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FG München Urteil vom 31.05.2001 - 10 K 2119/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallkosten als Werbungskosten. Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Pkw für die Berechung der Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung

 

Leitsatz (amtlich)

Gibt ein Arbeitnehmer nach einem betrieblich veranlassten Verkehrsunfall den Unfallwagen beim Kauf eines Ersatz-Pkw in Zahlung, sind als Werbungskosten die Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert und dem Wert des Pkw nach dem Unfall abzugsfähig (Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung). Für die Berechnung des steuerlichen Buchwerts ist von einer 8-jährigen Nutzungsdauer des Pkw auszugehen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, §§ 19, 7 Abs. 1 S. 6

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Kläger Werbungskosten dadurch entstanden sind, dass sein Pkw auf der Rückfahrt von einem Vorstellungsgespräch einen Unfallschaden erlitten hat.

Der Kläger ist als Elektriker nichtselbständig tätig. Am 19.07.1995 erlitt er auf dem Heimweg von einem Bewerbungsgespräch mit seinem Pkw Mitsubishi Galant einen Unfall. Der Kläger ließ den Pkw nicht reparieren, sondern gab den Unfallwagen am 24.07.1995 beim Kauf eines anderen Pkw für 3.000 DM in Zahlung. Der Unfallwagen war am 08.09.1988 erstmals zugelassen worden und ist vom Kläger am 06.11.1991 für 18.700 DM gebraucht erworben worden. Nach einer Bestätigung des Autohauses M betrug der Kilometerstand zum Unfallzeitpunkt ca. 100.000, sein Zeitwert vor dem Unfall 7.800 DM. Nach einem Kostenvoranschlag des Autohauses hätte eine Reparatur des Pkw 7.453,59 DM gekostet.

Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung 1995 die fiktiven Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag in Höhe von 7.453,59 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) ...

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