Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur 220 m²-Grenze bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sachwertverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Die Grenze von 220 m² für die Anwendung des Sachwertverfahrens bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern ist sachgemäß.
Normenkette
BewG §§ 20, 76 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zurecht ein Einfamilienhaus im Sachwertverfahren bewertet hat.
Die Kläger errichteten in L., ein Einfamilienhaus, das im Jahr 2002 bezugsfertig wurde. Aus der eingereichten Einheitswerterklärung ging hervor, dass die anrechenbare Wohnfläche laut II. Berechnungsverordnung (BVO) insgesamt 238,27 m² betrug. Als Umgriff zum Wohnhaus wurden 1.000 m² angesetzt.
Wegen der Wohnfläche von rund 238 m² ging das Finanzamt von der Anwendbarkeit des Sachwertverfahrens aus. Der aus der Erklärung berechnete Kubikmeterpreis des Einfamilienhauses belief sich auf 159 DM. Der umbaute Raum betrug 1.671 m³. Die Doppelgarage wies einen umbauten Raum von 461 m³ aus und wurde mit einem Kubikmeterpreis von 50 DM angesetzt.
Mit Bescheid vom 29.9.2005 stellte das Finanzamt den Einheitswert für das Einfamilienhaus auf den 1.1.2003 mit 219.200 DM (entspricht 112.075 EUR) fest.
Mit dem Einspruch (Schreiben vom 25.10.2005, Bl. 29 f Finanzamts-Akte) machten die Kläger geltend, dass gerade wegen der Erkrankung der Tochter eine behindertengerechte Gestaltung des Einfamilienhauses erforderlich gewesen sei und infolgedessen einzelne Räume größer geplant und gebaut worden seien.
Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2.1.2006 (Bl. 41 f Finanzamts-Akte) als unbegründet zurück.
Der objektive Charakter der Einheitswerte bebauter Grundstücke bedinge, dass sowohl Ertragswert- als auch Sachwertverfahren gleichermaßen darauf gerichtet seien, den typisierten gemeinen Wert für bebaute Grundstücke zu ermitteln. Das schließe die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse aus (Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 23.3.1998 II B 66/97). Dem Vorbringen der Kläger, dass gerade wegen der erheblichen Behinderung der Tochter einzelne Räume um einiges größer als in einem normalen Haus geplant und gebaut worden seien und darüber hinaus ein Mehrbedarf an Räumen erforderlich gewesen sei, kann deshalb nicht gefolgt werden. Der BFH-Beschluss weise darauf hin, dass persönliche Verhältnisse allenfalls im Rahmen von Billigkeitserwägungen bei den Folgesteuern berücksichtigt werden könnten.
Mit der Klage (Schreiben vom 3.2. und 2.5.2006, Bl. 1, 20 f. Finanzgerichts-Akte) beantragen die Kläger, den angefochtenen Feststellungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Kläger gehen – auch in Kenntnis der neueren Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30.1.2004 in BFH/NV 2004, 763 – davon aus, dass die Anwendung der starren Grenze von 220 m² in der Rechtsprechung gleichheitssatzwidrig sei, zumal damit auch dem Wortlaut des § 76 Abs. 3 Nr. 1 Bewertungsgesetz (BewG), wonach bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach § 76 Abs. 1 BewG zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unterscheiden, nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Die Grenze von 220 m² sei willkürlich gezogen und verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG).
Allein aus einer bestimmten Größe auf eine bestimmte Gestaltung zu schließen, überdehne den Wortlaut der Vorschrift, denn der Gesetzgeber hätte dann ja die Wohnungsgröße explizit in die Vorschrift aufnehmen können.
Die Aussage des Bundesfinanzhofs, wonach das Sachwertverfahren schon deshalb angewendet werden müsse, weil eine übliche Miete für derartige Gebäude nicht zu ermitteln sei, weil Einfamilienhäuser von dieser Größe zum 1. Januar 1964 nicht in ausreichend repräsentativer Anzahl vermietet waren (vgl. BFH/NV 2004, 763) sei genauso willkürlich wie die starre 220 m²-Grenze. Davon, dass in der Bundesrepublik Deutschland auch zum 1. Januar 1964 zahlreiche Gründerzeit-, Jugendstil- und Neubarockvillen vermietet gewesen seien, könne ausgegangen werden. Dass diese Häuser und Wohnungen die 220 m²-Grenzen überschritten hätten, könne ebenso unterstellt werden.
Der Bundesfinanzhof nenne in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2004 keinerlei Zahlen zu den Vermietungen solcher Wohnungen zum 1. Januar 1964 und sichere die willkürlich gezogene 220 m²-Grenze hinsichtlich dieses Teilaspektes mit einer völlig unbestimmten Grenzziehung („nicht in ausreichend repräsentativer Anzahl”) ab.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen (Schreiben vom 12.6.2006, Bl. 27 f. Finanzgerichts-Akte).
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Senat sieht von einer näheren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verwei...