Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.02.1998; Aktenzeichen VIII R 21/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl), der Alleingesellschafter der Firma … (GmbH) war, verlegte 1987 seinen Wohnsitz nach Großbritannien und lebt jetzt in S.. Seine Abmeldung erfolgte zum 1. März 1987. Mit Schreiben vom 9. März 1987 hatte die damalige steuerliche Vertreterin des Kl das damals zuständige Finanzamt S. auf die Wohnsitzverlegung aufmerksam gemacht und zugleich mitgeteilt, daß der Kl in 1987 voraussichtlich keine inländischen Einkünfte erzielen werde. Am 15. November 1988 hat das Finanzamt 1987 erinnert. Die Steuererklärung wurde nicht abgegeben. Eine Veranlagung für das Jahr 1987 wurde nicht durchgeführt.

Mit Schreiben vom 21. September 1992 beantragte der nunmehrige steuerliche Vertreter und jetzige Prozeßbevollmächtigte des Kl, eine entsprechende Steuerveranlagung für das Jahr 1987 durchzuführen und den sich ergebenden Verlust auf die Kalenderjahre 1985 und 1986 zurückzutragen. Der Antrag wurde damit begründet, daß der Kl infolge des Konkurses der GmbH einen Liquidationsverlust, der nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigungsfähig sei, erlitten habe. Das Stammkapital der GmbH habe 250.000 DM betragen. Eine in 1987 stattgefundene Betriebsprüfung habe zu hohen Steuernachforderungen geführt, so daß am 8. Juni 1988 für die GmbH Konkurs angemeldet worden sei. Das am 8. September 1988 eröffnete Konkursverfahren sei mit Beschluß des Amtsgerichts M. vom 17. November 1989 aufgehoben worden. Das Finanzamt M. habe den Kl für rückständige Körperschaftsteuern in Höhe von 239.869 DM in Haftung genommen. Die Landeshauptstadt München habe den Kl für rückständige Gewerbesteuern in Höhe von 315.358 DM ebenfalls in Haftung genommen. Die Inanspruchnahme habe zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die wesentliche Beteiligung geführt, so daß sich mit dem Verlust des Stammkapitals in Höhe von 250.000 DM in 1987 ein Liquidationsverlust in Höhe von 806.227 DM ergebe.

Mit Verwaltungsakt vom 10. September 1993 lehnte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) den Antrag auf Durchführung der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1987 ab. Zur Begründung verwies es darauf, daß Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Der Kl ist der Auffassung, daß eine ESt – Veranlagung für das Jahr 1987 durchzuführen sei. Die vierjährige Festsetzungsverjährung beginne, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine Steuererklärung einzureichen sei, mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht werde, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folge, in dem die Steuer entstanden sei. Nach § 25 Abs. 3 EStG habe der Steuerpflichtige für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine ESt-Erklärung abzugeben. Diese Vorschrift begründe die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). Unerheblich sei, daß die Voraussetzungen des § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nicht vorlägen. Denn § 56 EStDV schränke die nach § 25 Abs. 3 EStG statuierte Verpflichtung nicht ein, sondern präzisiere sie lediglich.

Unabhängig von der durch Einzelgesetz bestimmten Erklärungspflicht sei jedoch auch nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO derjenige zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, den das FA hierzu auffordere. Die in § 149 Abs. 1 Satz 2 AO enthaltene Verpflichtung stelle ebenfalls eine gesetzliche Vorschrift dar, die die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Ziffer 1 AO bewirke. Auf die dazu ergangene BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluß vom 4. August 1993 IX B 41/93, BFH/NV 1994, 358) werde Bezug genommen.

Streitgegenstand sei allein, ob für das Jahr 1987 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei und daher ein sich aus 1987 ergebender Verlustabzug dem Grunde nach in 1985 geltend gemacht werden könne. Durch die unberechtigte Ablehnung des Antrags, eine Veranlagung durchzuführen, sei der Kl in seinen Rechten verletzt.

Der Kl beantragt,

unter Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts vom 10. September 1993 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung das FA zu verpflichten, für das Jahr 1987 eine ESt – Veranlagung durchzuführen.

Das FA beantragt

Klageabweisung.

Es ist der Auffassung, daß Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Aufforderung zur Erklärungsabgabe sei zu Unrecht erfolgt, weil der Kl nicht zu dem Personenkreis gehört habe, der zur Abgabe der Steuererklärung habe verpflichtet werden können. Im übrigen sei der Auflösungsverlust erst in 1988 entstanden.

Zur Frage des Zeitpunktes des Auflösungsverlustes und zu seiner Höhe hat der Kl zusätzlich schriftsätzliche Ausführungen gemacht, auf die Bezug genommen wird.

Es fand mündliche Verhandlung statt. Hinsichtlich der Anträge und Ausführungen der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. Januar 1995 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die...

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