Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageerhebung per Telefax
Leitsatz (redaktionell)
Eine wirksame Klageerhebung per Telefax liegt nur dann vor, wenn das Faxschreiben die Unterschrift des Klägers als Abdruck trägt. Eine Ausnahme gilt bei Hinweis auf Computerfax.
Normenkette
FGO § 64 Abs. 1, § 47; GVG § 21 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von der Erhebung von Kosten wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen.
Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klage wirksam erhoben ist.
Die Kläger werden als Eheleute vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für die Streitjahre 2002, 2003 und 2004 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.
Die Einspruchsentscheidung (EE) über die Einsprüche der Kläger gegen die ESt-Bescheide für die Streitjahre erging am 24. Mai 2007 und wurde diesen am 25. Mai 2007 gegen Postzustellungsurkunde bekanntgegeben. Am 23. Juni 2007 um 16:22 Uhr (ausweislich des Faxaufdrucks) ging ein unter dem 22. Juni 2007 datiertes Telefaxscheiben beim FA ein, das als Klageerhebung auszulegen ist. Es trägt im gleichen Computerschriftschnitt wie das übrige Schreiben die Unterzeile „gez. M und W Mxxx”, jedoch keinen Abdruck einer handschriftlichen Signatur. Das zugehörige – ebenfalls keine handschriftliche Unterschrift tragende – Originalschreiben ging am 25. Juni 2007 beim FA ein. Beide Schriftstücke übersandte das FA an das Finanzgericht München. Der Vorgang wurde unter dem Aktenzeichen 1 K 2342/07 als Klage registriert.
Auf Hinweis des Berichterstatters vom 10. Juli 2007 ging am 22. Juli 2007 um 12:16 Uhr ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Telefaxschreiben ein, das den Schriftzug der Kläger als Unterschrift trägt. Es wurde unter dem hiesigen Aktenzeichen 1 K 2596/07 als eigenständige Klage registriert.
Die Kläger beantragen nach dem Klageschriftsatz nicht näher bezifferte Berücksichtigung von Kosten für die eigengenutzte Wohnung. Der Ladung zur mündlichen Verhandlung leisteten sie nicht Folge, so dass eine nähere Bezifferung auch dort nicht erfolgen konnte.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2007 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unzulässig, weil innerhalb der Klagefrist eine der Formvorschrift des § 64 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügende Klageschrift beim Finanzgericht bzw. beim FA (gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO) nicht eingegangen ist.
Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat in dem Beschluss vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 2000, 2340) im Detail bestimmt, wann er das Schriftformerfordernis für bestimmende Schriftsätze bei Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel für gewahrt hält. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und fordert bei der Übermittlung per Telefax oder des Schriftsatzes in Papierform per Post, dass das Schreiben den persönlichen Schriftzug des Absenders im Original (Post) oder als Abdruck (Telefax) trägt (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597, m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. April 2007 (1 BvR 110/07, NJW 2007, 3117) verfassungsrechtliche Zweifel zurückgewiesen. Das erkennende Gericht schließt sich den vorstehenden Grundsätzen mit den in den zitierten Entscheidungen ausgeführten Gründen an.
Danach ist das per Fax und per Post an das FA übermittelte Schreiben, das innerhalb der Klagefrist eingegangen wäre, mangels persönlichem Schriftzug nicht in der vorgeschriebenen Form des § 64 Abs. 1 FGO erhoben. Dass das Faxschreiben mittels sog. Computerfax übersandt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen fehlte ein Hinweis auf diese Übertragungsform, um die erleichterten Anforderungen bei Wahl dieser Übermittlungsform anzuwenden.
Das später – am 22. Juli 2007 um 12:16 Uhr – an das Gericht übermittelte Faxschreiben trägt zwar den persönlichen Schriftzug der Kläger als Abbild, ist jedoch erst nach Ablauf der Klagefrist des § 47 FGO eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich.
Entgegen der regelmäßigen Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes von der Erhebung von Kosten abgesehen, da die Kläger bereits die Kostenpflicht aus dem Verfahren 1 K 2342/07 trifft. Eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten findet ebenfalls nicht statt.
Fundstellen