rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überwachung der Außenstände und Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts als Voraussetzungen für Mineralölsteuer-Vergütung bei Erhalt ungedeckter Auslandsschecks. Mineralölsteuer (bisher 3 K 677/96)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung für die Vergütung nach § 39b Abs. 1 Nr. 3 MinöStDV ist, dass der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts und notfalls gerichtlicher Verfolgung der Ansprüche des Antragstellers nicht zu vermeiden war. Die gesetzliche Regelung schließt damit notwendigerweise auch die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ein, wenn diese angesichts des drohenden Zahlungsausfalles geboten erscheint und geeignet ist, insoweit einen teilweisen Zahlungsausfall zu vermeiden (hier: Annahme ungedeckter Auslandsschecks).

2. Zu einer laufenden Überwachung der Außenstände i.S. von § 39b Abs. 1 Nr. 3 MiöStDV gehört es, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung eines Zahlungsausfalls zu ergreifen, wenn nach der Einholung einer ungünstigen Kreditauskunft bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehungen festgestellt wird, dass nur die erste Lieferung bezahlt worden ist, die weiteren Lieferungen durch ungedeckte Auslandsschecks „gezahlt” werden, bis zur Hingabe des ersten Auslandsschecks die Außenstände bereits auf 49.747,98 DM aufgelaufen sind, der erste ausgereichte Scheck sich auf keine Summe der streitigen Rechnungsbeträge bezogen hat, die Schecks nur zur Vermeidung der Liefersperre hingegeben worden sind und über 2 Monate nach der ersten streitigen Lieferung noch keine Gutschrift erfolgt war.

 

Normenkette

MinöStDV 1993 § 39b Abs. 1 Nrn. 3, 1; MinöStV § 53

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.

Die Klägerin belieferte die Firma ABC – GmbH – ABC – unter der Anschrift D-Straße, E, in der Zeit vom 3. Juli 1992 bis 2. Oktober 1992 mit Dieselkraftstoff – DK –. Der DK wurde nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt ohne Zahlungsziel (zahlbar sofort netto) an die ABC veräußert. Bei der ABC, deren Leiter der österreichische Staatsbürger FG ist, handelt es sich um eine unselbständige Zweigniederlassung der ABC Transport- und Spedition GmbH in Belgien. Nach der Auskunft der Creditreform vom 3. Juli 1992 zahlt die ABC teils innerhalb vereinbarter Ziele, teils mit Zielüberschreitungen und Wechselhingabe und unterhält ihr Geschäftskonto bei der Bank AG, E; weiter werde empfohlen, eine Auslandsauskunft einzuholen.

Während die ABC die erste Lieferung vor Erhalt der zweiten beglich, blieb sie die folgenden Lieferungen vom 7. August 1992 über 10.707 Liter (10.561, 84 DM), vom 21. August 1992 über 10.056 Liter (9.652,55 DM), vom 4. September 1992 über 10.107 Liter (9.678,46), vom 18. September 1992 über 10.0521 Liter (9.706,01 DM) und vom 2. Oktober 1992 über 10.560 Liter (10.359,97 DM) schuldig. Die übergebenen Schecks in Höhe von 12.027,04 DM am 18. September 1992, von 9.678,46 DM am 2. Oktober 1992 und von 18.336,47 DM am 21. Oktober 1992 waren nicht gedeckt.

Die Klägerin hat die ABC, wie folgt, unter Einräumung eines Zahlungszieles von 14 Tagen an die Zahlung erinnert bzw. gemahnt:

  1. Mahnung als Kontoübersicht vom 26. August 1992 über 10.561,84 DM;
  2. Mahnung vom 9. September 1992 über 10.561,84 und 9.652,55 DM (20.214,39 DM);
  3. Mahnung vom 23. September 1992 über 10,561,84, 9.562,55, 9.678,46, 443,11 und 9.706,01 DM (40.041,97 DM);
  4. Mahnung vom 30. September 1992 über den gleichen Betrag abzüglich der Scheckübergabe vom 30. September 1992 (28.014,93 DM);
  5. Mahnung vom 7. Oktober 1992 über den letzten Betrag zuzüglich 10.359,97, abzüglich der Scheckübergabe vom 7. Oktober 1992 (28.696,44 DM);
  6. Mahnung vom 21. Oktober 1992 über den letzten Betrag zuzüglich Rückscheck über 12.027,04 DM und 80,04 DM Bankspesen (40.803,52 DM);
  7. Letzte Mahnung vom 28. Oktober 1992 über den letzten Betrag zuzüglich Rückscheck über 9.678,46 und abzüglich eines weiteren Schecks über 18.336,47 DM und weitere 80,04 DM Bankspesen (32.225,55 DM); mit dieser Mahnung erging erstmalig eine Fristsetzung (zum 4. November 1992) mit Androhung des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Die drei von der ABC übergebenen Verrechnungsschecks waren auf das Österreichische Bank – Ö-BANK – ausgestellt. Die Bank, bei der die Klägerin die Schecks einreichte, teilte ihr am 15. Oktober 1992 bzw. am 20. Oktober 1992 mit, daß die ersten beiden Schecks nicht gedeckt seien. Die Klägerin übergab die gerichtliche Verfolgung ihrer Ansprüche mit Schreiben vom 12. November 1992 ihrem Anwalt; aufgrund der eingeleiteten Zwangsvollstreckung wurde ein Betrag von 6.264,71 DM erzielt. Weitere Vollstrekkungsmaßnahmen blieben erfolglos.

Mit Schreiben vom 6. Juni 1994 beantragte die Klägerin beim HZA die Vergütung der Mineralölsteuer aus den nicht bezahlten fünf Rechnungen vom 7. August bis 2. Oktober 1992. Das HZA vergütete mit Bescheid vom 11. Juli 1995 die in den Rechnungen vom 7. Aug...

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