Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage gegen Betriebssteuerbescheid; Klagebefugnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Gegen Betriebssteuerbescheide kann allein die Gesellschaft, vertreten durch sämtliche vertretungsbefugten Gesellschafter klagen. Ein Gesellschafter ist insoweit nicht klagebefugt, weil er nicht geltend machen kann, durch einen an die GbR gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.
2. Der Stpfl. ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, auch als potentieller Haftungsschuldner nicht klagebefugt.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2; AO § 45; FGO § 48
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zur Anfechtung der gegenüber der T/F GbR ergangenen Umsatzsteuerbescheide berechtigt ist.
Die T/F GbR wurde am 00.00.2012 rückwirkend zum 01.01.2012 von den Gesellschaftern M T und dem Kläger bei der Stadt C angemeldet und in das Gewerberegister aufgenommen. Gegenstand des Unternehmens war der Internethandel mit Kraftwagenteilen und Zubehör.
Die GbR wurde daraufhin beim Beklagten zur Besteuerung aufgenommen. Die Beteiligungsverhältnisse wurden dabei mit 95% für den Gesellschafter M T und mit 5% für den Kläger angegeben. Der Gesellschafter M T wurde zum alleinigen Empfangsbevollmächtigten bestimmt, ein Gesellschaftsvertrag wurde dem Beklagten nicht vorgelegt.
Am 00.00.2014 wurde das Gewerbe wegen Austritts des Klägers rückwirkend zum 31.12.2013 wieder abgemeldet.
Für die Streitjahre 2012 und 2013 führte der Beklagte eine steuerliche Betriebsprüfung bei der T/F GbR durch. Die Prüfungsanordnung vom 19.05.2017 erging wegen der bereits erfolgten Auflösung an beide Gesellschafter.
Aufgrund der Prüfungsfeststellungen setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2012 mit Bescheid vom 22.02.2018 in Höhe von xxx € und die Umsatzsteuer 2013 mit Bescheid vom 21.02.2018 in Höhe von xxx € fest. Die Umsatzsteuerbescheide bezeichneten die T/F GbR als Steuerschuldnerin und wurden jeweils an die beiden Gesellschafter einzeln bekanntgegeben.
Hiergegen legte der Kläger durch einen ausschließlich von ihm bevollmächtigten steuerlichen Berater am 16.03.2018 Einsprüche ein. Zur Begründung trug er vor, dass er nur auf dem Papier Gesellschafter der GbR gewesen sei, so dass es sich um eine Schein-GbR gehandelt habe. Er habe sich vom Mehrheitsgesellschafter im Jahr 2012 überreden lassen, als angeblicher Minderheitsgesellschafter aufzutreten, um die Firmenanmeldung zu ermöglichen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existiere nicht. Der Scheingesellschafter einer GbR hafte nach der Rechtsprechung des BFH nur dann für Steuerschulden der GbR, wenn das Finanzamt nach Treu und Glauben auf den Rechtsschein habe vertrauen dürfen. Diese Voraussetzung liege im Streitfall nicht vor. Die durchgeführte Betriebsprüfung knüpfe unzulässig an die vermeintliche Gesellschafterstellung an und habe zudem ohne seine Mitwirkung stattgefunden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 28.11.2019 verwarf der Beklagte die Einsprüche des Klägers als unzulässig. Der Kläger sei durch die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide nicht beschwert und daher nicht befugt, Einspruch einzulegen. Er habe die Gesellschaft nicht wirksam vertreten können. Es liege auch kein Einspruch aller Gesellschafter im Namen der Gesellschaft vor. Einspruchs- und klagebefugt sei für die Umsatzsteuer allein die Gesellschaft, vertreten durch alle Gesellschafter gemeinsam. Diese Grundsätze gälten auch nach Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses und auch für die Beseitigung des Rechtsscheins bei angeblichem oder tatsächlichem Nichtbestehen der Gesellschaft. Zu einer die Einspruchsbefugnis begründenden Beschwer der Gesellschafter komme es erst im Haftungsverfahren. Erst in einem solchen Verfahren könne der wirkliche oder vermeintliche Gesellschafter auch vortragen, dass es wegen Nichtbestehens einer Gesellschaft zu keinen haftungsbegründenden Steuerschulden gekommen sei.
Mit seiner am 23.12.2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter.
Zusammen mit der Eingangsverfügung vom 27.12.2019 hat der Senatsvorsitzende dem Kläger unter Fristsetzung bis zum 07.02.2020 folgenden rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 6 der Gerichtsakte):
„In Ihrer Klageschrift führen Sie aus, dass die angefochtenen Bescheide sich gegen eine aufgelöste T/F GbR richten. Sofern dies der Fall ist und keine Gesamtrechtsnachfolge, etwa durch Anwachsung eingetreten ist, ist nur die GbR klagebefugt und nicht die Gesellschafter. Eine GbR gilt steuerlich solange als fortbestehend, bis sie steuerlich abgewickelt ist, was im Streitfall möglicherweise noch nicht der Fall ist.
Es wird bis zur o. g. Frist um Klarstellung gebeten, in wessen Namen geklagt werden soll. Falls die Klage (auch oder allein) im Namen der GbR erhoben werden sollte, werden Sie aufgefordert, eine Vollmacht auch des anderen Gesellschafters vorzulegen.”
Mit Schreiben vom 10.02.2020 hat der Berichterstatter dem Kläger Ausschlussfristen nach § 65 FGO und nach § 79b Abs. 1 FGO bis zum 15.03.2020 gesetzt.
Mit Schreiben datierend vom 07.02...