Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägen die Kläger.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt wurde.
Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin (Klin) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kl ist Rentner. Da die Kl zunächst keine Steuererklärung abgegeben hatten, schätzte der Beklagte (Finanzamt – FA–) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer 1992 mit Bescheid vom 31.1.1995 auf 12.435 DM fest. Nachdem die Kl die Einkommensteuererklärung am 31.5.1995 abgegeben hatten, wurde die Einkommensteuer 1992 mit Bescheid vom 24.7.1995 auf 10.265 DM herabgesetzt. Hierbei wurden u.a. von den Kl geltend gemachte Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 25.8.1995 legten die Kl gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 vom 24.7.1995 Einspruch ein. Auf diesem Schreiben (ESt-Akte 1992, Bl 32) ist der Eingangsstempel des FA mit dem Datum 30.8.1998 sowie dem Vermerk „Frühleerung” angebracht.
Daraufhin teilte das FA den Kl mit Schreiben vom 12.9.1995 mit, daß die Frist zur Einlegung des Einspruchs bereits am 28.8.1995 abgelaufen und die Einspruchsfrist deshalb um einen Tag versäumt sei. Es stellte anheim. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgemäß, d.h. innerhalb eines Monats seit Wegfall des Hindernisses vorzubringen. Mit Schreiben vom 13.10.1995 trug die Klägerin (Klin) vor, daß sich der Kl seit Monaten in Rumänien aufhalte, um seine schwer behinderte Mutter zu pflegen. Sie selbst habe ihrer 89-jährigen kranken Mutter bis vor kurzem in B. beigenstanden.
Mit Schreiben vom 24.11.1995 teilte die Klin dem FA mit, daß die Frist versäumt worden sei, weil sie in dieser Zeit ihre frisch operierte Mutter habe pflegen müssen. Mit Schreiben vom 28.8.1996 wies sie darauf hin, daß sie während der Einspruchsfrist Urlaub gehabt habe, um ihre kranke Mutter zu versorgen. Aus dem beigefügten Urlaubsantrag vom 27.5.1995 ergibt sich, daß die Klin für die Zeit vom 26.7.1995 – 24.8.1995 Urlaub beantragt hatte. Außerdem war dem Schreiben vom 28.8.1996 eine Erklärung der Mutter vom 18.8.1996 beigefügt, wonach die Klin die nachoperative Pflege während des „kompletten Monats August 1995” übernommen gehabt habe.
Der Einspruch der Kl blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (– EE –) vom 31.7.1997 wurde dargelegt, daß die vorgetragenen Gründe eine Wiedereinsetzung in der vorige Stand nicht rechtfertigen würden. Der Einspruch wurde deshalb als unzulässig verworfen.
Mit der Klage wird vorgetragen, daß sich die KL während der Zeit der Einspruchsfrist in einer außergewöhnlich extremen Lage befunden gehabt hätten. Einerseits sei die Klin im Krankenhaus beschäftigt gewesen. Andererseits hätten die Kl zwei hundertprozentig pflegebedürftige Angehörige zu pflegen gehabt.
Die Kl beantragen sinngemäß,
die EE vom 31.7.1997 aufzuheben und die Veranlagung unter Abänderung des angefochtenen Steuerbescheides erklärungsgemäß durchzuführen.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klin hat die Einspruchsfrist (vgl. § 355 Abs. 1 AO) versäumt. Im Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchsschreibens vom 25.8.1995 beim FA am 29.8.1995 (30.8.1995 –Frühleerung–) war die Einspruchsfrist bereits abgelaufen. Der letzte Tag der Einspruchsfrist war der 28.8.1995 (§§ 108 Abs. 1 AO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 Abs. 1 BGB).
Das FA hat es zu Recht abgelehnt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Steuerpflichtiger ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im Streitfall rechtfertigen die von den Kl vorgetragenen Gründe nach Ansicht des Senats es nicht, die Versäumnis der Frist um einen Tag als entschuldbar anzusehen.
Selbst dann, wenn die Klin den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 24.7.1995 erstmals am 25.8.1995 zur Kenntnis bekommen haben sollte, weil sie sich entsprechend ihrem Vorbringen in der Zeit davor bei ihrer Mutter in B. aufgehalten hatte, hätte sie sich wegen des erkennbar bereits einige Tage später bevorstehenden Fristablaufs (28.8.1995) um einen rechtzeitigen Zugang beim FA kümmern müssen. Zwar hat die Klin im Einspruchsverfahren behauptet, daß sie das Einspruchsschreiben vom 25.8.1995 noch am gleichen Tag in den Hausbriefkasten des FA eingeworfen habe. Dies ist jedoch insofern nicht glaubhaft als das Schreiben den Eingangsstempel des FA vom 30.8.1995 mit dem Vermerk „Frühleerung” enthält. Aus diesem Grunde geht der Senat davon aus, daß der Einwurf in den Hausbriefkasten erst am 29.8.1995 und damit verspätet erfolgte. Hieraus folgt, daß die Klin fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne des § 110 Abs. 1 AO handelte, als sie das Ein...