Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstige Einkünfte aus Wettbewerbsverbot. ermäßigter Steuersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Streitfall ist die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot bereits im Angestelltenvertrag geregelt worden. Sie beruht daher nicht auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage.

2. Bei dem hier vereinbarten umfassenden Wettbewerbsverbot ist festzustellen, dass der Kläger jedenfalls auch auf die Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit und einer gewerblichen Tätigkeit verzichtet hat. Eine eindeutige Zuordnung der Entschädigung zu Einkünften aus § 19 oder § 15 EStG ist nicht möglich. Die Entschädigung ist darum der subsidiär eingreifenden Einkunftsart des § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen und stellt eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG dar.

3. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlangt auch in den Fällen des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, dass die Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, die sich bei normalem Ablauf über mehrere Jahre erstreckt hätte, vollständig in einem Betrag gezahlt worden und dadurch ein Progressionsnachteil entstanden ist.

4. Die Auszahlung einer einheitlichen Entschädigung in zwei Teilbeträgen steht zwar der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung nur geringfügig (bis 10 %, im Streitfall 21 %) ist.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1-2, § 24 Nr. 1 Buchst. a, b

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers aus dem Wettbewerbsverbot in Höhe von 44.986 EUR gemäß § 34 Abs. 1 und 2 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG im Streitjahr 2008 ermäßigt zu besteuern sind.

Die Kläger sind verheiratet und werden beim Beklagten (dem Finanzamt –FA–) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielten die Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus sonstigen Einkünften (Renten und sonstige Leistungen in Höhe von netto 44.986 EUR).

Am 30. Juli 1990 schloss der Kläger mit der Firma H-KG (Arbeitgeberin) einen Angestelltenvertrag (vgl. FG-Akte, Bl. 32 ff.). Der Kläger sollte als leitender Angestellter in der Position eines Verkaufsleiters für die Arbeitgeberin tätig sein. Nach Tz. 4 des Vertrags zu den Bezügen sollte der Kläger ein monatliches Bruttogehalt von 6.847 DM, ein 13. Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation sowie eine Tantieme, die in einer gesonderten Vereinbarung geregelt ist, erhalten. Nach Tz. 10 des Vertrags zum Wettbewerbsverbot verpflichtete sich der Kläger für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Bereich des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, sich nicht für ein Konkurrenzunternehmen gleich in welcher Weise zur Verfügung zu stellen, noch unmittelbar oder mittelbar an der Gründung oder im Betrieb eines solchen Unternehmens mitzuwirken. Für die Dauer des Wettbewerbsverbots sollte der Kläger von seiner Arbeitgeberin 50 % der zuletzt gewährten monatlichen Bezüge erhalten.

Der Kläger schied zum 31. März 2006 altersbedingt aus dem Angestelltenverhältnis aus. Am 1. April 2006 vereinbarten der Kläger und seine Arbeitgeberin in Ausübung der im Anstellungsvertrag eingeräumten Wettbewerbsklausel eine Abstandssumme von insgesamt 71.383,34 EUR brutto. Von der genannten Abstandssumme sollte ein Teilbetrag von 15.000 EUR im November 2007 zur Zahlung fällig werden und der Rest von 56.383,34 EUR im ersten Vierteljahr 2008 (vgl. ESt-Akte 2008, Bl. 2, und Rechnung des Klägers vom 4. Februar 2008, ESt-Akte 2008, Bl. 3).

Die Arbeitgeberin zahlte an den Kläger dementsprechend am 6. November 2007 einen Teilbetrag von 15.000 EUR und den restlichen Betrag am 7. Februar 2008 aus (vgl. ESt-Akte 2008, Bl. 2 f.).

In der Einkommensteuererklärung 2008 erklärten die Kläger 44.986 EUR netto (brutto: 56.383,34 EUR, vgl. ESt-Akte 2008, Bl. 1, 55) als sonstige Einkünfte des Klägers aus dem Wettbewerbsverbot und beantragten, diese ermäßigt nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu besteuern (vgl. ESt-Akte 2008, Bl. 56).

Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 27. Juli 2010 setzte das FA die Einkommensteuer unter Ablehnung der beantragten ermäßigten Besteuerung auf 8.419 EUR fest.

Dagegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2013 als unbegründet zurückwies. Die Auszahlung der einheitlichen Entschädigung in Teilbeträgen in zwei Veranlagungszeiträumen sei steuerschädlich. Ein zusammengeballter Zufluss als Voraussetzung für die Qualifikation der sonstigen Einkünfte des Klägers als außerordentliche Einkünfte liege nicht vor.

Ihre dagegen gerichtete Klage begründen die Kläger –wie bereits im Rechtsbehelfsverfahren– im Wesentlichen damit, dass im Streitjahr zusammengeballte Einkünfte des Klägers hinsichtlich der für das Wettbewerbsverbots erhaltenen Entschädigung und damit ein Progressionsnac...

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