rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinseinkünfte einer USA-Betriebsstätte einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft: kein Besteuerungsrecht der BRD nach Art. 23 DBA-USA 1989 bei nur teilweiser Besteuerung der Zinseinkünfte in den USA nach der „10 % rule”
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft eine als Betriebsstätte einzustufende Zweigniederlassung in den USA, die der Zweigniederlassung zuzurechnende, als „Betriebsstätteneinkünfte” i. S. d. Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 3 DBA-USA1989 einzustufende Zinseinkünfte erzielt, die in den USA gem. § 1.864-4(c)(5)(ii) der Treasury Regulations als Erträge aus in § 1.864-4(c)(5)(ii)(b)(3) beschriebenen Wertpapieren (sog. „(b)(3) securities”) nur bis zu einem bestimmten geringen Betrag als „effectively connected” behandelt und besteuert worden sind „10 % rule”), so ist bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer in Deutschland derjenige Bruchteil der Zinseinkünfte der Betriebsstätte in den USA, der nach US-Recht als „non-effectively connected income” qualifiziert und deswegen in den USA nicht besteuert worden ist, von der Besteuerung freizustellen.
2. Die nur partielle Besteuerung der Zinseinkünfte in den USA (siehe 1.) steht der Anwendung von Art. 23 Abs. 2 S. 2 DBA-USA 1989 nicht entgegen, da der insoweit angeordnete Besteuerungsrückfall tatbestandlich nur ausgelöst wird, „wenn” – nicht aber „soweit” die betreffenden Einkünfte in den USA nicht oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können (Anschluss an BFH-Rspr. zu § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG, vgl. BFH, Urteile v. 20.5. 2015, I R 68/14, zum DBA-Großbritannien, und v. 21.1.2016, I R 49/14, DBA-Spanien).
3. Der Gesetzgeber bzw. Abkommensgeber hat sowohl in § 50d Abs. 9 EStG als auch in Art. 23 DBA-USA 1989 einen Besteuerungsrückfall nur für den Fall der gänzlichen Nichtbesteuerung von „Einkünften” geregelt.
Normenkette
DBA USA 1989 Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 S. 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 23 Abs. 2 S. 1 Buchst. a S. 2, Buchst. b, S. 2; Protokoll zum DBA-USA 1989 Abs. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb; EStG § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2
Tenor
1. Der Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer 1998 vom 11. Februar 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 2. April 2015 werden dahingehend geändert, dass bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer derjenige Bruchteil der Einkünfte der Betriebsstätte New York, der nach US-Recht als „non-effectively connected income” qualifiziert wurde von der Besteuerung freigestellt wird. Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen im Einzelnen wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1998, insbesondere die Besteuerung der Einkünfte der Klägerin aus ihrer Betriebsstätte in New York.
Die Klägerin unterhält seit langem eine Zweigniederlassung in New York, welche – zwischen den Parteien unstreitig – im Streitjahr eine Betriebsstätte im Sinne des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 (DBA-USA 1989, BStBl I 1991, 94) darstellt (nachfolgend: Betriebsstätte New York).
Nach Abschluss der Betriebsprüfung für die Jahre 1995-1998 bei der Klägerin (vgl. Bericht vom 30. Dezember 2002) erließ die Beklagte (Finanzamt) am 9. April 2003 u.a. einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1998 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. In Bezug auf die Besteuerung der Einkünfte aus der Betriebsstätte New York wurden keine Änderungen vorgenommen. Am 9. Mai 2003 legte die Klägerin – aus hier nicht streitigen Gründen – gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1998 vom 9. April 2003 Einspruch ein.
Zuvor hatte die Klägerin im Dezember 2002 bei der US-Finanzverwaltung eine geänderte Erklärung zur Körperschaftsteuer (corporation income fax) 1998 (Form H2OX) für die Betriebsstätte New York eingereicht, in der ein um … US-$ gemindertes steuerpflichtiges Einkommen (taxable income) angegeben war und eine Minderung der Körperschaftsteuer 1998 in den USA von zuvor festgesetzten …US-$ auf 0 US-$ erfolgen sollte (Rb.-Akte, Band III, Blatt 25 f., 31-37). Anders als in der ursprünglichen Steuererklärung hatte die Klägerin in der geänderten Steuererklärung für die Betriebsstätte nunmehr die Regelung in § 1.864-4 (c)(5)(ii)(b)(3) der sog. Treasury Regulations angewendet, wonach ein Bruchteil der Zinseinkünfte aus bestimmten Wertpapieren (den sog. „(b)(3) securitie...