Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990–1994
Tenor
Unter Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen in Form der Einspruchsentscheidung vom 29.07.1996 wird die Einkommensteuer für 1990 auf … DM, für 1991 auf … DM, für 1992 auf … DM, für 1993 auf … DM und für 1994 auf … DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
Zu entscheiden ist, ob es der Beklagte (Bekl.) zu Recht abgelehnt hat, bei den Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 1990–1994 vom Kläger (Kl.) geltend gemachte erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG und § 82 i EStDV im erklärten Umfang gem. § 52 Abs. 21 S. 4 EStG wie Sonderausgaben (SA) zu berücksichtigen.
Der Kl. ist Arzt. Er ist nach der Scheidung von seiner früheren Ehefrau … der er ab dem 01.09.1990 getrennt gelebt hatte, seit dem 10.12.1992 erneut verheiratet.
In dem Streitjahr 1990 wurde er mit seiner früheren Ehefrau zusammenveranlagt. Im Streitjahr 1991 wurde für ihn eine Einzelveranlagung durchgeführt. Seit dem Streitjahr 1992 wird er mit seiner jetzigen Ehefrau zusammenveranlagt.
Mit notariellem Vertrag vom 06.12.1984 erwarben der Kl. und seine frühere Ehefrau von der Stadt … je zur Hälfte Miteigentum an dem Grundstück … in …. Dieses Grundstück war bei Erwerb mit einem als Einfamilienhaus bewerteten Fachwerkhaus bebaut, dessen Wohnfläche 44,92 qm betrug und das seit dem 22.02.1984 in die Denkmalschutzliste der Stadt … eingetragen ist. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten beliefen sich auf insgesamt 16.478,50 DM.
In den Jahren 1985 und 1986 ließen der Kl. und seine frühere Ehefrau das erworbene Gebäude grundlegend sanieren. Zugleich errichteten sie einen Anbau. Ende 1986 waren die Baumaßnahmen im wesentlichen abgeschlossen und das Gebäude bezugsfertig.
Die Kosten der Baumaßnahmen, die nach der von der Stadt … als unterer Denkmalbehörde gem. § 40 Denkmalschutzgesetz (DSchG) am 03.05.1988 erteilten und an den Kl. und dessen früherer Ehefrau adressierten Bescheinigung i.S. der §§ 82 i u. k EStDV nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, beliefen sich auf 507.922,49 DM. Zu ihren Aufwendungen erhielten der Kl. und dessen frühere Ehefrau Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln i.H.v. insgesamt 53.504,00 DM (1987: 24.300,00 DM; 1988: 29.204,00 DM).
Im Jahre 1988 wandten der Kl. und dessen frühere Ehefrau für weitere Baumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus nochmals 6.791,53 DM auf.
Mit notariellem Vertrag vom 27.01.1989 übertrug die frühere Ehefrau des Kl. zunächst einen 1/6 Miteigentumsanteil und mit notariellem Vertrag vom 24.07.1990, in dem die Vertragsparteien einleitend erklären,
„daß sie die Scheidung ihrer Ehe anstreben und die rechtlichen Verhältnisse für die Dauer des Getrenntlebens und die Zeit nach der Scheidung folgendermaßen regeln wollen”,
sodann den ihr noch verbliebenen 1/3 Miteigentumsanteil an dem Grundstück … auf den Kl. Während im Vertrag vom 27.01.1989 ein Entgelt nicht vereinbart worden war, heißt es in § 4 des. Vertrages vom 24.07.1990 u.a.:
„Herr … zahlt an seine. Ehefrau … 15.000,00 DM (in Worten: einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark). Miteigentumsanteil an dem Grundstück … in Minden (eingetragen …) an Herrn … der diese Übertragung annimmt.
Die Übergabe findet am 01. September 1990 statt. …”
Der Kl. verpflichtete sich des weiteren auch, zur Übernahme einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld über 74.700,00 DMzugunsten der Bausparkasse … die noch mit ca. 60.000,00 DM valutierte.
In § 5 des Vertrages vom 24.07.1990 vereinbarte der Kl. mit seiner früheren Ehefrau zudem für den Fall, daß dieser nach der Scheidung ein Unterhaltsanspruch rechtlich zugesprochen werden sollte, daß auf ihre Unterhaltsansprüche ein Betrag von 30.000,00 DM angerechnet werden sollte, da
„die Parteien den Wert des 1/3-Miteigentumsanteils an dem o.g. Grundstück mit 140.000,00 DM … bemessen, an Frau … unter Berücksichtigung der Freistellung von den auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten, insgesamt jedoch ca. 170.000,00 DM gezahlt werden.”
In den Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen für die Streitjahre machte der Kl. für das Objekt … jeweils erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG (3.296,00 DM) und § 82 i EStDV (46.121,00 DM) als SA geltend.
Der jeweils angesetzte Betrag für erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG entspricht dem für 1989 erklärten Betrag, den der Kl. ausgehend von einer Bemessungsgrundlage i.H.v. 16.478,50 DM für dieses Jahr unter Hinweis auf § 7 b Abs. 3 EStG wie folgt errechnet hatte:
AfA 1986 |
824,00 DM |
AfA 1987 |
824,00 DM |
AfA 1988 |
824,00 DM |
AfA 1989 |
824,00 DM |
|
3.296,00 DM |
Den Betrag für, erhöhte Absetzungen nach § 82 i EStDV hatte der Kl. unte...