rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer des Geschäftsführers. nächtliche Videokonferenzen mit Konzernleitung

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Geschäftsführer steht in den Räumen seines Arbeitgebers auch dann ein geeigneter Raum zur Verfügung, wenn Bequemlichkeitsaspekte für die Durchführung notwendiger nächtlicher Videokonferenzen aus dem Wohnhaus sprechen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen darf.

Der Kläger wird für die Streitjahre 2003 und 2004 beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte im Streitjahr im Wesentlichen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Geschäftsführer der deutschen Niederlassung eines amerikanischen Softwarekonzerns.

In seinen ESt-Erklärungen für die Jahre 2003 und 2004 machte der Kläger jeweils Aufwendungen in Höhe von 5.514 EUR für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit geltend. Er sei Geschäftsführer der deutschen Vertriebstochter eines amerikanischen Softwareunternehmens. Zu seinen Aufgaben gehörten neben den laufenden administrativen Tätigkeiten die Strategie des Unternehmens. Insbesondere habe er die Marketing- und Verkaufsstrategie zu entwickeln und umzusetzen, die zur Umsetzung der genannten Strategien erforderliche Infrastruktur zu schaffen, das Marken- und Produktbewusstsein zu steigern sowie die vereinbarten Umsatzziele zu erfüllen. Die Tätigkeit des Klägers sei letztlich fast ausschließlich von der Entwicklung und Erarbeitung komplexer und zunächst betriebswirtschaftlich theoretischer Problemlösungen aus den Bereichen Marketing und Vertrieb geprägt. Diese Tätigkeit habe sich fast ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer vollzogen, weshalb dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe. Die täglichen Kontakte mit der Muttergesellschaft in Kalifornien hätten wegen des Zeitunterschieds fast ausschließlich nachts vom häuslichen Arbeitszimmer aus stattgefunden. Das ausschließlich für berufliche Zwecke genutzte Arbeitszimmer sei ein abgeschlossener Raum von ca. 35 qm in seinem Miethaus, das eine Gesamtfläche von ca. 125 qm besitze. Der Kläger legte dem FA einen Mietvertrag (Kopie) vor, sowie ein Zeugnis seines Arbeitgebers vom 31. März 2004 (Kopie), das seine Aufgaben näher beschreibt und belegt. Auf beide Unterlagen in der ESt-Akte (Bl. 2002, 4 ff., 20 ff.) wird verwiesen.

Das FA berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer bei den Veranlagungen für die Streitjahre nicht (ESt-Bescheide für 2002 vom 6. Mai 2005 und für 2003 vom 27. Januar 2006, erneut bekannt gegeben am 27. April 2006). Die Einsprüche blieben in den Einspruchsentscheidungen (EE) vom 26. Juli 2006 erfolglos.

Mit seiner Klage trägt der Kläger weiter vor,

der Umfang der betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers habe mehr als 50% der beruflichen Tätigkeit betragen. Der Zeitaufwand für am Sitz des Arbeitgebers ausgeführte Aufgaben habe ca. 20-25 Wochenstunden betragen, bei einer Gesamtarbeitszeit von durchschnittlich 60-70 Stunden. Die Telefonkonferenzen hätten durchschnittlich 5 mal wöchentlich ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer stattgefunden und durchschnittlich 4 Stunden gedauert – bei einem Beginn regelmäßig um 23 Uhr. Allein hierfür seien ca. 20 Wochenstunden anzusetzen, für Vorbereitung und Protokollierung weitere 15 Wochenstunden. All diese Tätigkeiten seien aus Gründen der Praktikabilität und der Vertraulichkeit im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführt worden. Für die anderen Arbeiten seien ca. 5-10 Wochenstunden im Arbeitszimmer anzusetzen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der ESt-Bescheide für 2002 vom 6. Mai 2005 und für 2003 vom 27. Januar 2006, erneut bekannt gegeben am 27. April 2006, die ESt für die beiden Jahre neu festzusetzen und dabei bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von je 5.514 EUR zusätzlich zu berücksichtigen und den Betrag, der sich unter Einbezug der anerkannten Werbungskosten ergibt, als Werbungskosten bei dieser Einkunftsart anzusetzen, soweit der Betrag den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt.

Das FA beantragt

die Klage abzuweisen.

Es verweist im Wesentlichen auf die EE.

Der Berichterstatter forderte den Kläger mit Aufklärungsanordnung vom 1. März 2007 mit Frist zum 20. März 2007 auf, Nachweise für Art und Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 20. März 2007, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, äußerte sich der Kläger dahingehend, dass es dem Kläger heute unmöglich sei, Nachweise für Art und Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in den Streitjahren in kontrollierbarer, nachprüfbarer Art vorzulegen. Überstundenaufzeichnungen oder ähnliches existierten aufgrund der Pos...

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