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FG Münster Gerichtsbescheid vom 22.09.2000 - 11 K 6162/97 E, G, EW

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung eines sog. Einkünftequalifizierungsbescheides; Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns/verlustes bei Liquidation der Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine verbindliche Entscheidung über die Einkünftezuordnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 EStG aufgrund von einem Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft verwirklichter Besteuerungsmerkmale hat nicht das Gesellschafts-Finanzamt im Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977, sondern das für die persönliche Besteuerung des Gesellschafters zuständige Finanzamt zu treffen. Der Bescheid ist Grundlagenbescheid für die vom Gesellschafts-Finanzamt verbindlich vorzunehmende Einkünfteermittlung.

2. § 155 Abs. 2 AO 1977 ist nicht mehr anwendbar, wenn ein Grundlagenbescheid bereits ergangen ist.

3. Ein Auflösungsgewinn bzw. -verlust i.S. des § 17 Abs. 2 und 4 EStG ist im Falle der Auflösung der Kapitalgesellschaft durch Gesellschafterbeschluss mit anschließender Liquidation regelmäßig auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation zu ermitteln.

 

Normenkette

AO 1977 § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1, 1 Nrn. 2, 2a, § 155 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 4, 2, 4 S. 1, § 2 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, und ob hierbei das für die Veranlagung der Kl. zur Einkommensteuer (ESt) zuständige Finanzamt (FA) berechtigt ist, Anteile des Kl. an einheitlich und gesondert festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in seiner Person als Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren und der Höhe nach anderweitig zu ermitteln, sowie ob im Jahr 1988 ein Veräußerungsverlust gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.

Der Kl. hatte vor dem streitigen Zeitraum, während der Streitj...

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