rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinnahmung einer Honorarforderung bei Aufrechnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 UStG) entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (§ 13 Abs. a Nr. 1 Buchst. b UStG).
2. Das Entgelt ist vereinnahmt (z. B. bei Barzahlung), wenn der Unternehmer für seine Leistung eine Gegenleistung in Geld oder Geldeswert erhält, über die er wirtschaftlich verfügen kann.
3. Eine zivilrechtlich wirksame Aufrechnung (§ 387 BGB) steht einer Barzahlung gleich.
4. Sofern der Schuldner mit einer Forderung aufrechnet, die der Gläubiger substantiiert bestreitet, ist die Entgeltsforderung uneinbringlich.
Normenkette
UStG § 20 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) eine Honorarforderung zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen hat.
Der Kläger ist als Ingenieur und im Bereich Vermietung und Verpachtung unternehmerisch tätig. Seine Umsätze versteuert er nach vereinnahmten Entgelten.
Für das Streitjahr wurde beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt, bei der folgende Feststellungen getroffen worden sind: Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Landgericht N I zwischen dem Kläger und A vereinbarten die Beteiligten einen Vergleich (Beschluss vom 14. März 2008). Dabei zahlte der Kläger an A zur Abgeltung einer Klageforderung einen Betrag von 79.432,65 EUR, gegen den er mit einem Honoraranspruch gegen A in Höhe von 89.432,65 EUR brutto aus einer Rechnung vom 27. Mai 2003 aufrechnete. Die Parteien vereinbarten, dass die verbleibende Honorarforderung über 10.000 EUR mit Wirksamkeit des Vergleichs fällig werde.
Nach Ansicht des Klägers war der Honoraranspruch nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da die Forderung uneinbringlich gewesen sei. A habe die Aufforderung zur Zahlung von 89.432,65 EUR bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2005 zurückgewiesen.
Das FA folgte dieser Auffassung nicht, da die Honorarforderung im Zeitpunkt der Verrechnung als vereinnahmt gelte. Außerdem wurde der Vorsteuerabzug aus der Rechnung einer Rechtsanwaltskanzlei vom 10. Oktober 2008 nicht in vollem Umfang anerkannt, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, ob er aus den in der Rechnung berücksichtigten Anzahlungen bereits in den Vorjahren Vorsteuern geltend gemacht habe. Mit Bescheid vom 25. März 2010 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 auf 18.242,41 EUR festgesetzt.
Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 13. Januar 2011 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Da der Kläger dem FA am 25. Januar 2011 weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Rechnung vom 10. Oktober 2008 vorgelegt hatte, erkannte das FA einen weiteren Vorsteuerbetrag von 6.585,64 EUR an und setzte die Umsatzsteuer für 2008 mit Änderungsbescheid vom 23. Februar 2011 auf 13.346,93 EUR fest.
Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass das FA die Honorarforderung zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen habe. Entgegen der Behauptung in der Einspruchsentscheidung habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Zahlung geleistet. Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 habe A alle Ansprüche bestritten. Seine Honorarforderung sei somit unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung uneinbringlich geworden, da er damit rechnen musste, dass das vereinbarte Entgelt auf absehbare Zeit nicht bezahlt werde. Da zwischen dem Datum der Rechnungsstellung vom 27. Mai 2003 bis zur Realisierung des gerichtlichen Vergleichsbetrages im März 2008 nahezu fünf Jahre vergangen seien, handle es sich im Streitfall keinesfalls um eine absehbare Zeit. Vielmehr sei nur der Betrag über 10.000 EUR, der von A entrichtet worden sei, zu versteuern.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Änderungsbescheids vom 23. Februar 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2011 die Umsatzsteuer auf 2.986,40 EUR festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet, das FA hat die Honorarforderung zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen, da sie im Jahr 2008 vereinnahmt worden und keine Änderung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist.
Da der Kläger die Versteuerung seiner Umsätze nach vereinnahmten Entgelten vornimmt, vgl. § 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (UStG), entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte...