rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Nutzungsanteile für Fahrschulfahrzeuge
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG wird von der dort getroffenen pauschalierenden Bewertungsregel jegliches zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zählendes Fahrzeug erfasst. Die pauschale Bewertungsregelung beruht auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kfz, vor allem Pkw und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden.
2. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nicht geboten, Fahrschulfahrzeuge vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG auszunehmen.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2 S. 2, § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger die Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge versteuern muss.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mit dem Betrieb einer Fahrschule. In der am 27. Januar 2012 eingereichten Steuererklärung erklärte er für das Jahr 2010 bei den Betriebsausgaben Fahrzeugkosten in Höhe von insgesamt 26.763 EUR und einen Gewinn in Höhe von 69.039 EUR. Nachdem eine entsprechende Anfrage des Finanzamts nicht beantwortet bzw. auch kein Anlageverzeichnis vorgelegt wurde, schätzte das Finanzamt den Anteil der Privatnutzung der betrieblichen Fahrzeuge auf 4.800 EUR und nahm eine entsprechende Gewinnerhöhung vor (vgl. Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 11. Juli 2012).
Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, dass direkte Fahrten zwischen seiner Wohnung und den Betriebsstätten nicht stattfänden, da er morgens bzw. abends grundsätzlich Fahrschüler aufnehme bzw. absetze. Für reine Privatfahrten nutze er einen privaten Pkw bzw. den Pkw seiner Lebensgefährtin. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, er wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger weiterhin geltend, dass das Finanzamt zu Unrecht eine Gewinnerhöhung im Zusammenhang mit der privaten Nutzung der Fahrzeuge vorgenommen habe. Er betreibe seine Fahrschule ausschließlich mit geleasten Fahrzeugen, im Kalenderjahr 2010 habe er vier Fahrzeuge mit den Kennzeichen XYZ genutzt. Er sei den ganzen Tag mit den Fahrschülern unterwegs. Nach Ende des Fahrunterrichts fahre er direkt nach Hause und stelle das jeweilig genutzte Fahrzeug an seiner Wohnung ab. Alle Fahrschulautos seien entsprechend beschriftet und mit den notwendigen technischen Änderungen ausgestattet, daher unternehme er seine wenigen Privatfahrten mit seinem Privatfahrzeug (Kennzeichen PAF TA-30) und seinem Motorrad (Kennzeichen PAF T- 58). Es sei unzumutbar und zu aufwändig, für alle Fahrzeuge Fahrtenbücher zu führen.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 11. Juli 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2013 den Gewinn aus dem Betrieb der Fahrschule um 4.800 EUR herabzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt es vor, dass der private Nutzungsanteil mangels Mitwirkung und näherer Informationen über die betrieblich benutzten Fahrzeuge geschätzt worden sei. Im Veranlagungsverfahren 2011 seien zwei Leasingverträge mit einer Laufzeit über 24 Monate aus dem Jahr 2009 vorgelegt worden. Demnach seien im Streitjahr 2010 zwei Fahrzeuge des Typs Ford Focus Ghia für den Betrieb der Fahrschule genutzt worden. Bei beiden Fahrzeugen belaufe sich der Bruttolistenpreis inklusive Sonderausstattung ohne betriebsspezifische Ausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung auf ungefähr 30.400 EUR. Für einen weiteren Leasingvertrag mit Vertragsbeginn 19. November 2010 lägen außer den monatlichen Raten keine weiteren Daten vor. Aufgrund der Leasingverträge wäre ein Ansatz der privaten Nutzung mit 1 % aus 30.400 EUR je Fahrzeug angezeigt.
Mit Anordnung nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 5. Juni 2014 wurde der Kläger vom Gericht aufgefordert, darzulegen und durch geeignete Belege nachzuweisen, wie viele und welche Fahrzeuge und zu welchem Zweck im Einzelnen im Jahr 2010 genutzt worden seien, insbesondere durch die Vorlage eines Fahrtenbuchs oder in anderer geeigneter Form. Auf das Schreiben des Klägers vom 12. Juli 2014 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt durfte den Gewinn des Klägers um private Nutzungsanteile für betriebliche Fahrzeuge erhöhen.
1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz ...