Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch eines nichtsozialversicherten slowakischen Staatsangehörigen. § 65 Abs.1 S. 1 Nr. EStG ist verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Anwendung des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist nicht durch Art. 45 und Art. 48 AUEV ausgeschlossen, wenn der persönliche Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 nicht eröffnet ist.
2.Die in der Slowakischen Republik gewährten Familienleistungen sind grundsätzlich dem in Deutschland zu zahlenden Kindergeld vergleichbar.
3. Die Regelung in § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist verfassungsgemäß
Normenkette
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VO Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Buchst. a
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger im Streitzeitraum April bis Dezember 2008 Anspruch auf Kindergeld für die Kinder M, geboren am 18. September 1986, D, geboren am 21. Juli 1998, und J, geboren am 20. Oktober 2000, in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Kindergeld hat, das die Ehefrau des Klägers für die Kinder in der Slowakischen Republik bezogen hat (Differenzkindergeld).
Der Kläger ist slowakischer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau ist gleichfalls slowakische Staatsangehörige und Mutter der gemeinsamen Kinder D und J sowie des Kindes M, das ein Stiefkind des Klägers ist. M absolvierte nach den Angaben in den Vordrucken E 402 vom 31. Oktober 2007 und 25. April 2012 jedenfalls von September 2006 bis Juni 2008 und seit September 2009 ein Hochschulstudium in der Slowakischen Republik, eigene Einkünfte und Bezüge hatte das Kind in den Jahren 2008 und 2009 nur in Höhe eines Stipendiums von 80 EUR im Jahr 2009. Die Ehefrau des Klägers lebt mit den Kindern in der Slowakischen Republik, bezog für diese ausweislich der Angaben der slowakischen Sozialbehörden im Vordruck E 411 vom 27. April 2012 im Streitzeitraum slowakisches Kindergeld und war im Streitzeitraum in der Slowakischen Republik nichtselbständig erwerbstätig.
Der Kläger trägt vor, in der Slowakischen Republik ein Einzelunternehmen (Fa. X) angemeldet zu haben, aus dem er seit dem Jahr 2004 jedoch keine Umsätze mehr erzielt habe. Weiter sei er seit 1. April 2003 zu 50 % als Gesellschafter-Geschäftsführer an der Y s.r.o. beteiligt, die mit einer deutschen GmbH vergleichbar sei und ihren Sitz in der Slowakei habe. Es handle es sich um eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (so der Kläger im Kindergeldantrag vom 11. Oktober 2007); das Jahresgehalt betrage 6.000 EUR. Am 8. November 2007 gab der Kläger an, dass er in der Slowakischen Republik weiter Beiträge zur Sozialversicherung entrichte. Ausweislich der Bestätigungen des slowakischen Sozialversicherungsträgers vom 4. Mai und 7. Mai 2012 wurde der Kläger im Register des Sozialversicherungsträgers für Versicherte und Alterssparer lediglich bis 31. März 2008 als ein Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis (u. a. der Y s.o.r.), in der Zeit von 9. Dezember 1996 bis 7. Juni 2004 als Selbständiger, und vom 8. Januar 2009 bis 7. Januar 2011 als freiwilliger Rentenversicherter und freiwilliger Krankenversicherter geführt.
Nach Angaben im Kindergeldantrag ist der Kläger als Bauingenieur für die M, Z & Partner Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) mit Sitz in Deutschland in O, deren Mitgesellschafter er ist, selbständig tätig. In Zusammenhang mit dieser Erwerbstätigkeit ist der Kläger in Deutschland nicht sozialversichert.
Mit Bescheid vom 15. November 2007 lehnte die Beklagte (die Familienkasse) den Kindergeldantrag mit der Begründung ab, dass der Kläger wegen der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Slowakischen Republik den slowakischen Rechtsvorschriften unterliege. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2009 ohne Erfolg.
Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er und seine Ehefrau seien in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er unterliege nicht der Sozialversicherungspflicht in der Slowakischen Republik und sei dort nicht als Arbeitnehmer tätig, sondern habe aufgrund seiner Position als Mitgesellschafter der Y s.r.o. lediglich die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Nach der Bescheinigung des slowakischen Sozialversicherungsträgers vom 11. Januar 2011 und der Übersicht über Versicherungszeiten in der Slowakischen Republik sei er vom 1. April 2003 bis einschließlich 31. März 2008 in der Slowakischen Republik gesetzlich und zusätzlich seit 1. Juli 2005 als Gewerbetreibender sowie seit 1. August 2009 (gemeint wohl: 8. Januar 2009) freiwillig krankenversichert gewesen. Zuletzt trägt der Kläger vor, er sei in der Zeit von April 2008 bis Oktober 2009 immer in der Slowakischen Republik für den Fall der Krankheit, des Alters und der Arbeitslosigkeit versichert gewesen, wenn auch auf freiwilliger Basis. Die Versicherung in der Slowakischen Republik sei unabhängig von einer Tätigkei...