Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage des Steuersatzes bei der Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr
Leitsatz (redaktionell)
Nach Ansicht des EuGH ist die Abgabe frisch zubereiteter Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen dann als Lieferung zu qualifizieren, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen. Nach diesem Grundsatz sind Umsätze aus dem Verkauf von Bratwürstchen, Pommes frites als Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG anzusehen, da es sich um einfach zubereitete Speisen im vorgenannten Sinne handelt.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9, 1
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Auszahlung von Umsatzsteuererstattungsbeträgen und Zinsen für die Jahre 2006 bis 2008.
Die Astin. ist Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der L GmbH (nachfolgend: „GmbH”). Es besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der Astin. als Organträgerin und der L GmbH als Organgesellschaft. Die GmbH betreibt mehrere Imbissstände auf Parkplätzen von Supermärkten und Einkaufszentren. An den Imbissständen werden Brat- und Currywürste, Krakauer, Frikadellen, Pommes und Getränke (Cola, Cola light, Fanta, Sprite, Wasser, Caprisonne) verkauft. Bei den Imbissständen handelt es sich um mobile Imbisswagen. Diese verfügen über eine Verkaufstheke bzw. Ablagebrett, an dem auf Wunsch auch Speisen verzehrt werden können. Weitere gesonderte Verzehrvorrichtungen werden nicht vorgehalten. In den Veranlagungsjahren 2006 bis 2008 erklärte die Astin. ihre Umsätze jeweils als Umsätze zum regulären Steuersatz von 19%. Die Umsatzsteuererklärungen stehen Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Am 10.03.2011 erging das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Rechtssachen „Gob” u.a. Danach ist die Abgabe frisch zubereiteter Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen regelmäßig als Lieferung zu qualifizieren, wenn sich die Zubereitung dieser Speisen auf einfache standardisierte Handlungen beschränkt, die dem Umsatz nicht den Charakter einer Dienstleistung verleihen können (vgl. EuGH, Urteil vom 10.03.2011, „Bog” u.a., C-497, 499, 501, 502/09, ABl EU 2011, Nr C 130, 6, DStR 2011, 515). Folgeurteile des Bundesfinanzhofs (BFH) ergingen am 08.06.2011 und am 30.06.2011 (BFH, Urteil vom 08.06.2011, XI R 33/08, Juris; Urteil vom 08.06.2011, XI R 37/08, DB 2011, 2129; Urteil vom 30.06.2011, V R 18/10, BFH/NV 2011, 1813; Urteil vom 30.06.2011, V R 35/08, BFH/NV 2011, 1811).
Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung beantragte die Astin. die Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerfestsetzungen für 2006 bis 2008. Für das Jahr 2006 stellte die Ast. den Änderungsantrag am 05.09.2011, für das Jahr 2007 am 07.06.2011 und für das Jahr 2008 am 19.05.2011.
Mit Bescheid vom 22.06.2011 lehnte der Antragsgegner (Ag.) die Änderungen der Umsatzsteuerfestsetzungen 2007 und 2008 ab. Zur Begründung führte der Ag. zum damaligen Zeitpunkt aus, dass das Urteil des EuGH weder vom BFH in seiner Rechtsprechung aufgegriffen noch durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt worden sei. Die nationalen Regeln gälten daher auch weiterhin. Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Astin. am 29.06.2011 Einspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Über den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2006 hat der Ag. bislang nicht entschieden. Mit Schreiben vom 07.09.2011 teilte der Ag. der… Astin. sinngemäß mit, dass dem Antrag bezüglich der Umsatzsteuer für 2006 gegenwärtig nicht stattgegeben werden könne. Der Antrag bliebe jedoch bestehen. Die Änderung werde durchgeführt, sobald das Urteil des EuGH vom 10.03.2011 im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sei.
Am 19.12.2011 hat die Astin. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Finanzgericht Münster gestellt, mit welcher die Erstattung von Umsatzsteuern der Jahre bis 2008 in Höhe von insgesamt 110.617,14 EUR begehrt wird. Der Betrag setzt sich zusammen aus 26.282,25 EUR für das Jahr 2006, 38.185,19 EUR für das Jahr und 46.149,70 EUR für das Jahr 2008.
Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch sei unzweifelhaft gegeben. Der Ag. sei verpflichtet, die Änderungsanträge unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu entscheiden. Die Verwaltung könne sich nicht auf eine Erlasslage berufen, die vom geltenden Recht abweicht. Weiterhin verweist die Astin. auf die vom Rat der Europäischen Union am 15.03.2011 erlassene Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. In Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung, die am 01.07.2011 in Kraft getreten sei, werde angeordnet, dass die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere ...