Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung. Angemessenheit von Mietaufwendungen. AfA für gebrauchte Kücheneinrichtung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wann Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung als notwendig einzustufen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Wohnung kann kein bestimmtes Wohnflächenlimit festgelegt werden, das auf alle Einzelpersonen anzuwenden wäre, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Unterkunft am Arbeitsort benötigen (entgegen Verfügung der OFD Düsseldorf v. 29.1.1997 S 2367 A – St 12).
2. Eine in der Wohnung am Beschäftigungsort vorhandene, abgelöste Einbauküche ist –bei die Geringfügigkeitsgrenze des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG übersteigenden Kosten– auf sieben Jahre abzuschreiben.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1, Nr. 7, § 7 Abs. 1, § 6 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Kläger (KI) sind Eheleute, die im Streitjahr mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden. Da sie eine ESt-Erklärung für 1996 nicht abgegeben hatten, schätzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Besteuerungsgrundlagen und setzt die ESt im Bescheid vom 8. März 1999 auf 51.520 DM fest. Dies verband das FA mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags (VspZ) in Höhe von 500 DM wegen Nichtabgabe der ESt-Erklärung.
In ihrer ESt-Erklärung, die die Kl schließlich im Zuge des Einspruchsverfahrens beim FA einreichten, machten sie u.a. Mietaufwendungen in Höhe von 26.520 DM geltend, die dem Ehemann (dem KI) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung für eine lt. Plan 92,73 qm große Dreizimmerwohnung in D. entstanden waren. Bei der in dieser Wohnung vorhandenen Einbauküche, die der Kl abgelöst hatte, gingen die Kl von einer sechsjährigen Nutzungsdauer aus. Dies führte in der ESt-Erklärung zu Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 2.332 DM. Mobiltelefonkosten des Kl erklärten die Kl mit 4.100 DM, was einem Anteil von 80 v.H. der Gesamtkosten entspricht. Mit ihrem Einspruch wandten sich die Kl auch gegen die Festsetzung des VspZ.
In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 22. August 2000, in der das FA wegen anderweitiger Einwendungen die ESt auf 44.218 DM herabsetzte, hielt es Mietaufwendungen in Höhe von lediglich 17.136 DM für angemessen. Hierzu führte das FA in den Gründen aus, dass für die Angemessenheit der Haushaltsführung einer einzelnen Person eine 60 qm große Wohnung ausreiche und daher ein entsprechender Mietwert anzusetzen sei. Für die Einbauküche legte das FA eine zehnjährige Nutzungsdauer zugrunde. Aufwendungen für das Mobiltelefon erkannte es lediglich in Höhe von 3.163,03 DM als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an. Am VspZ hielt es fest.
Hiergegen richtet sich die Klage, die die Kl im Wesentlichen wie folgt begründen: Die geltend gemachten Mietkosten seien im Rahmen der doppelten Haushaltsführung vollumfänglich zu berücksichtigen. Die reine Wohnfläche der Dreizimmerwohnung in D. habe 72,56 qm betragen. Denn bei der Berechnung dürfe die Terrasse nicht mit einbezogen werden. Außerdem werde einer der Räume als Arbeitszimmer (10,63 qm) genutzt. Die vom FA an geführte Obergrenze sei willkürlich. Letztlich hänge die Angemessenheit davon ab, welche Wohnung gerade angemietet werden könne. Umstände, die dabei eine Rolle spielten, seien die Verfügbarkeit der Wohnung, ihre Nähe zum Arbeitsplatz, die Verkehrsanbindung und die teilweise berufliche Nutzung. Seinerzeit sei die Wohnungssituation in D. sehr angespannt gewesen. Es sei eher eine teurere und größere als eine kleinere und günstigere Wohnung zu bekommen gewesen. Wegen seiner Versetzung habe schnell eine Wohnung gefunden werden müssen. Darüber hinaus sei die Wohnung verkehrstechnisch günstig und nahe ebenso zum Büro wie zum Flughafen und zur Autobahn gelegen gewesen. Abgesehen davon habe er selber ein Interesse daran gehabt, weniger Geld für das Wohnen in D. ausgeben zu müssen.
Die Einbauküche sei gebraucht übernommen worden. Die Nutzungsdauer sei daher mit sechs Jahren anzusetzen.
Im Verlauf des Klageverfahrens haben die Kl erklärt, dass sie ihre Einwendungen gegen die Schätzung der Mobilfunkkosten durch das FA nicht weiter verfolgen wollten und mit einer Herabsetzung des VspZ auf 400 DM einverstanden seien.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Kl wird auf die Schriftsätze vom 29. März 2001, 28. Mai 2001, 20. August 2001, 21. September 2001 und 27. Dezember 2001 verwiesen.
Die Kl beantragen sinngemäß,
bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit die Wohnungsmiete in D. und die AfA auf die Einbauküche in dieser Wohnung jeweils in dem erklärten Umfang als weitere Werbungskosten anzuerkennen und unter Abänderung des angefochtenen Bescheids in Gestalt der EE vom 22. August 2000 die ESt 1996 entsprechend festzusetzen sowie unter Abänderung des angefochtenen Verwaltungsakts über die Festsetzung...