Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen aufgrund einer Geldverkehrsrechnung. Umsatzsteuer 1993
Leitsatz (amtlich)
Die Gesamtgeldverkehrsrechnung ist eine geeignete Schätzungsmethode für den Fall, daß der Steuerpflichtige über seine Angaben zur Herkunft seiner Mittel keine Aufklärung geben kann.
Normenkette
AO 1977 § 162 Abs. 2 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
I.
Die Klägerin (Klin) betreibt einen Handel mit Elektroheizungsbedarf.
Nach ihrer Umsatzsteuererklärung 1993 vom 7.3.1995 ergab sich ein Erstattungsbetrag von ./. 1.101,30 DM. Nach Zustimmung des Beklagten (Finanzamt –FA–) am 23.3.1995 stand die Umsatzsteuererklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Ab 10.10.1995 fand bei der Klin eine Außenprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer fest, dass Umsätze nicht erfasst waren. Außerdem ergab sich aufgrund einer vom Prüfer durchgeführten Geldverkehrsrechnung ein Fehlbetrag von 33.913,04 DM, den erden Umsätzen hinzurechnete. Im Einzelnen wird auf den Prüfungsbericht vom 23.6.1996 (insbesondere Tz. 1.1.4 und Anlage 2) und die Anlage 2 zum Schreiben des Prüfers vom 19.7.1996 an die Klin-Vertreterin (Bl. 29 ff Betriebsprüfungsakten) Bezug genommen.
Das FA änderte daraufhin am 17.10.1996 den Umsatzsteuerbescheid 1993 gemäß § 164 Abs. 2 AO unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, und setzte die Umsatzsteuer 1993 auf 6.027 DM herauf. Der gegen den Änderungsbescheid eingelegte Einspruch der Klin hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 25.6.1998).
Mit der Klage wendet sich die Klin gegen die Hinzuschätzung von Umsätzen in Höhe von 33.913 DM. Es sei in der Geldverkehrsrechnung der Zufluss von Darlehensbeträgen von insgesamt 41.000 DM im Jahr 1993 nicht berücksichtigt worden. Durch die dem FA vorgelegten Unterlagen sei der Fehlbetrag der Geldverkehrsrechnung aufgeklärt worden.
Die Klin beantragt,
unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids 1993 vom 17.10.1996 die Umsätze 1993 um 33.913 DM zu kürzen und die Umsatzsteuer 1993 entsprechend herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist das FA auf die Einspruchsentscheidung.
Auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme i. S. Einkommensteuer 1993 der Klin und ihres Ehemannes, Az. 13 K 3205/98 vom selben Tag (26.4.2001), wo es um denselben Sachverhalt ging, nimmt der Senat Bezug (Bl. 29 ff FG-Akte).
II.
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat zu Recht den erklärten Umsätzen Umsätze in Höhe von 33.913 DM hinzugeschätzt.
Soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können, sind sie gemäß § 162 Abs. 1 AO zu schätzen. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO). Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kommt auch dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder soweit Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen zu beanstanden (§ 162 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 158 AO). Diese Schätzungsbefugnisse stehen im gerichtlichen Verfahren auch dem Finanzgericht zu (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Das FA hat seine Schätzung auf die Geldverkehrsrechnung der Betriebsprüfung gestutzt. Die Geldverkehrsrechnung ist eine geeignete Schätzungsmethode für den Fall, dass der Steuerpflichtige über seine Angaben zur Herkunft seiner Mittel keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO).
Der Grundgedanke der Geldverkehrsrechnung ist, dass ein Steuerpflichtiger während eines Vergleichszeitraums nicht mehr Geld ausgeben oder anlegen kann, als ihm aus Einkünften oder sonstigen Quellen zufließt (vgl. BFH-Urteil vom 21.2.1974 I R 65/72, BStBl II 1974, 591). Übersteigen die verausgabten Mittel die Geldmittel, die dem Steuer Pflichtigen aus versteuerten Einkünften oder sonstigen bekannten Quellen zur Verfügung stehen, ist selbst bei ordnungsgemäßen Aufzeichnungen der Nachweis erbracht, dass der Steuerpflichtige sein Einkommen falsch erklärt hat. Bei einem Gewerbetreibenden ist dann regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass er Betriebseinnahmen (Umsätze) in Höhe des Fehlbetrags verkürzt hat (BFH-Urteil vom 2.3.1982 VIII R 225/80, BStBl II 1984, 504).
Im Streitfall hat die Gesamtgeldverkehrsrechnung einen Überschuss der verwendeten über die verfügbaren Mittel von brutto 39.000 DM ergeben. Die Klin erklärt den Fehlbetrag damit, dass sie und ihr Ehemann in Kroatien ein Darlehen in Höhe von insgesamt 41.000 DM in bar erhalten hätten, das später auch wieder getilgt worden sei. Da sich die behaupteten Darlehenszahlungen auf Vorgänge im Ausland beziehen, hat die Klin den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (§ 90 Abs. 2 AO) Ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht bei Aufklärung des Sachverhalts ist die Klin nicht nachgekommen. Es steh...