rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung 1982–1985
Nachgehend
Tenor
Die Feststellungsbescheide 1982–1985 vom 14.12.1992, zuletzt geändert für 1982 am 06.04.1994 und für 1984 am 13.09.1993, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.12.1995 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Gewinnberechnungen nach Maßgabe der Urteilsgründe vorzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) im Verhältnis zu einer Zwischengesellschaft, die der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff AStG unterliegt, anzuwenden ist.
Die Klägerin (Klin.) ist ein im In- und Ausland im wesentlichen in der Nahrungsmittelherstellung und Reederei tätiges führendes Unternehmen. In den Streitjahren 1982 bis 1985 waren folgende Personen persönlich haftende Gesellschafter, die weder am Gewinn und Verlust noch am Liquidationserlös beteiligt waren: O. Dr. S., Dr. T. und S. Kommanditist war in den Streitjahren O.. Im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage (10.01.1996) stellten sich die Gesellschaftsverhältnisse wie folgt dar: Komplementäre: O., Dr. S., Dr. Sch., Kommanditistin: … GmbH & Co KG. Die Klin. war alleinige Gesellschafterin der Fa. Dr. O. Finanzierungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (Finanzierungs- und Beteiligungs-GmbH). Diese hielt 100 % der Anteile der in der Schweiz belegenen B. AG (Fa. B.), einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, deren Zweck darin bestand, Beteiligungen an industriellen und kommerziellen Unternehmen des In- und Auslands zu erwerben und zu verwalten. Die Fa. B. hatte unstreitig im wesentlichen Einkünfte, die nicht aus aktiven Tätigkeiten im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AStG stammten und die in der Schweiz einer niedrigen Besteuerung unterlagen. Die Klin. hatte in den Streitjahren gegenüber der Fa. B. Forderungen, die jeweils lediglich mit 4 % verzinst wurden, weil ein darüber hinausgehender Zinsaufwand nach schweizerischem Recht nicht steuermindernd berücksichtigt werden konnte. Die 4 %ige Verzinsung entsprach unstreitig nicht dem damaligen Marktzins. Die Differenz zwischen den angemessenen und den tatsächlich von der Klin. der Fa. B. berechneten Zinsen stellte sich für die Streitjahre wie folgt dar:
1982: |
… DM |
1983: |
… DM |
1984: |
… DM |
1985: |
… DM |
Nach einer Betriebsprüfung des Finanzamts für Konzernbetriebsprüfung M. (Konz-Bp) bei der Klin. und nach einer Prüfung des Bundesamts für Finanzen für die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG bezüglich der Fa. B. vertrat der Beklagte (Bekl.), dem Bp-Bericht vom 21.01.1991, Tz. 59, und dem Bericht des Bundesamts für Finanzen für die Jahre 1982 bis 1985, Tz. 12 folgend, die Auffassung, nach § 1 AStG sei die oben genannte Zinsdifferenz dem steuerlichen Gewinn der Klin. hinzuzurechnen.
Bei der Zugriffsbesteuerung nach §§ 7 ff AStG wurden für die B. im Rahmen der Ermittlung der Hinzurechnungsbeträge nach § 10 AStG die oben genannten Zinsdifferenzbeträge entsprechend einer Gegenberichtigung wieder in Abzug gebracht. Für die Streitjahre ergaben sich nach Verrechnung mit zum Teil negativen Einkünften der Fa. B. jeweils negative Beträge, so daß im Ergebnis eine Hinzurechnungsbesteuerung entfiel. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 6 des Berichts des Bundesamts für Finanzen für 1982 bis 1985 und die gegenüber der Klin. nach § 18 AStG ergangenen Feststellungsbescheide 1982–1985 für die Fa. B. vom 05.02.1992 Bezug genommen.
Der gegen die Feststellungs (F)-Bescheide betr. die Einkünfte der Klin. 1982 bis 1985 vom 14.12.1992 eingelegte Einspruch war im hier streitbefangenen Punkt erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 14.12.1995). Während des Einspruchsverfahrens wurden die F-Bescheide 1982 und 1984 wegen anderer, hier nicht interessierender Streitpunkte geändert (F-Bescheid 1982 vom 06.04.1994; F-Bescheid 1984 vom 13.09.1993).
Die Klin. meint, im Streitfall sei eine Gewinnkorrektur nach § 1 AStG rechtswidrig. § 1 AStG sei nämlich im Verhältnis zu Zwischengesellschaften, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterlägen, nicht anwendbar. Diese Auffassung hätten schon der BFH in BStBl II 1987, 65 und das FG Münster in EFG 1988, 616 vertreten. Der BFH in BStBl II 1989, 510 habe außerdem zu erkennen gegeben, daß § 1 AStG lediglich subsidiären Charakter für den Fall habe, daß keine Spezialvorschrift zur Anwendung komme. In der Kommentarliteratur werde diese Frage unterschiedlich behandelt, die vom Bekl. herangezogenen Kommentarstellen berücksichtigten aber die oben genannte Rechtsprechung nicht. Die im Streitfall nach der Lösung des Bekl. eingetretene Doppelbelastung der Klin. (Erhöhung der Einkünfte und fehlende Möglichkeit der Verrechnung der negativen Hinzurechnungsbeträge) sei vom Sinn und Zweck des AStG nicht gedeckt. Dem Fiskus entstehe durch die Nichtanwendung des § 1 AStG auch kein Schaden. Im Ergebnis versteuere die Klin. n...