. d. S. sind auch Eltern und Kinder sowie Gesellschaften, die diesen nahestehen.

3. Nebenkosten der Gründungsgesellschafter für die Erbringung von Sacheinlagen in die zu gründende Kapitalgesellschaft (im Streitfall Kosten der Demontage, Verpackung und des Transports eingebrachter Maschinen) sind vom Gesellschafter, nicht von der zu gründenden Gesellschaft zu tragen und erhöhen die Anschaffungskosten der Beteiligung. Die Übernahme von Montagekosten nach Erfüllung der Einlageverpflichtung führt hingegen bei einem betrieblich beteiligten Gesellschafter zu Betriebsausgaben.

4. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des auf Vorgänge im Ausland bezogenen Sachverhalts kann dazu führen, dass eine Zahlung an eine ausländische Person als vGA behandelt wird.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 4; HGB § 255; AO § 90 Abs. 2, §§ 88, 162 Abs. 2 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.09.2015; Aktenzeichen I B 25/15)

 

Tenor

1. Die Körperschaftsteuerbescheide 2001-2005, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2001 bis 31.12.2005, die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2001 und 2002 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf dem ein 31.12.2001 bis 31.12.2005, jeweils vom 11.02.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2011, werden mit folgender Maßgabe geändert:

Für den Veranlagungszeitraum 2001 sind die verdeckten Gewinnausschüttungen um 82.000 DM zu mindern. Die Kürzung der Abschreibung für die Geschäftsausstattung ist in Höhe von 2.627 DM rückgängig zu machen.

Für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 sind die verdeckten Gewinnausschüttungen um jeweils 31.000 EUR zu mindern. Die Kürzung der Abschreibung für die Geschäftsausstattung ist in Höhe von jeweils 1.343 EUR rückgängig zu machen.

Für den Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 ist die Kürzung der Abschreibung für die Geschäftsausstattung in Höhe von jeweils 1.343 EUR rückgängig zu machen.

Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen im Einzelnen wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, die am 16.11.2000 mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründet wurde. Seit 08.12.2000 ist EA alleinige Gesellschafterin und deren alleinige Geschäftsführerin. Am 12.03.2001 wurde das Stammkapital der Klägerin um 518.550 EUR auf 543.550 EUR erhöht. Das erhöhte Stammkapital wurde von der Firma Gesellschaft mit beschränkter Haftung „X” mit Sitz in Moskau durch Bareinlagen übernommen. Am 25.10.2001 wurde das Stammkapital der Klägerin um weitere 909.000 EUR auf insgesamt 1.452.550 EUR erhöht. Das erhöhte Stammkapital wurde von EA durch Bareinlagen übernommen. Mit Vertrag vom 04.03.2002 verkaufte die Firma X ihren Anteil an EA zum Nennwert von 518.550 EUR. Am 04.04.2002 wurde das Stammkapital der Klägerin um 297.450 EUR auf 1.750.000 EUR erhöht. Das erhöhte Stammkapital wurde wiederum von EA durch Bareinlagen übernommen. Am 12.12.2005 wurde das Stammkapital von 1.750.000 EUR um 920.000 EUR auf 830.000 EUR herabgesetzt. Dabei sollte der der EA zustehende Rückzahlungsbetrag von 920.000 EUR teilweise mit Forderungen der Klägerin gegen EA verrechnet werden.

Die eingereichten Steuererklärungen für die Streitjahre wurden vom beklagten Finanzamt der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2001 wurden im Dezember 2002 eingereicht, die entsprechen...

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