Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertberechnung bei Auswirkungen auf Verlustvorträge in späteren VZ

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Berechnung des Streitwerts im Fall der Anfechtung von Steuerbescheiden in Bezug auf Besteuerungsgrundlagen, die sich auf Verlustvorträge in späteren Veranlagungszeiträume auswirken (§ 10d Abs. 4 EStG), sind auch diese Auswirkungen zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 4; GKG § 52

 

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist über die Höhe des Streitwertes.

Gegenstand des vorliegenden Klageverfahren waren, nachdem die Klägerin ihre ursprünglich auch gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2010 und 2012, über den Gewerbesteuermessbetrag für 2010 und 2012, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2011 und über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf den 31.12.2010 bis 2012 erhobene Klage zurückgenommen hatte, nur noch die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2011 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011. Das Verfahren wegen der übrigen Bescheide ist insoweit nach der Klagerücknahme abgetrennt und mit Beschluss vom 07.04.2017 eingestellt worden (Aktenzeichen 13 K 1069/17 K,G,F); die Kosten für dieses Verfahren wurden auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 GKG unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 5.000 € festgesetzt.

Im vorliegenden Verfahren war inhaltlich streitig, ob der vom Beklagten mit Änderungsbescheiden vom 20.04.2015 bzw. vom 08.05.2015 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) bzw. Gewerbeertrag in Höhe von 36.694 € um 36.000 € auf 694 € zu vermindern und die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag für 2011 unter Berücksichtigung des auf den 31.12.2010 in Höhe von jeweils 11.577 € festgestellten verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer bzw. vortragsfähigen Gewerbeverlustes von (15 % von [36.694 € ./. 11.577 € =] 25.117 =) 3.767 € (Körperschaftsteuer 2011) bzw. (3,5 % von [36.694 € ./. 11.577 € =] abgerundet 25.100 € =) 878 € (Gewerbesteuermessbetrag 2011) auf jeweils 0 € herabzusetzen und eine Verrechnung der auf den 31.12.2010 festgestellten Verluste mithin nur in Höhe von 694 € statt in Höhe von 11.577 € vorzunehmen war.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.05.2019 hat die Klägerin dementsprechend beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid für 2011 vom 20.04.2015 und den Gewerbesteuermessbescheid für 2011 vom 08.05.2015 dahingehend zu ändern, dass der GdE und der Gewerbeertrag der Klägerin vor Verlustabzug jeweils um 36.000 € gemindert wird. Der Senat hat der Klage stattgegeben. Der sich infolgedessen ergebende, um jeweils 10.883 € höhere verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer und der höhere vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 ist in den Jahren 2012 und 2013 durch Verrechnung mit positiven GdE bzw. positiven Gewerbeerträgen vollständig verbraucht worden; die entsprechenden Bescheide hat der Beklagte bereits erlassen.

Die Klägerin hat am 29.05.2019 einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, woraufhin die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den vorläufigen Streitwert wie folgt berechnet hat:

Bemessungsgrundlage

KSt / GewSt

KSt 2011

zvE lt. Bescheid v. 20.4.2015

25.117 €

3.767 €

zvE lt. Antrag

0 €

0 €

GewSt-Messbescheid 2011

GewStMB lt. Bescheid v. 8.5.2015 / Hebesatz 460 %

878 €

4.038 €

GewStMB lt. Antrag

0 €

0 €

Streitwert

7.805 €

Die Urkundsbeamtin teilte der Klägerin auf Nachfrage zu dieser Berechnung mit, der GdE des Streitjahres übersteige die laut Klageantrag geltend gemachte Minderung der Bemessungsgrundlage, sodass sich kein festzustellender Verlustvortrag ergebe, welcher in eine Streitwertermittlung miteinzubeziehen sei. Zudem könnten Auswirkungen betreffend die Jahre 2010 und 2012 nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin auch für diese Jahre Klage erhoben habe und die Auswirkungen dieser Jahre nach Abtrennung und Einstellung bereits bei der Streitwertermittlung in dem abgetrennten Verfahren berücksichtigt worden seien.

Die Klägerin ist hingegen der Auffassung, dass sich die Minderung der Bemessungsgrundlage um 36.000 € in voller Höhe bei der Streitwertberechnung auswirken müsse, da sich diese bei Bestehen von Verlustvorträgen zumindest in den Folgejahren steuermindernd auswirkten. Insoweit seien die Festsetzungen der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrages bindende Grundlagenbescheide. Die Steuerminderung in den Folgejahren beruhe insoweit allein auf dem Obsiegen der Klägerin im Streitjahr 2011.

Die Urkundsbeamtin hat daraufhin eine Streitwertfestsetzung durch den Senat angeregt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Streitwert für das vorliegende Klageverfahren wird auf 11.265 € festgesetzt.

1. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt im finanzgerichtlichen Verfahren das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen ...

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