Teilweise Nichtbesteuerung niederländischen Arbeitslohns
![Niederländische Arbeitslohn: 30%-Regelung Niederländische Arbeitslohn: 30%-Regelung](https://www.haufe.de/image/niederlandehollandwindmuehlen-237880-3.jpg?trafo=21x10&width=300&digest=Nbj1s6WA-sr5LnmAWruA2NbMzkn_yys_lcPASTyW1Vc%3D)
Die "30 %-Spezialistenregelung in den Niederlanden" sieht vor, dass der niederländische Arbeitslohn von Grenzpendlern zum Ausgleich sogenannter extraterritorialer Kosten (z. B. Kosten für doppelte Haushaltsführung und Sprachkurse) ohne Nachweis tatsächlich entstandener Kosten zu 30 % steuerfrei ausgezahlt werden kann, falls eine spezielle Sachkunde in bestimmten Branchen vorliegt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese 30 % des Arbeitslohns mangels niederländischer Besteuerung in Deutschland zu versteuern wären. Der Arbeitnehmer trug dagegen vor, dass die Freistellung des Arbeitslohns in Deutschland zu 100 % erfolgen müsse.
Freigestellter 30 %-Anteil des Arbeitslohns
Die Klage des Arbeitnehmers ist unbegründet. Nach § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG ist Art. 22 Abs. 1 Bst. a DBA-NL auch anzuwenden, wenn lediglich Einkunftsteile nicht besteuert werden. Hiernach sind Bestimmungen eines DBA, nach denen Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, auch auf Teile von Einkünften anzuwenden.
Somit hat Deutschland nur die Teile des Arbeitslohns aus der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen, die tatsächlich durch die Niederlande besteuert worden sind. Der nach Anwendung der 30 %-Regelung von der niederländischen Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns ist nicht von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen. Eine Besteuerung durch die Niederlande hat insoweit nicht stattgefunden, da es sich bei der 30 %-Regelung um eine Steuerbefreiung und nicht – wie der Kläger meint – um einen pauschalen Werbungskostenabzug handelt.
Besteuerung in Deutschland
Das für die Steuerpflichtigen negative Urteil ist nachvollziehbar, da die 30 %-Regelung regelmäßig zu einer deutlichen Überkompensation führt und nicht nur einmalig, z. B. im Jahr der Arbeitsaufnahme, gewährt wird, sondern über einen mehrjährigen Zeitraum, so dass keine reine Kostenerstattung vorliegt. Beim Arbeitnehmerpauschbetrag in Deutschland nach § 9a Abs. 1 Bst. a EStG dagegen überwiegt – insbesondere aufgrund der Höhe – der Vereinfachungscharakter.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024
-
Vorsteuerabzug für nicht gelieferte Photovoltaikanlage
13.12.2024
-
Alle am 12.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
12.12.2024
-
Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG
09.12.2024