rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen an einer GmbH im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zu unterschiedlichen Veräußerungspreisen. Einkommensteuer 1988
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1988 vom … wird die Einkommensteuer für 1988 auf … DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob dem Kläger aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen zusätzlich zu dem im Streitjahr zugeflossenen Betrag ein weiterer Wert zuzurechnen ist.
Ab 1988 trennte sich der Kläger in mehreren Schritten von seinen sämtlichen Anteilen am Stammkapital der AB-GmbH, …, in Höhe von … DM. Im Zusammenhang damit wurden 4 Verträge vom 19. Juli 1988 vor dem Notar …, UR-Nr…, ein Vertrag vom 27. Juni 1991 vor dem Notar …, UR-Nr…, ein Vertrag vom 24. Januar 1992 vor dem Notar …, UR-Nr… und ein Vertrag vom 9. Dezember 1993 vor dem Notar …, UR-Nr…, abgeschlossen.
Mit Schenkungs- und Abtretungsvertrag (UR-Nr. …) schenkte der Kläger rückwirkend zum 1. Januar 1988 der Klägerin einen Anteil an der AB-GmbH im Nennwert von 1.000.000 DM und seinen Kindern B… und J… jeweils einen Anteil im Nennwert von 600.000 DM. Die Schenkungen an B… und J… erfolgten unter der Auflage, ihrem (damals noch minderjährigen) Bruder N… jeweils eine Unterbeteiligung in Höhe von je einem Drittel einzuräumen.
Mit Kauf- und Abtretungsvertrag (UR-Nr. …) vom 19.7.1988 verkaufte der Kläger rückwirkend zum 1. Juli 1988 Geschäftsanteile an der AB-GmbH im Gesamt-Nennwert von 1.040.500 DM, entsprechend 26,006 % des Stammkapitals, an die CD-GmbH), zum Preis von 3.000.000 DM. In § 5 Abs. 3 dieses Vertrages verpflichtete sich die CD-GmbH, sämtliche Geschäftsanteile an der EF-GmbH, zum 1. Januar 1992 gegen Gewährung eines neuen Geschäftsanteils im Nennwert von 500 DM in die AB-GmbH im Wege der Sacheinlage einzubringen. Die Parteien verabredeten, sich bis spätestens 31. Dezember 1991 darüber zu verständigen, ob die EF-GmbH fortgeführt oder mit der AB-GmbH verschmolzen werden sollte.
Mit Vertrag UR-Nr. (Einbringungsvertrag) brachten die Kläger und ihre Kinder, B… und J…, ihre Anteile an der AB-GmbH mit einem Gesamt-Nennwert von 2.960.500 DM in die gleichzeitig gegründete GH-GbR ein.
Im Vertrag über Erwerbsrechte (UR-Nr. …) vom 19.7.1988 räumte die GH-GbR der CD-GmbH in § 1 das Recht ein, den Verkauf von weiteren Geschäftsanteilen an der AB-GmbH im Gesamt-Nennwert von 1.000.000 DM zu verlangen. Das Erwerbsrecht konnte nur im ganzen zum 1. Januar 1994 ausgeübt werden. Der Kaufpreis wurde mit 9.250.000 DM festgelegt. In § 2 wurde der CD-GmbH das Recht eingeräumt, den Verkauf der restlichen Geschäftsanteile an der AB-GmbH im Nennwert von 1.960.500 DM zu verlangen, wenn sie von ihrem Erwerbsrecht gem. § 1 Gebrauch macht. Dieses weitere Erwerbsrecht konnte nur im ganzen, aber zeitlich unbegrenzt, ausgeübt werden. Der Kaufpreis wurde auf 20.000.000 DM festgelegt. Solange das weitere Erwerbsrecht bestand war die CD-GmbH verpflichtet, jährlich 1.400.000 DM als Garantiedividende zu zahlen. Zum Ausgleich dafür trat die Familie der Kläger ihre Gewinnbezugsrechte aus den ihnen verbliebenen Anteilen an die CD-GmbH ab. Nach § 3 war die Familie der Kläger berechtigt, die Geschäftsanteile der CD-GmbH an der AB-GmbH im Nennwert von 1.040.500 DM zum Preis von 3.000.000 DM zurückzuerwerben, wenn die CD-GmbH das Erwerbsrecht gemäß § 1 nicht ausübt. Sollte die CD-GmbH zwar ihr Erwerbsrecht nach § 1, nicht jedoch ihr weiteres Erwerbsrecht gemäß § 2 bis spätestens 1. Januar 1996 ausüben, so war die Familie der Kläger berechtigt, die Geschäftsanteile der CD-GmbH im Gesamt-Nennwert von 2.040.500 DM zum Preis von 12.250.000 DM zurückzuerwerben.
Am 2. Juli 1990 beantragte die GH-GbR die Versteuerung der in den von ihr gehaltenen einbringungsgeborenen Anteilen an der AB-GmbH angesammelten stillen Reserven nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Aufgrund Prüfungsanordnung vom …2.1991 fand am …3.1991 bei der GH-GbR eine Betriebsprüfung statt, über deren Ergebnisse in der Schlußbesprechnung am …4.1991 nicht in allen Punkten Einigung erzielt wurde. Das Finanzamt folgte der Berechnung des Prüfers und stellte statt des von der GH-GbR erklärten Gewinns von … DM mit Feststellungsbescheid vom … November 1991 für 1990 einen Gewinn von … DM fest. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.
Durch Verschmelzungsvertrag vom … Juni 1991 wurde die AB-GmbH nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Kapitalerhöhungsgesetz (KapErhG) auf die EF-GmbH verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Gleichzeitig änderte die EF-GmbH ihre Firma in AF-GmbH. Die Gesellschafter der ehemaligen AB-GmbH wurden am erhöhten Stammkapital der AF-GmbH von 15.001.000 DM im selben Verhältnis beteiligt, in de...