Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkauf von Anteilen an einer Personengesellschaft mit inländischem Grundbesitz durch ausländische Kapitalgesellschaft führt nicht zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, in deren Gesamthandsvermögen sich ein im Inland belegenes Grundstück befindet, kann nicht mit der Veräußerung des Grundstücks gleichgestellt werden.
2. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG kommt nur zur Anwendung, wenn der Gegenstand der Veräußerung unbewegliches Vermögen im Sinne des Zivilrechts ist. Dies ist bei einem Kommanditanteil nicht der Fall.
3. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gestattet nicht, die Veräußerung einer gesamthänderischen Beteiligung an einem Grundstück in die Veräußerung dieses Grundstücks umzuqualifizieren.
Normenkette
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
Tenor
1. Der Körperschaftsteuerbescheid vom 9. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2010 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Körperschaftsteuer auf …. EUR herabgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Gewinn, den die Klägerin durch den Verkauf eines Teils ihres Kommanditanteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielt hat, im Inland steuerbar ist.
Die Klägerin ist eine nach niederländischen Recht gegründete Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer „besloten venootschap met besperkte aansprakelijheid (B.V.)”, die mit der Rechtsform einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbar ist. Der Sitz der Klägerin ist in A, Niederlande. In Deutschland ist sie beschränkt steuerpflichtig. Sie war seit Januar 1989 als Kommanditistin an der B- B-KG beteiligt. Im Streitjahr verkaufte sie einen Teil ihres Kommanditanteils an der B-KG in Höhe von … % des Gesamtkommanditkapitals mit wirtschaftlicher und steuerlicher Wirkung zum 23. Dezember 2003. Der Kaufpreis betrug …. EUR. Als Veräußerungsgewinn ermittelte die Klägerin den Betrag von … EUR. In ihrer Körperschaftsteuererklärung machte sie geltend, es handle sich um einen im Inland nicht steuerbaren Gewinn, da der Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Einkommensteuergesetz (EStG) nicht eröffnet sei.
Die B-KG ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit Sitz in München und Eigentümerin des Grundstücks …. Der Veräußerungsgewinn war auch in der Feststellungserklärung für die B-KG erklärt worden. Das seinerzeit zuständige Finanzamt X erließ unter dem 29. Juni 2005 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die B-KG, in dem für die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden. Den gewerblichen Einkünften lag die Veräußerung des Kommanditanteils durch die Klägerin zugrunde. Bei der Höhe des Veräußerungsgewinns folgte das Finanzamt X den Angaben der B-KG und stellte ihn mit … EUR fest (Mitteilung vom 29. Juni 2005). Die Feststellung wurde in den Körperschaftsteuerbescheid 2003 für die Klägerin vom 4. Oktober 2005 übernommen. Dagegen legte diese fristgemäß Einspruch ein.
Im Anschluss an eine Außenprüfung behandelte das nunmehr für die B-KG zuständige Finanzamt den Veräußerungsgewinn nicht mehr als Einkünfte der B-KG. Dementsprechend war dieser in der Änderungsmitteilung vom 17. November 2009 nicht mehr enthalten. Dagegen waren die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhöht worden, da ein Schuldzinsenabzug nicht mehr anerkannt wurde. Auch der Schuldzinsenabzug der B-KG für 2002 war nicht mehr anerkannt worden. Gegen beide Feststellungsbescheide legte die B-KG Einspruch ein, über den das Finanzamt noch nicht entschieden hat.
Mit Datum vom 9. März 2010 erließ das Finanzamt einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2003, mit dem der Grundlagenbescheid für die B-KG ausgewertet wurde. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden entsprechend der einheitlichen und gesonderten Feststellung mit …. EUR angesetzt. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb legte das Finanzamt – nunmehr in eigener Zuständigkeit – der Körperschaftsteuerfestsetzung wiederum den Betrag von …. EUR zugrunde. Bereits gegen den Erstbescheid vom 4. Oktober 2005 hatte die Klägerin Einspruch eingelegt, der noch offen war. Der Änderungsbescheid wurde gemäß § 365 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) zum Gegenstand des anhängigen Einspruchsverfahrens. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2010 wies das Finanzamt u.a. den Einspruch der Klägerin gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2003 als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die Klage.
Zur Begründung ihrer Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor:
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