Leitsatz
Kein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 23 DBA-USA 1989 bzgl. Zinseinkünfte einer USA-Betriebsstätte einer im Inland unbeschränkt stpfl. Körperschaft bei nur teilweiser Besteuerung der Zinseinkünfte in den USA nach der "10 % rule".
Sachverhalt
Klägerin ist eine deutsche Kapitalgesellschaft mit einer Betriebsstätte in den USA. Diese Betriebsstätte erzielt Zinseinkünfte, die in den USA als Erträge aus sog. "(b)(3) securities" nur bis zu einem bestimmten geringen Betrag als "effectively connected" behandelt und besteuert worden sind (sog. "10 % rule"). Die Klägerin beantragt eine Freistellung dieser Einkünfte gem. Art. 23 DBA-USA. Das Finanzamt dagegen verweigert die Freistellung, da aufgrund der nur teilweisen Besteuerung in den USA nicht die Pflicht zur Freistellung in Deutschland gegeben sei.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Gem. Art. 23 Abs. 2 S. 1 Bst. a DBA-USA werden die Einkünfte aus Quellen in den USA in Deutschland (unter Progressionsvorbehalt) freigestellt, die nach dem DBA in den USA besteuert werden können. Gem. Art. 23 Abs. 2 S. 2 DBA-USA gelten Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person als aus Quellen in den USA stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in den USA besteuert werden. Dies liegt hier vor, auch wenn nur ein Bruchteil der Zinseinkünfte aus den (b)(3) securities in den USA besteuert wurden. Diese nur teilweise Besteuerung der Zinseinkünfte in den USA steht der Anwendung von Art. 23 Abs. 2 S. 2 DBA-USA 1989 nicht entgegen, da der insoweit angeordnete Besteuerungsrückfall (d. h. keine Freistellung, sondern Besteuerung in Deutschland über die Anrechnungsmethode) nur ausgelöst wird, "wenn", nicht aber "soweit", die betreffenden Einkünfte in den USA nicht besteuert werden können. Der Senat folgt somit der BFH-Rechtsprechung zu § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG. Die entsprechenden Einkünfte aus den USA sind daher zur Gänze freizustellen und nicht nur teilweise. Sowohl § 50d Abs. 9 EStG als auch Art. 23 DBA-USA bestimmen einen Besteuerungsrückfall nur für den Fall der vollständigen Nichtbesteuerung von ausländischen Einkünften.
Hinweis
Das Urteil entspricht der aktuellen BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 20.5.2015, I R 68/14, BStBl 2016 II S. 90). Allerdings ist festzustellen, dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 50d Abs. 9 S. 1 EStG mit Wirkung ab 1.1.2017 entsprechend verschärft hat, indem die Freistellung nur dann gewährt wird, "soweit", und damit nicht mehr "wenn", der ausländische Staat die Bestimmungen des DBA so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder einen durch das DBA begrenzten Steuersatz besteuert werden können. In der Praxis ist daher in ähnlich gelagerten Fällen diese Änderung der Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 EStG zwingend zu berücksichtigen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 29.05.2017, 7 K 1156/15