Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG setzt unmittelbare Beteiligung an ausländischer Gesellschaft voraus
Leitsatz (redaktionell)
Gewährt eine inländische KG einer ausländischen Gesellschaft, an der sie nur mittelbar beteiligt ist, ein niedrig verzinstes Darlehen, ist eine Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 1 AStG bei der KG vorzunehmen. Eine Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG kommt insoweit mangels unmittelbarer Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft nicht in Betracht.
Normenkette
AStG §§ 1, 7
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob § 1 Außensteuergesetz (AStG) anzuwenden ist.
Die Klägerin (Klin.), eine Kommanditgesellschaft, ist ein im In- und Ausland im wesentlichen in der Nahrungsmittelherstellung und Reederei tätiges führendes Unternehmen. Sämtliche Komplementäre der Klin. waren in den Streitjahren nicht am Gewinn-, Verlust- und Liquidationserlös beteiligt. Einzige Kommanditistin der Klin. war die … GmbH & Co. KG. Die Klin. hielt in den Streitjahren 1986 bis 1989 100 % des Stammkapitals der …-GmbH (im folgenden: FuB GmbH, Beigeladene); diese wiederum hielt 100 % der Anteile der in der Schweiz belegenen B. AG, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, deren Zweck darin bestand, Beteiligungen an industriellen und kommerziellen Unternehmen des In- und Auslands zu erwerben und zu verwalten.
Die Klin. hatte in den Streitjahren gegenüber der B. AG in DM und Sfr lautende Darlehnsforderungen, die lediglich mit 4 % pro Jahr verzinst wurden. Dieser Zinssatz entsprach in den Streitjahren unstreitig nicht dem damaligen Marktzins. Die Differenz zwischen den vereinbarten und den angemessenen Zinsen stellte sich für die Streitjahre wie folgt dar:
1986: |
DM |
1987: |
DM |
1988: |
DM |
1989: |
DM. |
Nach im Jahr 1991 begonnenen Außenprüfungen bei der Klin. durch das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung … (KonzBp), bei der das Bundesamt für Finanzen mitgewirkt hat, und im Hinblick auf die B. AG zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 AStG vertrat der Beklagte (Bekl.), den Prüfungsberichten vom 19.08.1994 und 21.07.1994 folgend die Auffassung, die oben genannten Zinsdifferenzen seien gemäß § 1 AStG dem Gewinn der Klin. hinzuzurechnen. Bei der gegenüber der Beigeladenen erfolgten Einkünfteermittlung nach § 7 AStG wurden die oben genannten Zinsdifferenzbeträge im Wege einer Gegenberichtigung wieder in Abzug gebracht. Für die Streitjahre ergaben sich für die B. AG aufgrund von Verlustvorträgen negative Hinzurechnungsbeträge, die höher waren als die oben genannten Zinsdifferenzbeträge; daher entfiel die Hinzurechnung (§ 10 Abs. 1 S. 3 AStG).
Der Bekl. änderte nach Maßgabe der oben genannten Außenprüfungsberichte die unter Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) stehenden Gewinnfeststellungs(F)-Bescheide der Klin. für die Streitjahre durch Sammeländerungsbescheid vom 06.03.1996. Dieser Bescheid erging hinsichtlich der Gewinnzurechnung nach § 1 AStG vorläufig. Die Bescheide 1986 bis 1989 über die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG für die Backag AG ergingen nach § 165 AO vorläufig hinsichtlich der Gegenberichtigungen für Zinskorrekturen. Die Körperschaftsteuer-Bescheide 1986 bis 1989 der Beigeladenen sind endgültig.
Nachdem für die Jahre 1982 bis 1985 dieselbe Rechtsfrage wie im jetzt anhängigen Verfahren zu Gunsten der Klin. rechtskräftig entschieden worden war (Urteil des Senats vom 07.08.1997, 15 K 144/96 F, Beschluß des BFH vom 27.01.1998, I R 113/97), beantragte die Klin. die Änderung ihrer F-Bescheide auch für die Streitjahre. Diesen Änderungsantrag lehnte der Bekl. ab und erklärte die F-Bescheide der Klin. für die Streitjahre für endgültig (Bescheid vom 08.04.1998). Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 28.07.1998).
Dagegen richtet sich die Klage.
Die Klin. macht sich im wesentlichen die Argumentation des oben genannten finanzgerichtlichen Urteils vom 07.08.1997 zu eigen und beantragt,
die F-Bescheide für 1986 bis 1989 vom 08.04.1998 in Gestalt der EE vom 28.07.1998 dahingehend abzuändern, daß die nachstehend aufgeführten Gewinnkorrekturen rückgängig gemacht werden, und zwar
für 1986 um |
DM, |
für 1987 um |
DM, |
für 1988 um |
DM, |
für 1989 um |
DM. |
Der Bekl. beantragt,
- die Klage abzuweisen und für den Fall des Unterliegens
- die Revision zuzulassen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Bekl. hält die durch die Verwaltung vertretene Auffassung aus rechtssystematischen und praktischen Gründen für zutreffend. Es wird wegen der Einzelheiten auf seinen Schriftsatz vom 01.09.1998 Bezug genommen.
Der Senat hat die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen. Die Beteiligten haben dazu keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Der Senat hält es für sachgerecht, gemäß § 90 a FGO durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die in den streitbefangenen F-Bescheiden vorgenommenen Gewinnkorrekturen gemäß § 1 AStG sind rechtmäßig. D...