Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorfälligkeitsentschädigung. Werbungskosten aus VuV oder aus privaten Veräußerungsgeschäften. Aussetzung des Klageverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst zwar auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.
2. Sind Vorfälligkeitsentschädigungen jedoch durch eine Grundstücksveräußerung veranlasst, sind sie nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
3. Der Senat hält es daher für ermessengerecht, das hiesige Klageverfahren abzuschließen und nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme auszusetzen.
Normenkette
FGO § 74; EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb im Jahr 1978 ein Wohnhaus mit Bäckerei in M (Vermietungsobjekt). Ihr Grundbesitz war laut der Abteilung III des Grundbuchs mit verschiedenen Buchgrundschulden belastet.
Am 30. April 2013 veräußerte die Klägerin ihr Vermietungsobjekt. Der Kaufpreis betrug 2.250.000 EUR. Laut dem Notarvertag sollte der Kaufpreis zur Zahlung fällig sein, wenn u.a. die Lastenfreistellungserklärungen zur bedingungslosen Verwendung oder versehen nur mit solchen Auflagen, die durch die Bezahlung des Kaufpreises oder eines Teils davon erfüllt werden können, in grundbuchmäßiger Form dem Notar vorliegen oder die Lastenfreistellung bereits grundbuchrechtlich vollzogen ist.
Aufgrund dieser Verpflichtung zur Lastenfreistellung tilgte die Klägerin in der Folgezeit vorzeitig zwei im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt aufgenommene Darlehen:
Darlehen |
Bank |
Vorfälligkeitsentschädigung |
Nr. …543 |
VR-Bank … |
22.274,22 EUR |
Nr. …380 |
Raiffeisenbank … |
203,28 EUR |
|
|
insgesamt: |
22.477,50 EUR |
Das Darlehen Nr. …380 wurde im Jahr 2005 mit einer Endfälligkeit im Februar 2016 aufgenommen. Der Darlehensvertrag Nr. …543 wurde im Jahr 2011 mit einer Endfälligkeit im Oktober 2021 abgeschlossen.
Die Klägerin beabsichtigte mit dem erzielten Kaufpreis weder den Erwerb eines neuen Vermietungsobjekts noch erwarb sie zu einem späteren Zeitpunkt ein solches.
Die Klägerin erzielte bis zum Verkauf ihres Grundbesitzes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, daneben erzielte sie Einkünfte aus Kapitalvermögen.
In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für 2013 machte die Klägerin Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 22.477,50 EUR als Werbungskosten im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Mit Bescheid vom 27. August 2014 stellte der Beklagte einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin in Höhe von 11.993 EUR fest. Dabei ließ er die Vorfälligkeitsentschädigungen unberücksichtigt, da diese im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Verkauf des Vermietungsobjekts und nicht mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gestanden hätten.
Den gegen den Feststellungsbescheid eingelegten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2016 als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Die jeweilige Darlehensvaluta sei für Erhaltungsaufwendungen der Immobilie verwendet worden. Der durch die tatsächliche Verwendung der Darlehen zur Finanzierung sofort abzugsfähiger Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bleibe auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen (unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 16. September 1999 IX R 42/97, BStBl II 2001, 528 vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04, BStBl II 2006, 407, und auf BMF-Schreiben vom 3. Mai 2006, BStBl I 2006, 363, und vom 15. Januar 2014, BStBl I 2014, 108). Der Begriff der Schuldzinsen umfasse auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091; vom 23. April 1996 IX R 5/94, BStBl II 1996, 595).
Ob das Klageverfahren 2 K 1725/16 wegen des vom Beklagten abgelehnten Billigkeitsantrags nach § 163 der Abgabenordnung (AO) gegenüber dem hiesigen Klageverfahren (Feststellungsverfahren) vorgreiflich sei, könne dahinstehen, da eine Pflicht des Gerichts zur Aussetzung des Verfahrens jedenfalls nicht bestehe.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 2013 vom 27. August 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2016 den Verlust aus Vermietung und Verpachtung um 22.477 EUR zu erhöhen und entsprechend höher festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung trägt er ergänzend vor, dass unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Februar 2014 (IX R 42/13, BStBl II 2015, 633) eine Vorfälligkeitsentschädigung wirtschaftlich betrachtet das Ergebnis einer auf vorzeitige Ablösung ger...