rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast für die Zusammenveranlagung von Ehegatten. andersartige Erkärungen im Scheidungsverfahren müssen ausgräumt werden
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Zusammenveranlagung setzt voraus, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Hierfür trifft die Steuerpflichtigen die Beweislast.
2. Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen weder eine Lebens- noch Wirtschaftsgemeinschaft besteht.
3. Erklärungen im Scheidungsverfahren zum Getrenntleben sind zwar für das Gericht nicht bindend, können aber nur bei nachgewiesener Unrichtigkeit ausgerämt werden.
Normenkette
EStG §§ 26, 26b
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung in den Jahren 2003 bis 2007 vorlagen.
I.
Die Klägerin war seit 1966 mit dem am 29. Juli 2009 verstorbenen Franz A. (A) verheiratet.
Am 28. Dezember 2001 wurde A aufgrund einer durch einen Schlaganfall eingetretenen Pflegebedürftigkeit in das Pflegeheim X Domizil in Y aufgenommen, war danach ab Oktober 2003 im H. Wohnheim Z in M. und zuletzt seit 27. Juni 2005 (bis zu seinem Ableben) im Z-Stift in C. untergebracht.
Am 14. Mai 2002 erteilte A der Klägerin eine notariell beglaubigte Generalvollmacht. Im Jahr 2002 verkaufte die Klägerin das als gemeinsame Wohnung dienende Einfamilienhaus in der D-Str. 9a in K. und war vom 1. September 2002 bis zum 26. August 2006 in F., P-Str. 15, danach in M. gemeldet. Die Klägerin lebte seit 26. Juni 2006 mit ihrem Lebensgefährten G., geboren 1990, – zunächst in ihrer Wohnung in F., P-Str. 15 – zusammen.
Aufgrund seiner Behinderung bezog A seit 1. Februar 2002 eine monatliche (Erwerbsminderungs) Rente, die anfänglich netto 1.040,04 EUR, in der Zeit ab 2003 dann durchschnittlich ca. 1.050 EUR netto betrug. Daneben erhielt A ab Oktober 2002 von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Betriebsrente i.H. von monatlich 129,87 EUR.
Die Klägerin erzielte Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit, die im Jahr 2003 brutto 27.847 EUR (netto 20.269 EUR), im Jahr 2004 brutto 28.264 EUR (netto 20.957 EUR), im Jahr 2005 brutto 28.958 EUR (netto 21.238 EUR), im Jahr 2006 brutto 28.971 EUR (netto 21.177 EUR) und im Jahr 2007 brutto 29.287 EUR (netto 21.688 EUR) betrugen. Der monatliche Nettolohn der Klägerin betrug in den Jahren 2003 bis 2007 durchschnittlich 1.755 EUR.
Die Kosten für die Heimunterbringung im X Domizil Y wurden aufgrund einer Einzugsermächtigung vom Konto des A eingezogen und vollständig bezahlt.
Nachdem die Pflegekasse XYZ die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zunächst direkt auf das Konto des A entrichtete, bezahlte ab 1. Oktober 2003 die Pflegekasse für die vollstationäre Unterbringung von A direkt an die (jeweiligen) Pflegeeinrichtungen monatlich 1.279 EUR. Mit Bescheid vom 12. November 2004 lehnte der Bezirk einen Sozialhilfeantrag des A mangels Sozialhilfebedarf ab.
Von den – nicht von der Pflegeversicherung abgedeckten und damit von A zu entrichtendenKosten für die Heimunterbringung im H. Wohnheim Z in M. in Höhe von insgesamt 35.543,74 EUR wurden insgesamt nur 7.797,79 EUR bezahlt, da die Klägerin die Renten des A für sich verbrauchte.
Aufgrund dieser erheblichen Zahlungsrückstände kündigte die H. im Jahr 2005 den Heimvertrag und beim Amtsgericht (AG) wurde ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom …. bestellt das AG Frau Rechtsanwältin St. mit sofortiger Wirkung zur Betreuerin des A.
Ab 1. Juni 2007 übernahm der Bezirk die Kosten für die Heimunterbringung des A mit der Auflage, dass die Klägerin monatlich 350 EUR selbst aufbringt.
Die Eheleute wurden in den Streitjahren 2003 bis 2006 zunächst – entsprechend den jeweils in den unmittelbaren Folgejahren eingereichten Einkommensteuererklärungen – zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Hierbei wurde mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 die ESt 2003 auf 0 EUR, mit Bescheid vom 16. November 2005 die ESt 2004 ebenfalls auf 0 EUR und mit Bescheid vom 22. September 2006 die ESt 2005 auf 324 EUR festgesetzt. Die ESt 2006 wurde zunächst mit Bescheid vom 13. April 2007 auf 1.940 EUR festgesetzt, mit Bescheid vom 4. Mai 2007 dann – aus hier nicht streitigen Gründen – auf 522 EUR festgesetzt.
Am 17. April 2008 wurde die Ehe durch Urteil des AG vom 17. April 2008 geschieden. Im Scheidungsverfahren erklärte A am 14. März 2008 ausweislich des Sitzungsprotokolls, dass ihn die Klägerin nur ein einziges Mal im Z – Stift besucht habe. Die Klägerin erklärte in der Sitzung des AG am 17. April 2008, dass sie ihrem Mann A bereits im Jahr 2002 gesagt habe, dass es aus dem Pflegeheim „kein Zurück” mehr gebe. Im Scheidungsantrag vom 21. September 2007 gab die Klägerin an, dass sie sich „im Januar 2002 vollständig gelöst” habe von A „mit der festen Absicht”, mit A „nie mehr zusammen zu leben”. Es sei von einem Getrenntleben im Sinne des § 1567 Bürgerliches Gesetzbuch seit Januar 2002 auszugehen.
Aufgrund ihm vorliegender Unterlagen u.a. aus dem Scheid...