Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuer
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Anlage der Klägerin zur Stromerzeugung ortsfest im Sinne der Verwendung steuerbegünstigten Mineralöls gem. § 3 Abs. 3 Mineralölsteuergesetz (MinöStG) war.
Im Rahmen von Kraftstoffkontrollen durch Beamte der Steueraufsicht des Hauptzollamts wurde am 18. Mai 1995 in den Kieswerken der Klägerin in A. bzw. in A. festgestellt, daß die Klägerin die jeweiligen Stromaggregate mit Heizöl betrieb. Der Zustand der Anlage in A. stellte sich wie folgt dar:
Hier wurde ein Stromaggregat …, Type … mit einem Tank, der ein Fassungsvermögen von 864 Liter auf wies, vorgefunden. Nach Angaben der Klin ist das Aggregat seit 1988 in Betrieb. Es befand sich in einem Container auf einem landwirtschaftlichen Anhänger, wobei der Container auf der Ladefläche nicht festgeschraubt oder verschweißt war.
Zwischen Stromerzeugungsaggregat und Stromverteilerkasten ist das Stromversorgungskabel, das teilweise in einem Stahlrohr geführt wird, fest verdrahtet. Die Anlage ist geerdet. Das Gewicht von Container, Stromerzeugungsanlage und Heizöltank beträgt ca. 3500 kg. Der Anhänger, der ca. 2500 kg schwer ist, wies erhebliche Mängel auf und ist nach den Feststellungen im Gutachten der … vom 12.06.1996 nicht betriebs- und fahrbereit. Danach ist ein Wegziehen des Anhängers mit einer handelsüblichen Zugmaschine nicht möglich, so daß nur die Möglichkeit bestanden habe, die Stromerzeugungsanlage mit einem Mobilkran auf ein anderes Fahrzeug aufzuladen.
Außerdem sind um die Stromerzeugungsanlage herum zwei Förderbänder aufgestellt, die die Anlage nach Angaben der Klin in das Kieswerk integrieren.
Nach der Auffassung des Hauptzollamts lagen in der Kiesgrube die Voraussetzung für die Verwendung von steuerbegünstigtem Heizöl zum Betrieb der Stromerzeugungsanlagen nicht vor, weil es sich nicht um eine ortsfeste Anlage im Sinne des MinöStG gehandelt habe.
Im Laufe des Steuerverfahrens wurden Veränderungen an der Anlage vorgenommen und dabei unter anderem jeweils einbetonierte Eisenträger angebracht.
Mit Steuerbescheid vom 19. Mai 1995 forderte das Hauptzollamt für das in A. betriebene Stromaggregat entsprechend dem Fassungsvermögen des Tanks MinöSt in Höhe von … DM an.
Der gegen diesen Steuerbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung –EE– vom 29. Januar 1996).
Mit der hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin im wesentlichen folgendes geltend:
Hinsichtlich der Frage, wann eine Anlage ortsfest sei, verweist die Klägerin insbesondere auf die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 10. April 1991, in der ausgeführt sei, daß nicht stets eine Fundamentierung der Stromerzeugungsanlage vorausgesetzt werde, sondern entscheidend sei, ob die Anlage nach der Gesamtheit ihrer Herrichtung hinreichende Gewähr dafür biete, daß sie dauerhaft dort bleibe, wo sie aufgestellt werde.
Bei dem Stromaggregat in A. sei der Anhänger nicht mehr betriebsbereit und weise ebenfalls extreme Schäden an Zugdeichsel und Bremsen auf. Der Anhänger sei an der Vorderachse auf Holzklötzen aufgebaut und die Reifen des Anhängers seien bis zu 20 cm in den Boden versunken. Grund für die Montage des Aggregats auf dem Anhänger, sei ebenfalls ausschließlich die erwünschte Erhöhung gegenüber dem Niveau der Kiesgrubensohle, um bei starken Dauerniederschlägen eine Beschädigung des Stromaggregats und vor allem erhebliche Schädigungen der Umwelt durch in das Grundwasser sickernde Öl zu vermeiden.
Außerdem sei die Stromerzeugungsanlage seit ihrer Inbetriebnahme nicht bewegt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Steuerbescheid vom 19. Mai 1995 und die EE aufzuheben.
Das Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es liege keine ortsfeste Anlage im Sinne des MinöStG vor.
Die Stromerzeugungsanlage in A. sei weder mit dem Container noch dem Anhänger oder mit dem Erdboden fest verbunden. Die Anlage sei in ihrer Gesamtheit nicht so montiert, daß eine feste Verbindung mit dem Boden bejaht werden könne. Es sei vielmehr jedes Element für sich beweglich, so daß das Stromaggregat mittels Mobilkran durchaus abtransportiert werden könnte. Ebenso sei es nachdem von der Klägerin vorgelegten Gutachten möglich, den Anhänger wieder fahrbar zu machen und auch dadurch das Stromaggregat zu entfernen. In dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten, werde ebenfalls ausgeführt, daß der Abtransport des Stromaggregats von zwei Personen in mehreren Stunden bewältigt werden könnte. Dies bedeute, daß die Stromerzeugungsanlage damit sehr wohl ohne unverhältnismäßigen Aufwand beweglich gemacht werden könne.
Aus diesem Grunde könne auch das Gesamtgewicht ohne weitere feste Verbindung mit dem Boden der Anlage nicht die Ortsfestigkeit im Sinne des MinöStG verweilen.
In der Möglichkeit des wechselnden Einsatzortes liege ein Unterschied zum Sachverhalt, über den das Finanzgericht Hamburg ...