rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der umstzasteuerlichen Bemessungsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Das FA hat die geltend gemachten Negativumsätze zu Recht nicht berücksichtigt, da der Umsatzsteuer nur positive Umsätze unterworfen werden. Forderungsausfälle können nicht wie im Ertragsteuerrecht als negative Umsätze berücksichtigt werden.

 

Normenkette

UStG §§ 17, 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.08.2011; Aktenzeichen V B 36/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Umsatzsteuerfestsetzung 2005.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Herstellung sowie der An- und Verkauf von Filmrechten sowie das Halten von deren Beteiligungen.

Mit Vertrag vom 1. September 2001 hatte die Klägerin von der Firma Z mit Sitz in Berlin, deren Geschäftsführer ebenfalls der Geschäftsführer der Klägerin war, die Produzentenrechte an drei Filmen zum Preis von 8 Millionen DM „zzgl. 7 % MwSt.” erworben. Aus diesem Umsatz und der Rechnung errechnete die Klägerin einen Vorsteuerbetrag von 560.000 DM, der in der Umsatzsteuererklärung 2001 geltend gemacht wurde. Gegen die Forderung aus dem Kaufvertrag rechnete die Klägerin am 27. November 2001 mit einer Darlehensforderung von 8.000.000 DM auf, die ihr laut Vereinbarung vom 27. August 2001 von der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin abgetreten worden war.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuerprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 stellte das FA fest, dass der Kaufpreis für die in 2001 erworbenen Filmrechte durch eine Änderungsvereinbarung im Jahr 2002 auf 2,5 Millionen DM netto herabgesetzt worden war, da die Auswertung der Filme nur noch einen Bruchteil des ursprünglichen Werts der Rechte erwarten lasse, und die Vorsteuern entsprechend zu berichtigen seien.

Dieser Auffassung folgend errechnete die Klägerin in der Umsatzsteuererklärung 2002 eine Abschlusszahlung von 196.847 EUR.

Am 5. März 2005 reichte die Firma Z beim Finanzamt L für Körperschaften eine Abtretungserklärung ein, in der sie das ihr aufgrund der Vorsteuerberichtigung zustehende Umsatzsteuerguthaben an die Klägerin abtrat.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma Z erklärte der Insolvenzverwalter jedoch die Anfechtung der Abtretung (Bl. 31 der Rechtsbehelfsakte des FA). Sowohl das Finanzamt L als auch das FA mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 lehnten die Aufrechnung ab.

Im Rahmen des gegen die Ablehnung der Aufrechnung gerichteten Einspruchsverfahrens reichte die Klägerin am 2. November 2006 eine geänderte Umsatzsteuererklärung 2002 ein. Sie vertrete nunmehr die Auffassung, dass der Reduzierung des „Kaufpreises” kein umsatzsteuerrelevanter Vorgang zugrunde liege. Ein Rückzahlungsbetrag gemäß § 17 Abs.1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) werde daher nicht geschuldet.

Mit Schreiben vom 28. November 2006 lehnte das FA die beantragte Änderung der Umsatzsteuerveranlagung ab. Das dagegen gerichtete Rechtsbehelfsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 18. Januar 2008 wies das FA den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2002 ebenso wie den Antrag auf Verrechnung der Umsatzsteuernachzahlung 2002 und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2002 als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht München unter dem Aktenzeichen 14 K 552/08 mit Urteil vom 20. Februar 2009 abgewiesen.

In der am 7. September 2007 beim FA eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 erklärte die Klägerin eine negative Umsatzsteuer von 196.847,35 EUR aus negativen Umsätzen aus früheren Kalenderjahren von 2.812.105 EUR. Insoweit handle es sich um den Ausfall der Forderung gegen die Firma Z in Höhe von 5,5 Mio DM aus der teilweisen Rückgängigmachung des Kaufvertrages aus dem Jahr 2001. Der Forderungsausfall werde im Jahr 2005 verbucht, weil in diesem Jahr wegen der Insolvenz der Firma Z nicht mehr mit einem Zahlungseingang gerechnet werden könne.

Abweichend davon setzte das FA die Umsatzsteuer 2005 ohne Berücksichtigung der Forderungsabschreibung mit Bescheid vom 6. August 2008 auf einen Negativbetrag von 705,30 EUR fest. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2008).

Mit am 22. Oktober 2008 beim Finanzgericht München eingegangenen Schriftsatz beantragte die Klägerin unter Beifügung der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2008 betreffend das Jahr 2005 die Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2008, die Änderung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2002 sowie die Verbindung des Verfahrens 14 K 552/08. Das FA teilte in seiner Stellungnahme mit, dass auch zur Umsatzsteuer 2002 ebenfalls am 15. Oktober 2008 eine Einspruchsentscheidung ergangen sei, die Klägerin diese jedoch versehentlich ihrer Klageschrift nicht beigelegt habe. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 teilte die Klägerin mit, dass si...

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