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FG Münster Gerichtsbescheid vom 23.03.2022 - 5 K 2093/20 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Erfordernis der Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung kann die Stpfl. in den Streitjahren den Vorsteuerabzug aus den im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten Eingangsumsätzen nicht in Anspruch nehmen, da sie in den Streitjahren nicht im Besitz einer oder mehrerer Rechnungen der fraglichen GmbH gewesen ist.

2. Bei einem Buchführungskonto des leistenden Unternehmers – im Streitfall ein Debitorenkonto – handelt es sich nicht um ein Dokument, mit dem gegenüber einem Leistungsempfänger über eine erbrachte Leistung abgerechnet wird.

 

Normenkette

UStG §§ 14, 14a, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen, für die vom leistenden Unternehmer an die Klägerin keine Rechnung erteilt worden ist.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren seit dem 01.09.2014 einen Kiosk. Sie führte damit das zuvor von ihrem Ehemann, Herrn BC, ausgeübte und zum 31.08.2014 abgemeldete Unternehmen bis zum 03.02.2016 fort. Die Umsatzsteuern für die beiden Streitjahre wurden gegen die Klägerin zunächst erklärungsgemäß festgesetzt (2014: 1.291,35 €; 2015: 8.709,35 €).

Der Beklagte führte bei der Klägerin beginnend am 15.06.2016 für die Streitjahre eine Betriebsprüfung durch. Anlass waren strafrechtliche Ermittlungen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (StrafaFA) J gegen die Verantwortlichen der G GmbH, welche gewerblichen Kunden die Möglichkeit eingeräumt hätte, Waren gegen Barzahlung und ohne ordnungsgemäße Rechnung zu beziehen, wobei die entsprechenden Umsätze von der G GmbH nicht erklärt worden seien. Die Prüferin des Beklagten kam auf der Grundlage der...

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