Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuer
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 16.10.2000; Aktenzeichen VII R 28/98) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Anlage der Klägerin zur Stromerzeugung ortsfest im Sinne der Verwendung steuerbegünstigten Mineralöls gem. § 3 Abs. 3 Mineralölsteuergesetz (MinöStG) war.
Im Rahmen von Kraftstoffkontrollen durch Beamte der Steueraufsicht des Hauptzollamts wurde am 18. Mai 1995 in den Kieswerken der Klägerin in A. bzw. in A. festgestellt, daß die Klägerin die jeweiligen Stromaggregate mit Heizöl betrieb. Der Zustand der Anlage in A. stellte sich wie folgt dar:
Hier wurde ein Stromaggregat … Motor-Typ 821-J mit zwei Tanks, die ein Fassungsvermögen von insgesamt 3000 Liter aufwiesen, vorgefunden. Das Aggregat war nach den Angaben der Kl in früher auf einem Betonfundament verankert. Es befand sich bei der Prüfung durch die Zollbeamten in einem Schiffscontainer auf einem LKW– Anhänger, wobei der Container auf der Ladefläche nicht festgeschraubt oder verschweißt war.
Zwischen Stromerzeugungsaggregat und Stromverteilerkasten sind mehrere Stromversorgungskabel, die durch eine Eisenrohrleitung geführt wurden. Die Eisenrohrleitung war am Container festgeschweißt und mit den Kabeln teilweise im Erdboden vergraben. Eine Erdungsleitung ist zwischen Stromerzeugungsanlage und einem Erdanker montiert. Das Gewicht von Container, Stromerzeugungsanlage und Heizöltank beträgt ca. 8000 kg. Der Anhänger wiegt 4900 kg und wies erhebliche Mängel auf und ist nach den Feststellungen im Gutachten der … vom 12.06.1996 nicht betriebs- und fahrbereit. Danach ist ein Wegziehen des Anhängers mit einer handelsüblichen Zugmaschine nicht möglich, so daß nur die Möglichkeit bestanden hätte, die Stromerzeugungsanlage mit einem Mobilkran auf ein anderes Fahrzeug aufzuladen.
Nach der Auffassung des Hauptzollamts lagen in der Kiesgrube die Voraussetzung für die Verwendung von steuerbegünstigtem Heizöl zum Betrieb der Stromerzeugungsanlagen nicht vor, weil es sich nicht um eine ortsfeste Anlage im Sinne des MinöStG gehandelt habe.
Im Laufe des Steuerverfahrens wurden Veränderungen an der Anlage vorgenommen und dabei unter anderem jeweils einbetonierte Eisenträger angebracht.
Mit dem Steuerbescheid vom 18. Mai 1995 forderte das Hauptzollamt von der Klägerin nach § 26 Abs. 6 MinöStG für die Menge, die den Fassungsvermögen des Tanks in A. entsprach, Mineralölsteuer (MinöSt) in Höhe von … DM an.
Der gegen diesen Steuerbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung –EE– vom 29. Januar 1996).
Mit der hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin im wesentlichen folgendes geltend:
Die Anlage A. befinde sich auf einen LKW-Anhänger, Baujahr 1992, der nicht mehr betriebsbereit sei. Er weise extreme Schäden an Zugdeichseln und Bremsen auf, wobei die Drehgrenze bereits durchgerostet gewesen seien. Der Fahrzeugbrief des LKW-Anhängers sei im Jahre 1992 entwertet worden. Grund für die Montage auf dem LKW-Anhänger sei ausschließlich die erwünschte Erhöhung gegenüber dem Niveau der Kiesgrubensohle, um bei Hochwasser der Donau eine Beschädigung des Stromaggregats zu vermeiden.
Hinsichtlich der Frage, wann eine Anlage ortsfest sei, verweist die Klägerin insbesondere auf die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 10. April 1991, in der ausgeführt sei, daß nicht stets eine Fundamentierung der Stromerzeugungsanlage vorausgesetzt werde, sondern entscheidend sei, ob die Anlage nach der Gesamtheit ihrer Herrichtung hinreichende Gewähr dafür biete, daß sie dauerhaft dort bleibe, wo sie aufgestellt werde.
Die Klägerin beantragt,
den Steuerbescheid vom 18. Mai 1995 und die EE aufzuheben.
Das Hauptzollamt beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Es liege keine ortsfeste Anlage im Sinne des MinöStG vor.
Die Stromerzeugungsanlage in A. sei weder mit dem Container noch dem Anhänger oder mit dem Erdboden fest verbunden. Die Anlage sei in ihrer Gesamtheit nicht so montiert, daß eine feste Verbindung mit dem Boden bejaht werden könne. Es sei vielmehr jedes Element für sich beweglich, so daß das Stromaggregat mittels Mobilkran durchaus abtransportiert werden könnte. Ebenso sei es nachdem von der Klägerin vorgelegten Gutachten möglich, den Anhänger wieder fahrbar zu machen und auch dadurch das Stromaggregat zu entfernen. In dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten, werde ebenfalls ausgeführt, daß der Abtransport des Stromaggregats von zwei Personen in mehreren Stunden bewältigt werden könnte. Dies bedeute, daß die Stromerzeugungsanlage damit sehr wohl ohne unverhältnismäßigen Aufwand beweglich gemacht werden könne.
Aus diesem Grunde könne auch das Gesamtgewicht ohne weitere feste Verbindung mit dem Boden der Anlage nicht die Ortsfestigkeit im Sinne des MinöStG verweilen.
In der Möglichkeit des wechselnden Einsatzortes liege ein Unterschied zum Sachverhalt, über den das Finanzgericht Hamburg in den von der Klägerin herangezogenen Fall zu entscheiden hat...