Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen aufgrund einer Geldverkehrsrechnung. Einkommensteuer 1993
Leitsatz (amtlich)
Übersteigen die verausgabten Mittel die Geldmittel, die dem Steuerpflichtigen aus versteuerten Einkünften oder sonstigen bekannten Quellen zur Verfügung stehen, ist bei einem Gewerbetreibenden die Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen in Höhe des Fehlbetrags gerechtfertigt.
Normenkette
AO 1977 § 162 Abs. 2 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Gründe
I.
Die miteinander verheirateten Kläger (Kl) wurden für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Am 11.3.1993 erwarben die Kl ein Haus in Kroatien (siehe Kaufvertrag „Arbeitsunterlagen Betriebsprüfung” –ArbU.BP–, Bl. 10, 11 und ArbU.BP „Schriftverkehr, Schlussbesprechung” Bl. 16, 17), nach den Angaben der Kl zum Kaufpreis von umgerechnet 85.000 DM. Zur Finanzierung des Kaufes nahmen die Kl am 18.2.1993 einen Bankkredit in Höhe von 70.000 DM auf, den sie 1993 in Raten wieder zurückzahlten.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1993 erklärten die Kl einen durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Verlust der Klägerin (Klin) aus Gewerbebetrieb aus einem Handel mit Elektroheizungsbedarf in Höhe von 17.710 DM sowie Einkünfte der Klin aus nichtselbständiger Arbeit als Reinigungskraft und Einkünfte des Kl aus nichtselbständiger Arbeit (bis März 1993) sowie sonstige Einkünfte des Kl als Rentner. Am 13.4.1995 setzte der Beklagte (Finanzamt –FA–) die Einkommensteuer 1993 entsprechend den Angaben in der Einkommensteuererklärung auf 0 DM fest; der Steuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Ab 10.10.1995 fand bei der Klin eine Außenprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer u. a. fest, dass Betriebseinnahmen nicht vollständig erfasst waren. Außerdem ergab sich aufgrund einer vom Prüfer durchgeführten Geldverkehrsrechnung für die Jahre 1991 bis 1993 u. a. für 1993 ein Fehlbetrag von 39.000 DM, den der Prüfer den Betriebseinnahmen der Klin hinzurechnete. Der Prüfer ermittelte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 37.385,91 DM. Im Einzelnen wird auf den Prüfungsbericht vom 23.9.1996 (insbesondere Tz. 1.1.4) und die Anlage 2 zum Schreiben des Prüfers vom 19.7.1996 an die Kl-Vertreterin (Bl. 9 ff Betriebsprüfungsakten) sowie die ArbU.BP Bezug genommen.
Das FA änderte daraufhin am 17.10.1996 gemäß § 164 Abs. 2 AO die Einkommensteuerfestsetzung 1993 und setzte die Einkommensteuer auf 6.485 DM herauf. Der gegen den Änderungsbescheid eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 25.6.1998).
Mit der Klage wenden sich die Kl nur noch gegen die Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen in Höhe von 39.000 DM aufgrund der Geldverkehrsrechnung. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Hauserwerb in Kroatien sei durch Barabhebungen bei der Sparkasse vom 2.3.1992 in Höhe von 18.000 DM und vom 18.2.1993 in Höhe von 70.000 DM finanziert worden. Die Barabhebung in 1992 sei aus dem laufenden Konto, die Barabhebung in 1993 im Rahmen einer Darlehensvereinbarung mit der Sparkasse erfolgt. Am 4.4.1993 und 1.5.1993 seien an die Sparkasse 15.000 DM bzw. 26.000 DM zurückbezahlt worden, da sie die Gelder in bar in Kroatien von Freunden (S. und V.) als zinsloses Darlehen erhalten hätten. Die Freunde hätten sich bereit erklärt, den Kl Teile aus ihrem eigenen Ersparten zur Verfügung zu stellen, um einen Teil des mit hohen Zinsen (11,6 %) verbundenen Darlehens bei der Sparkasse ablösen zu können. Ein schriftlicher Darlehensvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Es gebe aber eine Quittung über den Empfang der Gelder. Mit der Rückzahlung der Darlehen aus Kroatien in bar von jährlich 10.000 DM sei 1995 begonnen worden. Am 7.2.1995 seien 10.000 DM an Salic und am 17.12.1995 weitere 10.000 DM an den Schwiegersohn der Darlehensgeber übergeben worden. Die nächste Rate sei am 16.5.1998 in Höhe von 10.000 DM (Zahlung an V.) geleistet worden. Zu den Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Kl vom 21.7.1998 und 4.2.1999 mit Anlagen 1 bis 4 verwiesen.
Die Kl beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 vom 17.10.1996 die Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb um 39.000 DM zu kürzen und die Einkommensteuer 1993 entsprechend herabzusetzen.
Das FA beantragt.
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist das FA im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend vertritt es die Auffassung, dass die bisher vorgelegten Unterlagen nicht als Nachweis eines Darlehens über 41.000 DM ausreichten (Schriftsätze vom 30.11.1998 und 19.3.2001).
Auf den Bericht vom 13.2.2001 des vom Gericht mit Beschluss vom 18.2.1999 mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragten Buchsachverständigen wird verwiesen, ebenso auf das gerichtliche Aufklärungsschreiben vom 12.4.2001.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 26.4.2001 durch Vernehmung des Prüfers, Steueroberinspektor … Zum Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung...