rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung, Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Die GmbH-Anteile gehören nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers, insbesondere wurden sie auch nicht in ein Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens aufgenommen. Auch von einer engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der gewerblichen Tätigkeit des Klägers mit der GmbH kann bei einer Beteiligung von 162 Euro, d. h. einem Anteil von 0,46 %, nicht die Rede sein. Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass die Beteiligung dazu bestimmt war, seine eigene gewerbliche Betätigung entscheidend zu fördern oder den Absatz seiner Produkte zu gewährleisten.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig sind Teilwertabschreibungen für die Beteiligung des Klägers an der Firma xxx GmbH (nachfolgend GmbH).
Der Kläger erzielte in den Jahren 2009, 2010 und 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb „Immobilien- und Finanzierungsvermittlung sowie IT-Beratung”), Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte und wurde zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer veranlagt.
Er ermittelte seinen Gewinn im Jahr 2008 gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und in den Jahren 2009, 2010 und 2011 durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG, vgl. Jahresabschluss 2009 erstellt am 29. März 2011, 2010 am 13. August 2012, 2011 am 15. Oktober 2012).
Am 5. Mai 2008 erwarb der Kläger Geschäftsanteile an der GmbH in Höhe von 108 EUR von der 123 GmbH und in Höhe von 54 EUR von der 456 Aktiengesellschaft, d.h. von insgesamt 162 EUR (vgl. § 1 Nr. 1.3.1 Anteilskaufvertrag vom 5. Mai 2008). Außerdem verpflichtete er sich zur Zahlung eines Agios als Gesellschafterzuschuss in Höhe von 50.625 EUR (§ 1 Nr. 1.3.2 des Vertrages, vgl. 3 Überweisungen des Klägers vom 14. April 2008 an die GmbH mit dem Verwendungszweck über insgesamt 50.787 EUR). In § 3 Nr. 3.1.3 des Anteilskaufvertrages vom 5. Mai 2008 war erläutert, dass die GmbH Aktien an der Tochtergesellschaft … Verwaltungs- und Beteiligungs-SE in Gründung mit Sitz in Prag hält.
Die GmbH hatte ihren Sitz in Österreich (vgl. Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch). Gegenstand ihres Unternehmens bestand laut Punkt III des Gesellschaftsvertrags vom 7. Januar 2008 insbesondere im Halten, dem Erwerb und Verkauf von Beteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften. Ihr Kapital betrug 35.000 EUR, das zunächst in Höhe von 23.333 EUR von der 123 GmbH und in Höhe von 11.667 EUR von der 456 Aktiengesellschaft gehalten wurde. Laut Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch war R seit 29. Januar 2008 der Geschäftsführer der GmbH.
Am 14. Mai 2008 bestand die GmbH aus folgenden Gesellschaftern:
123 GmbH mit einer geleisteten Einlage von 22.693 EUR,
456 Aktiengesellschaft mit einer geleisteten Einlage von 11.347 EUR,
… mit einer geleisteten Einlage von 318 EUR,
der Kläger mit einer geleisteten Einlage von 162 EUR,
… GmbH mit einer geleisteten Einlage von 162 EUR,
… AG mit einer geleisteten Einlage von 159 EUR und
… mit einer geleisteten Einlage von 159 EUR.
Mit Beschluss des Landesgerichts vom 28. März 2013 wurde die GmbH von Amts wegen gelöscht, da die Jahresabschlüsse zum 31.12. 2009 und 31.12. 2010 nicht vollständig vorgelegt worden waren und die GmbH deswegen gemäß § 40 FBG (Firmenbuchgesetz-Österreich) als vermögenslos galt.
Die Beteiligung an der GmbH erfasste der Kläger in Abschreibungsverzeichnissen zu den Jahresabschlüssen 2009, 2010 und 2011 wie folgt:
Buchwert 01.01.2009 |
50.787 EUR |
Abschreibung 2009 |
30.000 EUR |
Buchwert 31.12.2009 |
20.787 EUR |
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Buchwert 01.01.2010 |
20.787 EUR |
Abschreibung 2010 |
10.787 EUR |
Buchwert 31.12.2010 |
10.000 EUR |
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Buchwert 01.01.2011 |
10.000 EUR |
Abschreibung 2011 |
9.999 EUR |
Buchwert 31.12.2011 |
1 EUR |
In seinen für die Jahre 2009 bis 2011 abgegebenen Einkommensteuererklärungen machte der Kläger im Rahmen seines Gewerbebetriebs Teilwertabschreibungen für seine Beteiligung an der GmbH von 30.000 EUR (2009), von 10.787 EUR (2010) und 9.999 EUR (2011) geltend.
Das Finanzamt ließ die Teilwertabschreibungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2009 bis 2011 (vgl. Steuerbescheide für 2009 vom 27. Januar 2012, für 2010 vom 8. November 2012 und für 2011 vom 19. Dezember 2012) jedoch nicht zu. Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren erließ das Finanzamt aufgrund von – vorliegend nicht streitigen – geänderten Mitteilungen über Beteiligungseinkünfte geänderte Einkommensteuerbescheide für 2009 (18. November 2014), 2010 (3. Dezember 2012) und 2011 (3. Januar 2014). Mit der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2015 wurde aus hier nicht streitigen Gründen (weitere Änderung von Beteiligungseinkünfte) die Einkommensteuer 2009 auf 10.008 EUR, die Einkommensteuer 2010 auf 3.816 EUR und die Einkommensteuer 2011 auf 1.770 EUR herabgesetzt. Die Einsprüche wurden im Übrigen als un...