Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast bei Vernichtung von Originalunterlagen
Leitsatz (redaktionell)
1) Hat die Finanzbehörde entscheidungserhebliche Originalunterlagen des Steuerpflichtigen während des laufenden Verfahrens vernichtet, kann sie ihre Ansprüche nicht mehr auf eben diese entscheidungserheblichen Originalunterlagen stützen, wenn der Steuerpflichtige deren Echtheit bestreitet.
2) Hat damit die Familienkasse Originalunterlagen zwecks Erstellung einer elektronischen Kindergeldakte eingescannt und dann vernichtet und kann deshalb nicht mehr festgestellt werden, ob eine Unterschrift unter einer Zahlungsanweisung tatsächlich vom Kindergeldberechtigten stammt, ist der Rückforderungsbescheid bei summarischer Prüfung rechtswidrig und aufzuheben.
Normenkette
EStG § 31 S. 3, § 62 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Klageverfahren darüber, ob die Antragsgegnerin von ihr für die Monate Januar 2008 bis November 2014 (Streitzeitraum) ausgezahltes Kindergeld zu Recht zurückgefordert hat.
Die Antragstellerin ist Mutter zweier Kinder (K L, geboren am …2004 und M L, geboren am ….2005). Kindesvater ist Herr T L.
Die Familienkasse B überwies das von ihr für die beiden Kinder jeweils zugunsten der Antragstellerin festgesetzte Kindergeld –entsprechend dem zunächst gestellten Kindergeldantrag– auf ein Konto bei einer X-bank.
Am 12.03.2010 ging bei der Familienkasse B ein –mit einer Unterschrift versehendes–Formular „Veränderungsanzeige” ein. In dem Feld „Name und Vorname des/der Kindergeldberechtigten” ist der Vor- und Nachname der Antragstellerin und in dem Feld „Kindergeld-Nr.” diejenige der Antragstellerin eingetragen. Nach einer Eintragung in diesem Formular soll das Kindergeld ab dem 01.03.2010 auf ein Konto bei der Z B überwiesen werden. Inhaberin des Kontos war zunächst allein die –sodann im Januar 2014 verstorbene– Mutter der Antragstellerin. Zum 01.03.2010 wurde zudem Herr T L Inhaber des Kontos, der zu diesem Zeitpunkt im Inland lebte.
In der Folgezeit überwies die Familienkasse B mit Wirkung ab März 2010 das festgesetzte Kindergeld auf das in der Veränderungsanzeige genannte Konto bei der Z B.
Am 05.1.2015 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, sie sei Mitte Juni 2006 mit ihren beiden Kindern nach Ägypten gereist und erst am 05.12.2014 nach Deutschland zurückgekehrt. Zugleich stellte sie einen neuen Antrag auf Kindergeld. Aufgrund der Angaben der Antragstellerin hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13.01.2015 die Festsetzung des Kindergeldes für die Kinder zunächst für den Zeitraum Juni 2006 bis November 2014 auf. Gleichzeitig forderte sie die Antragstellerin zur Rückzahlung des ausgezahlten Kindergeldes und des Kinderbonus in Höhe von 35.396 € auf. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Antragstellerin für den Zeitraum Juni 2006 bis November 2014 die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfüllt habe.
Den hiergegen mit bei der Antragsgegnerin am 20.01.2015 eingegangenen Schreiben erhobenen und damit begründeten Einspruch, die Antragstellerin habe sich –entgegen dem vorherigen Angaben– noch bis Dezember 2007 in Deutschland aufgehalten, wies diese mit Einspruchsentscheidung vom 15.04.2015 zurück, nachdem sie zuvor mit Bescheid vom 14.04.2015 den Bescheid vom 13.01.2015 dahingehend abgeändert hatte, dass die Festsetzung des Kindergeldes und des Kinderbonus nunmehr nur noch für den Zeitraum Januar 2008 bis November 2014 aufgehoben wird und die entsprechenden Auszahlungen in Höhe von insgesamt nur noch 29.544 € zurückgefordert werden. Die Zurückweisung Einspruchs begründete die Antragsgegnerin im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin ab Januar 2008 weder eine unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person gewesen noch als solche behandelt worden sei. Mangels eines Anspruchs auf Kindergeld sei die Festsetzung daher ab Januar 2008 aufzuheben. Das für den Zeitraum Januar 2008 bis November 2014 ausgezahlte Kindergeld habe die Antragstellerin zu erstatten. Die Leistungen seien auf das von der Antragstellerin angegebene Konto überwiesen worden. Die Zahlungen auf dieses Konto müsse sie gegen sich gelten lassen. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, jede einzelne Unterschrift auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Hiergegen erhob die Antragstellerin mit bei Gericht am 18.05.2015 eingegangenem Schriftsatz Klage, die sich nach entsprechender Klarstellung gegenüber dem Gericht nicht gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, sondern ausschließlich gegen die Rückforderung des Kindergeldes richtet.
Für den Streitzeitraum Januar 2008 bis Februar 2010 sei sie –die Antragstellerin–deshalb nicht zur Erstattung des Kindergeldes verpflichtet, weil der Kindesvater das Kindergeld für sich verwandt habe. Dieser habe sich von Februar 2008 bis Februar 2010 in Deutschland aufgehalten. Sie –die Klägerin– habe keine Möglichkeit des Zugriffs auf ihr Konto gehabt, weil der Kindesvater nicht nur ihren Ausweis, was ihr eine Rückreise nach Deut...