Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für die Abgabenerhebung im gemeinschaftlichen Versandverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Sind die zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren der Bestimmungszollstelle nicht wieder gestellt worden, und hat der Hauptverpflichtete trotz Aufforderung den Ort der Zuwiderhandlung nicht nachgewiesen, ist die Abgangszollstelle für die Erhebung der Einfuhrabgaben zuständig.
Normenkette
ZKDV Art. 378 Abs. 1, Art. 379 Abs. 2; ZK Art. 204 Abs. 1; EWGV 222/77
Nachgehend
Gründe
I.
Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht als Hauptverpflichtete für Einfuhrabgaben für Versandgut in Anspruch genommen wird, das nicht wiedergestellt wurde.
Die Klägerin beantragte am 4. August 1994 als Hauptverpflichteter in dem Versandverfahren T 1 Nr. 5584 beim Hauptzollamt – HZA – Zollamt – ZA – … die Abfertigung von 20.960 kg ungesalzener Butter aus der Tschechischen Republik zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren – gVV –. Als Bestimmungszollstelle war das ZA A. angegeben.
Nachdem ein Rückschein nicht eingegangen war, forderte das HZA mit Steuerbescheid vom 4. Oktober 1995 118.377,38 DM Einfuhrabgaben an. Aufgrund des Einspruchs wurde dieser Steuerbescheid mit Bescheid vom 26. Oktober 1995 aufgehoben, weil von der spanischen Zollstelle A. noch keine Antwort auf die Suchanzeige erfolgt war.
Mit Schreiben vom 27. Februar 1995 wurde die Klägerin von der Nichterledigung des Versandverfahrens unterrichtet und um Antwort bis 13. März 1995 gebeten. Nach Übersendung des Versandscheins T1 Nr. 5584 durch die Klägerin und der Mitteilung, daß die Waren bei ZA A. am 10. August 1994 erneut gestellt worden seien, leitete das HZA das Suchverfahren ein. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 30. Juni 1995 aufgefordert, innerhalb von 3 Monaten die ordnungsgemäße Erledigung des Versandverfahrens oder den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung nachzuweisen. Nachdem das ZA A. auf wiederholte Anfrage mit Schreiben vom 7. März 1996 und vom 11. Juni 1996 mitgeteilt hatte, daß die Sendung nicht erneut gestellt und der Versandschein T1 Nr. 5584 nicht vorgelegt worden sei, erließ das HZA Steueränderungsbescheid vom 18. März 1996, mit dem es von der Klägerin 107.954 DM Abschöpfung und 10.423,38 DM Einfuhrumsatzsteuer anforderte.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 1997 Klage, mit der sie im wesentlichen folgendes geltend macht:
Aus dem Erledigungsvermerk des ZA A. auf dem Versandschein und aus dem Empfangsvermerk des Bevollmächtigten des spanischen Warenempfängers auf dem Frachtbrief ergebe sich, daß die str. Sendung dem ZA A. erneut gestellt worden sei. Sollte es tatsächlich zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein, seien diese auf bestochene Zollbeamten zurückzuführen. Im übrigen sei das HZA für die Abgabenerhebung nicht zuständig. Schon aufgrund der Bestätigung im Frachtbrief stehe fest, daß die Ware nach Spanien gelangt sei. Eventuelle Zuwiderhandlungen könnten nach alledem nur auf spanischen Territorium begangen worden sein. Für derartige Zuwiderhandlungen könnten dem Hauptverpflichteten gegenüber keine Abgaben festgesetzt werden.
Die Klägerin beantragt,
die Aufhebung des Steuerbescheids vom 18 März 1996 und der EE.
Das HZA beantragt,
die Abweisung der Klage.
Für die Beurkundungen von T1-Papieren sei vom ZA A. niemals der Rundstempel „Transitos” verwendet worden. Auf dem Frachtbrief fehle ebenfalls eine zollamtliche Bestätigung. Der Ort der Zuwiderhandlung sei nach wie vor unbekannt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2000 hingewiesen.
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das HZA hat zu Recht die Klägerin mit Steuerbescheiden vom 18. März 1996 für Einfuhrabgaben, nämlich 107.954 DM Abschöpfung und 10.423,38 DM Einfuhrumsatzsteuer, in Anspruch genommen, die wegen Zuwiderhandlungen im Versandverfahren entstanden sind.
Für die str. Waren ist Abschöpfung und Einfuhrumsatzsteuer dadurch entstanden, daß sie im externen Versandverfahren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind, und im Falle der Klägerin, daß diese ihre Wiedergestellungspflicht nicht erfüllt hat (Art. 204 Abs. 1 Zollkodex – ZK –; § 1 Abschöpfungserhebungsgesetz; § 13 Abs. 3 und § 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz).
Die Klägerin ist Abgabenschuldnerin für die entstandenen Einfuhrabgaben geworden (Art. 204 Abs. 3, § 1 Abschöpfungserhebungsgesetz, § 21 Abs. 2 UStG), weil sie als Hauptverpflichtete die Verfahrensvorschrift des Art. 13 Buchst. a VO Nr. 222/77 verletzt hat und sich diese Verfehlung der Nichtwiedergestellung auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Versandverfahren tatsächlich ausgewirkt hat. Die Abgaben waren im Zeitpunkt des Erlasses des str. Steuerbescheids noch nicht verjährt (Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK; § 21 Abs. 2 UStG).
Das HZA als Abgangszollstelle ist ...