Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Vergünstigung nach § 13a ErbStG für den isolierten Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens
Leitsatz (redaktionell)
1. Gegenstand einer freigebigen Zuwendung kann auch ein Teil eines Gesellschaftsanteils sein.
2. Mit der Zuwendung eines Anteils an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft ist nicht zwangsläufig der Übergang von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens verbunden. Sollen solche mit übertragen werden, so bedarf dies einer klaren zivilrechtlichen Vereinbarung.
3. Der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ist nicht nach § 13a ErbStG steuerlich begünstigt. Dies gilt gleichermaßen für den isolierten Erwerb von einzelnen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens. Wird nur ein Anteil am (gesamthänderischen) Gesellschaftsvermögen ohne die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens übertragen, so ist ausschließlich jener zu bewerten und bei der schenkungsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Normenkette
ErbStG § 13a Abs. 1-2, 4 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 5
Tenor
1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 21. April 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2009 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer auf 10.736 EUR herabgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 82/100 und der Beklagte zu 18/100.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für den Erwerb von Sonderbetriebsvermögen im Rahmen einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft der Freibetrag sowie der Bewertungsabschlag für schenkweise erhaltenes Betriebsvermögen zustehen.
An der Fa. X Immobilien Verwaltungs GmbH & Co. KG mit Sitz in Y (im Weiteren KG) waren ursprünglich die X Verwaltungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin sowie die Eltern der Klägerin – H und G – als Kommanditisten beteiligt. Die Kommanditanteile der Eltern der Klägerin beliefen sich jeweils auf 150.000 EUR. Das Gesellschaftsvermögen der KG bestand im Wesentlichen aus drei Immobilien in Y, …. Die Handelsbilanz der KG wies zum 31. Dezember 2004 Gesellschafter-Darlehen in Höhe von 669.946 EUR als Verbindlichkeiten aus. Es handelte sich dabei um Erlöse aus früheren Immobilienverkäufen, die als so genanntes Sonderbetriebsvermögen I der beiden Kommanditisten in der steuerlichen Gesamtbilanz der KG erfasst wurden.
Mit notarieller Urkunde vom 25. August 2005 schlossen die Klägerin und deren Eltern eine Vereinbarung, der zufolge sich letztere verpflichteten, mit sofortiger Wirkung jeweils aus ihren Kommanditanteilen einen Anteil von 37.500 EUR – mithin ¼ – unentgeltlich auf die Klägerin zu übertragen. Gleichzeitig meldeten sie die Übertragungen sowie die Herabsetzung ihrer Kommanditanteile auf jeweils 112.500 EUR beim Handelsregister des Amtsgerichts Y zur Eintragung an, was schließlich zum 1. September 2005 auch erfolgte. Die Klägerin reichte wegen der Erwerbsvorgänge beim Beklagten zwei Schenkungsteuererklärungen ein, die je Erwerbsvorgang einen Wert des Erwerbs von 33.854 EUR auswiesen. Den Erklärungen waren Anlagen beigefügt, aus denen sich folgende inhaltsgleiche Berechnungen des Werts der Anteile von H und G ergaben:
Vorabzurechnung des Sonderbetriebsvermögens |
350.860 EUR |
Kapitalkonto des Gesellschafters |
+ 119.669 EUR |
Anteiliger Verlust 2005 |
./. 6.528 EUR |
Anteil am Gesellschaftsvermögen |
./. 328.584 EUR |
Wert des Gesellschaftsanteils |
135.417 EUR |
¼ – Anteil hiervon |
33.854 EUR |
Die bezeichneten drei Immobilien waren in den Schenkungsteuererklärungen mit einem Wert von 396.000 EUR angesetzt. Dieser Wert entsprach der Summe der durch Bescheide des …Finanzamts Y vom 23. November 2005 (Objekt 1), vom 25. Januar 2006 (Objekt 2) und vom 1. Februar 2006 (Objekt 3) auf den 25. August 2005 festgestellten Grundbesitzwerte. Mit Schreiben vom 21. März 2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass für die beiden Erwerbsvorgänge keine Schenkungsteuer festgesetzt würde.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 setzte das … Finanzamt Z den Beklagten darüber in Kenntnis, dass die Klägerin mit ihren Eltern am 30. Dezember 2006 einen Vertrag zur Übertragung von Sonderbetriebsvermögen geschlossen hatte. Im Einzelnen war darin vereinbart worden, dass die Klägerin mit sofortiger Wirkung aus der Darlehensforderung ihrer Mutter gegen die KG in Höhe von 129.386 EUR einschließlich Zinsen, sowie aus der Darlehensforderung ihres Vaters gegen die KG in Höhe von 617.602 EUR einschließlich Zinsen jeweils einen Bruchteil von 49 %, d.h. einen Anteil von 63.399,14 EUR bzw. von 302.624,98 EUR unentgeltlich abgetreten erhält. Im Vorwort zum Vertrag vom 30. Dezember 2006 wurde auf die vorangegangenen Übertragungen der Komma...