rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstellung wegen Erfüllungsrückständen
Leitsatz (redaktionell)
Ein selbstständiger Versicherungsvertreter kann keine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für künftige Betreuungsleistungen aufgrund bestehender Versicherungsverträge bilden, wenn weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Sicht erkennbar ist, dass mit der Zahlung der Abschlussprovision Betreuungsleistungen abgegolten werden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Abschlussprovision noch nicht erfüllt sind und die Abgeltung des künftigen Betreuungsaufwands ausschließlich durch die hierfür vertraglich vorgesehenen, fortlaufend zu zahlenden Folgeprovisionen erfolgt.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger als selbstständiger Versicherungsvertreter eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für künftige Betreuungsleistungen aufgrund bestehender Versicherungsverträge bilden kann.
I.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) erzielte als selbstständiger Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seiner auf den 31.12.2004 aufgestellten Bilanz machte der Kl eine Rückstellung für die Bestandspflege in Höhe von 15.500 EUR gewinnmindernd geltend. Auf Nachfrage des Beklagten (das Finanzamt –FA–) führte der Kl zur Erläuterung aus, dass für 450 Verträge ein Arbeitsaufwand von 2 Stunden anfalle und hierfür je 20 EUR angesetzt werden müssten. Von dem sich danach ergebenden Aufwand in Höhe von 18.000 EUR seien bereits erhaltene Provisionen in Höhe von 2.445 EUR abzuziehen, so dass sich ein Aufwand von 15.555 EUR ergebe. Ferner legte er zum Nachweis seiner Verpflichtung zur Betreuung des bestehenden Kundenstamms und zur Abgeltung dieses Aufwands durch die erhaltenen Provisionen einen Vertretervertrag mit der X-Versicherung vom 26.06.2000 vor, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Das FA erkannte diese Rückstellung nicht an, erhöhte den erklärten Gewinn von … EUR auf … EUR und setzte die ESt durch Bescheid vom 03.07.2006 auf … EUR fest. Der Gewerbesteuermessbetrag (GewStMB) wurde mit Bescheid vom selben Tag auf der Grundlage eines Gewinns in Höhe von … EUR auf … EUR festgesetzt. Auf die gegen diese Bescheide erhobenen Einsprüche berücksichtigte das FA eine wegen der Gewinnerhöhung eingetretene Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung um … EUR. Die ESt wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13.03.2007 auf … EUR, der GewStMB auf der Grundlage eines Gewinns von … EUR mit Einspruchsentscheidung vom selben Tag auf … EUR herabgesetzt. Im Übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Im Bestand des Kl befänden sich durchschnittlich 450 Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen, mit der Verpflichtung diese derzeit und künftig zu verwalten. Für den Abschluss und die zukünftige Verwaltung erhalte der Kl eine Abschlussprovision. Zudem erhalte er für die Folgejahre ein geringes Verwaltungsentgelt (Folgeprovision), das jedoch die tatsächlichen Kosten bei weitem nicht abdecke. Insoweit legte der Kl eine neue Berechnung seines Aufwands vor. Auf der Basis einer durchschnittlichen Laufzeit der Versicherungsverträge von 12 Jahren wurde ein Gesamtaufwand von 44.800,83 EUR errechnet, der unter Berücksichtigung von Folgeprovisionen in Höhe von 29.340 EUR die Rückstellung in Höhe von 15.500 EUR rechtfertige. Entgegen der Behauptung des FA betreibe der Kl seine Agentur bei der X-Versicherung bereits seit 1987. Der Vertragsbestand sei bis auf 1 -2 übernommene Verträge pro Jahr im eigenen Unternehmen des Kl angewachsen.
Die Kläger beantragen,
den ESt-Bescheid 2004 und den GewStMB 2004 vom 03.07.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 13.03.2007 dahingehend abzuändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von … EUR anerkannt und die ESt und der GewStMB entsprechend herabgesetzt werden.
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt es aus, dass der Kl eine Folgeprovision erhalten habe, die seinen Betreuungsaufwand abdecken solle. Ferner scheide eine Rückstellungsbildung ohnehin für die Verträge aus, die der Kl im Jahr 2000 vom früheren Vermittler übernommen habe. Denn insoweit habe der Kl keine Provisionsansprüche übernommen, so dass auch ein Erfüllungsrückstand nicht in Frage komme. Schließlich sei eine Rückstellungsbildung auch nur bei einer aus wirtschaftlicher Sicht wesentlichen Belastung möglich. Die Wesentlichkeit sei in Bezug auf die Bedeutung für das Unternehmen zu beurteilen. Nach den eigenen Angaben des Kl betrage der für die Betreuung anfallende Aufwand abzüglich der Folgeprovisionen 4,8 % des gesamten betrieblichen Aufwands, 1,28 % der Provisionserlöse und 1,73 % des Gewinns. Eine Wesentlichke...