Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG für durch Dachausbau entstandene Eigentumswohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Veräußerer in einem in Wohn- und Teileigentum aufgeteilten Mehrfamilienhaus im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss eine Wohnung neu errichtet, steht dem Erwerber der Wohnung für die Anschaffungskosten, soweit sie auf die Errichtung der Dachgeschosswohnung entfallen, nicht die zehnjährige Vollabschreibung (§§ 3, 4 FördG) zu. Durch den Neubau der Wohnung sind insoweit weder Modernisierungsmaßnahmen noch andere nachträgliche Herstellungsarbeiten durchgeführt worden. Mit dem Ausbau des Dachbodens ist vielmehr bisher nicht vorhandener Wohnraum neu geschaffen und somit ein neues Wirtschaftsgut hergestellt worden.

2. Die Anschaffungskosten der Eigentumswohnung sind aber in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung und einen Teil für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum aufzuspalten. Mit dem Teil der Anschaffungskosten, der auf das Gemeinschaftseigentum entfällt, sind Maßnahmen betroffen, die an einem bereits bestehenden unbeweglichen Wirtschaftsgut durchgeführt worden sind. Der Sonderabschreibungssatz beträgt bei Investitionen zwischen dem 31.12.1996 und 1.1.1999 40 v.H. Der Restwert ist gemäß § 4 Abs. 3 FördG abzuschreiben.

3. Aufwendungen für die beim Erwerb einer Eigentumswohnung gesondert vereinbarte Instandsetzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile sind Anschaffungskosten, weil es sich um einen einheitlichen, auf die Anschaffung einer renovierten Eigentumswohnung in einem renovierten Gebäude gerichteten Vorgang handelt.

4. Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume sind stets eigenständige Wirtschaftsgüter, die eigenen AfA-Regeln unterliegen. Nutzungs- und Funktionszusammenhänge haben hier keine Auswirkung.

 

Normenkette

FördG § 3 Nrn. 1, 3, § 4 Abs. 2-3; EStG § 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen IX R 38/04)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Änderungsbescheids vom 3. Dezember 2001 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2002 wird die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach § 3 und § 4 Fördergebietsgesetz für die vom Kläger angeschaffte Wohnung Nr. 11 im Objekt M-Str. 5 in L. für 1998 und 1999 wie folgt gesondert und einheitlich festgestellt:

1998

1999

(Anzahlung)

(Anschaffungskosten insgesamt)

-DM-

-DM-

Grund und Boden

15.973

16.887

Altbausubstanz

15.973

16.887

Anteil Neubau (Wohnung im Sondereigentum)

77.176

81.568

Anteil Modernisierung/nachträgliche Herstellung (gemeinschaftliches Eigentum)

59.017

62.418

Anzahlung insgesamt

168.139

177.760

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/7 und der Beklagte zu 2/7.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Von der Firma I. -GmbH (GmbH) mit Sitz in N. erwarb der Kläger (Kl) mit notariellem Kaufvertrag vom 6. März 1998 für 177.760 DM die Wohnung Nr. 11, die zusammen mit zwei anderen Wohnungen (Nr. 9 und 10) im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss des Anwesens M-Str. 5 in L. entstehen sollte. Das Objekt hatte die GmbH Anfang 1997 erworben und anschließend in Wohn- und Teileigentum aufgeteilt. Im Kaufvertrag erklärte die GmbH, die vorhandene Bausubstanz modernisieren, sanieren und umgestalten zu wollen. Demgemäß verpflichtete sie sich in der notariellen Urkunde, das Kaufobjekt „nach den anerkannten Regeln der Baukunst technisch einwandfrei unter Verwendung normgerechter Baustoffe vollständig fertig herzustellen”. Auf die Anschaffungskosten wurden 1998 Anzahlungen in Höhe von 168.139 DM geleistet.

Nach den Angaben der GmbH verteilte sich der Kaufpreis von 177.760 DM wie folgt:

Anteil Grund und Boden

Anteil Altbausubstanz

Anteil Sanierungskosten

16.887 DM

16.887 DM

143.986 DM

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte zunächst diesen Angaben im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung gem. § 180 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) i.V. mit der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO und § 3 Satz 2 Nr. 3 Fördergebietsgesetz (FördG) für 1999 vom 31. Juli 2000, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging.

Im Zuge einer für das Sanierungsobjekt im Jahr 2001 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass es sich bei den Wohnungen im Dachgeschoss bautechnisch um neue Wirtschaftsgüter handele. Dies habe zur Folge, dass die Aufwendungen zuzüglich des anteiligen Wertes der Altsubstanz der bei der Herstellung verwendeten Teile der jeweiligen Eigentumswohnung insgesamt als Herstellungskosten des erstmals hergestellten Wirtschaftsguts zu beurteilen seien.

Das FA schloss sich der Rechtsauffassung des Prüfers an und stellte in den geänderten Feststellungsbescheiden für 1998 und 1999 vom 3. Dezember 2001 die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung gem. § 3

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